Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.03.2017, Az. 9 AZR 54/16

9. Senat | REWIS RS 2017, 14180

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Gegenstand

Unzulässige Berufung - Berufungsbegründung


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 4. September 2015 - 10 [X.] - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2014 - 12 Ca 10354/13 - als unzulässig verworfen wird.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sowie die Weiterbeschäftigung des [X.] bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits.

2

Der Kläger war zunächst vom 6. September 2004 bis März 2005 als Informant für die Beklagte tätig. Ab April 2005 wurde er als Vertrauensperson gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG von der [X.] eingesetzt. Er stellte seine Tätigkeit zunächst vorläufig im August 2009 und zuletzt dauerhaft ab Februar 2010 ein.

3

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. Dieses Arbeitsverhältnis sei nicht beendet worden. Es sei von der [X.] keine Kündigung ausgesprochen worden.

4

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die Einstellung seiner Tätigkeit im Februar 2010 aufgelöst worden ist;

        

2.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endete, sondern fortbesteht;

        

3.    

die Beklagte für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1. und 2. zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen.

5

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Rechtliche Grundlage der Tätigkeit seien Vereinbarungen gewesen, die auf die Beschaffung von nachrichtendienstlich relevanten Erkenntnissen gerichtet gewesen seien. Als Vertrauensperson sei der Kläger als freier Mitarbeiter eingesetzt worden.

6

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

7

I. Die Revision des [X.] ist unbegründet, da bereits seine Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts unzulässig gewesen ist. Das [X.] hätte die Berufung als unzulässig verwerfen müssen.

8

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom [X.] wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsbedingung ([X.] 23. Februar 2016 - 3 [X.] - Rn. 9; vgl. auch [X.] 15. März 2011 - 9 [X.] 813/09 - Rn. 9). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung der Berufung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO oder ist die Berufung aus anderen Gründen unzulässig, hat das Revisionsgericht die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Berufung als unzulässig verworfen wird. Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist ohne Bedeutung (vgl. [X.] 23. Februar 2016 - 3 [X.] - Rn. 9; 15. März 2011 - 9 [X.] 813/09 - Rn. 9).

9

2. Die Berufung des [X.] genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.

a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den [X.] zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält ([X.]Rspr., zB [X.] 11. Juni 2013 - 9 [X.] 855/11 - Rn. 16; 18. Mai 2011 - 4 [X.] 552/09 - Rn. 14; vgl. auch [X.] 15. März 2011 - 9 [X.] 813/09 - Rn. 11). Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von [X.] gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll ([X.]Rspr., zB [X.] 18. Mai 2011 - 4 [X.] 552/09 - Rn. 14; vgl. auch [X.] 15. März 2011 - 9 [X.] 813/09 - Rn. 11). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen ([X.]Rspr., zB [X.] 18. Mai 2011 - 4 [X.] 552/09 - Rn. 14; 15. März 2011 - 9 [X.] 813/09 - Rn. 11).

b) Die Berufungsbegründung setzt sich nicht mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts auseinander. Entgegen den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat sie nichts dazu vorgetragen, in welchen Punkten rechtlicher und tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sei.

aa) Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, der Kläger habe keine Tatsachen zu den zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen ihrer Rechtsbeziehung, zu deren praktischer Durchführung, insbesondere zu seiner Weisungsgebundenheit, zu den Umständen der Vergütungszahlungen sowie zur weiteren Ausgestaltung der Zusammenarbeit vorgetragen.

bb) Der Kläger hat sich darauf beschränkt, auf mehreren Seiten seiner Berufungsbegründung seinen gesamten bisherigen Vortrag zu wiederholen. Daran schließt er seine rechtliche Würdigung dieses Vortrags an. Er hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Entscheidung des Arbeitsgerichts fehlerhaft sein soll. Der Berufungsbegründung lässt sich noch nicht einmal entnehmen, auf welche Erwägungen das Arbeitsgericht seine Entscheidung gestützt hat.

II. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Brühler    

        

    Suckow    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Gell    

        

    Ropertz    

                 

Meta

9 AZR 54/16

14.03.2017

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 9. Dezember 2014, Az: 12 Ca 10354/13, Urteil

§ 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO, § 64 Abs 6 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.03.2017, Az. 9 AZR 54/16 (REWIS RS 2017, 14180)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14180

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