Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. I ZB 51/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9821

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 51/10 vom 3. Februar 2011 in dem [X.]- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 3. Februar 2011 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 23. Juni 2010 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen. [X.]: 600 •. Gründe: [X.] Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. 1 Der Schuldner hat am 19. November 2009 eine eidesstattliche Versiche-rung über sein Vermögen abgegeben. Unter Nr. 12 des [X.] (Ansprüche aus selbständiger Erwerbstätigkeit und aus Nebenverdienst) hat er angegeben: 2 Selbständiger Monteur und [X.]. Monatlicher Umsatz, je nach Auftragsla-ge zwischen 300 und 500 •. [X.] keinerlei Aufträge und keinerlei Einkommen. [X.] ist noch nicht beabsichtigt, einen Antrag auf [X.] zu stellen. Ob ich in nächster Zeit wieder Aufträge erhalte, ist nicht bekannt. - 3 - 3 Der Gläubiger hat die Nachbesserung des [X.] verlangt und beantragt, dem Schuldner aufzugeben, die Auftraggeber des letz-ten Jahres mit Vornamen, Namen und Anschrift bekannt zu geben, um feststel-len zu können, welche Aufträge möglicherweise wieder eingehen können. Der Gerichtsvollzieher hat diesem Antrag nicht entsprochen. Das [X.] hat die Erinnerung des Gläubigers zurückgewiesen. Die sofortige Be-schwerde des Gläubigers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Beschwer-degericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Nach-besserungsantrag weiter. 4 I[X.] Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: 5 Es bestehe kein schützenswertes Interesse des Gläubigers an [X.] über bereits abgewickelte Aufträge des Schuldners der letzten zwölf [X.]. Der Gläubiger erhalte dadurch nicht die Möglichkeit, auf vorhandenes Vermögen des Schuldners zuzugreifen, weil bezüglich dieser Aufträge keine Forderungen mehr bestünden. Die theoretische - hier wenig nahe liegende - Möglichkeit, dass einer der früheren Auftraggeber künftig erneut einen Auftrag erteilen könnte, führe lediglich zu einer bloßen Erwerbsmöglichkeit des [X.], die im jetzigen Zeitpunkt keinen Vermögenswert darstelle und nicht offen-barungspflichtig sei. 6 II[X.] Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zuläs-sig (§ 575 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Beschwerde-gericht hat mit Recht angenommen, dass der Schuldner nicht dazu verpflichtet ist, das Vermögensverzeichnis um die Angabe der Auftraggeber des letzten Jahres mit Vornamen, Namen und Anschrift zu ergänzen. 7 - 4 - 8 1. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO nicht dazu dient, dem Gläubiger eine allgemeine Kontrolle über die Erwerbsmöglichkeit des Schuldners zu verschaf-fen, um dadurch späteren Vermögenserwerb aufzuspüren ([X.], Urteil vom 24. Juli 1968 - 3 [X.], NJW 1968, 2251 mwN). Der Zweck der Verpflich-tung des Schuldners nach § 807 ZPO zur Vorlage eines Vermögensverzeich-nisses besteht darin, dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstre-ckung zu geben und ihm Kenntnis von denjenigen [X.]n zu [X.], die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen ([X.], Beschluss vom 19. Mai 2004 - [X.], NJW 2004, 2979, 2980). Die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO erstreckt sich daher nur auf gegenwärtig vorhandene Vermögensgegenstände; nur bei ihnen [X.] die sofortige Möglichkeit des Zugriffs im Wege der Zwangsvollstreckung ([X.], NJW 1968, 2251 mwN). Bloße Erwerbsmöglichkeiten muss der Schuld-ner im Verfahren nach § 807 ZPO dagegen nicht offenbaren; sie eröffnen dem Gläubiger keinen Zugriff auf konkrete Vermögensgegenstände ([X.], Urteil vom 27. Februar 1991 - 5 [X.], [X.]St 37, 340 mwN). Abweichendes folgt nicht daraus, dass sich die Auskunftsverpflichtung des Schuldners nach der Rechtsprechung des [X.] auf [X.] erstreckt, die —[X.] dem Zugriff des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstre-ckung unterliegen. Damit wird nicht etwa ein in der Zukunft möglicher Vermö-genserwerb in die Auskunftsverpflichtung einbezogen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass der Schuldner nicht selbst entscheiden darf, ob die Vermö-gensstücke dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers unterliegen (vgl. [X.], NJW 1968, 2251 f., mwN). 2. Die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO kann sich danach auch auf künftige Forderungen des Schuldners erstrecken. Künftige Forderungen können Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein. Sie können gepfändet [X.] - 5 - den, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Pfändung hinreichend bestimmt sind (st. Rspr.; [X.], Urteil vom 29. Okto-ber 1969 - [X.], [X.]Z 53, 29, 32; Urteil vom 24. November 1988 - [X.], NJW-RR 1989, 286, 290; Urteil vom 29. März 2001 - [X.], [X.]Z 147, 193, 195; Beschluss vom 21. November 2002 - [X.], NJW 2003, 1457, 1458; Beschluss vom 31. Oktober 2003 - [X.], NJW 2004, 369, 370). Bei künftigen Forderungen eines [X.] tätigen Schuldners gegen seine Kunden ist diese Voraussetzung aller-dings regelmäßig nur bei einer laufenden Geschäftsbeziehung erfüllt, bei der die begründete Erwartung besteht, der Schuldner werde auch künftig Aufträge von seinen bisherigen Kunden erhalten. In einem solchen Fall bestehen grund-sätzlich keine rechtlichen Bedenken, die Auskunftsverpflichtung auf die Ge-schäftsvorfälle der letzten zwölf Monate zu erstrecken (vgl. [X.], [X.] 1994, 408; weitere Nachweise bei [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 807 Rn. 28). 3. Nach diesen Maßstäben ist der Schuldner nicht verpflichtet, Auskunft über seine Auftraggeber des letzten Jahres mit Vornamen, Namen und An-schrift zu erteilen. Nach den [X.] Feststellungen des [X.] kann nicht angenommen werden, der selbständig tätige Schuldner werde auch künftig Aufträge von seinen bisherigen Kunden erhalten. Allein die theoretische - hier wenig nahe liegende - Möglichkeit, dass einer der früheren Auftraggeber dem Schuldner künftig erneut einen Auftrag erteilen könnte, stellt - wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat - keinen Vermögens-wert dar, auf den der Gläubiger zugreifen könnte und den der Schuldner zu [X.] hätte ([X.]/[X.] aaO § 807 Rn. 28 [X.]). 10 - 6 - 11 IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde des Gläubigers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Büscher Schaffert
Koch Löffler Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - M 1236/09 - [X.], Entscheidung vom [X.]/10 -

Meta

I ZB 51/10

03.02.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. I ZB 51/10 (REWIS RS 2011, 9821)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9821

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZB 51/10 (Bundesgerichtshof)

Eidesstattliche Versicherung: Erstreckung der Auskunftsverpflichtung des selbstständig tätigen Schuldners auf die Geschäftsvorfälle des letzten Jahres


I ZB 2/10 (Bundesgerichtshof)

Eidesstattliche Versicherung: Umfang der Offenbarungspflicht eines selbstständig Tätigen


I ZB 2/10 (Bundesgerichtshof)


I ZB 2/11 (Bundesgerichtshof)

Eidesstattliche Versicherung: Umfang des Fragerechts des Gläubigers


IXa ZB 297/03 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZB 51/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.