Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2018, Az. 4 StR 346/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 14044

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:130218B4STR346.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 346/17
vom
13. Februar 2018
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
13.
Februar 2018
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bochum vom 17.
März 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
zum Verwerfungsantrag des [X.] bemerkt der Senat:
Die Beanstandung, mit welcher die Revision die unterbliebene Erörterung der Gründe für die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich eines weiteren Körperverlet-zungsvorwurfs geltend macht, hat weder im Rahmen der Sachbeschwerde Erfolg noch genügt sie den sich aus §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO ergebenden Anforderungen an eine Verfahrensrüge.
1.
Beruhen mehrere Tatvorwürfe auf den belastenden Angaben eines Zeugen und stellt das Tatgericht das Verfahren wegen eines Teils dieser Vorwürfe nach §
154 Abs.
2 StPO ein, kann den Gründen für die [X.] des Verfahrens nach der Rechtsprechung des [X.] Bedeutung für die Beweiswür-digung zu den verbleibenden Vorwürfen insbesondere hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Belastungszeugen zukommen (vgl. [X.],
Urteil vom 29.
Juli 1998

1
StR
94/98, [X.]St 44, 153, 160; Beschlüsse vom 30.
Mai 2000

1
StR
183/00, [X.]R StPO §
154 Abs.
2 [X.]
1; vom 10.
Juni 2008

5
StR
143/08, [X.], 581
f.; vom 9.
Dezember 2008

5
StR
511/08, [X.], 116
f.; vom 23.
August 2012

4
StR
207/12 Rn.
4; Urteil vom 16.
April 2014

1
StR 516/13 Rn.
19 in NJW 2014, 1975 nicht abgedruckt). Ist dies nach der konk-ret gegebenen Beweissituation der Fall, ist der Tatrichter aus Gründen sachlichen Rechts gehalten, die Gründe für die [X.] im Urteil mitzuteilen und sich mit deren Beweisbedeutung auseinanderzusetzen.
Ergibt sich die Erörterungsbedürftigkeit der Gründe für die [X.] aus den schriftlichen Urteilsgründen, ist ein insoweit gegebener [X.] vom Revisionsgericht auf Sachrüge hin zu beachten (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Juli 1998

-
3
-

1
StR
94/98 aaO; Beschluss vom 24.
Januar 2008

5
StR
585/07, [X.], 254, 255). Legen dagegen die Urteilsgründe eine Bedeutung der Einstellungsgründe für die Beweiswürdigung im Übrigen nicht nahe, muss die Revision einen von ihr be-haupteten [X.] mit der Verfahrensrüge geltend machen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 30.
Mai 2000

1
StR
183/00
aaO; vom 10.
Juni 2008

5
StR 143/08 aaO; vom 9.
Dezember 2008

5
StR
511/08 aaO; vom 23.
August 2012

4
StR
207/12 aaO). Bei der nach §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO gebotenen Darlegung der für den behaupteten [X.] maßgeblichen Tatsachen darf sich die Revision nicht auf die bloße Mitteilung der [X.] beschränken. Sie muss sich vielmehr dazu verhalten, ob und gegebenenfalls welche Gründe für die [X.] in der Hauptverhandlung erörtert worden sind. Erforderlich ist zumindest der Vortrag, dass für die Einstellung keine Gründe angeführt worden sind, die für die Be-weiswürdigung keine Bedeutung haben
(vgl. [X.], Beschluss vom 30.
Mai 2000

1
StR
183/00 aaO; Brause, NStZ 2007, 505, 511).
2.
Den Gründen des angefochtenen Urteils lässt sich eine Beweisbedeutung der Gründe für die [X.] des Verfahrens hinsichtlich des weiteren Körper-verletzungsvorwurfs für die der Verurteilung zugrunde liegenden Beweiswürdigung nicht entnehmen. Insbesondere bieten die [X.] keinen Anhalt dafür, dass die [X.] mit der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Nebenklägerin in Zusammenhang gestanden hat. Entgegen der Auffassung des [X.] genügt das [X.] schließlich nicht den aus §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO resultierenden Anforderungen an eine Verfahrensrüge. Denn die Revision gibt lediglich die Passage aus den Urteilsgründen wieder, die im Rahmen der [X.] als solche mitteilt. Dagegen fehlt jegliches Vorbringen zum Inhalt der Erörterungen
und Erklärungen, die der Verfah-
-
4
-

renseinstellung in der Hauptverhandlung vorausgegangen sind
oder sie begleitet ha-ben.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke

Meta

4 StR 346/17

13.02.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2018, Az. 4 StR 346/17 (REWIS RS 2018, 14044)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14044

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