Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2006, Az. 5 StR 113/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2694

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5 [X.][X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 11. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der [X.] wahrung - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 11. Juli 2006, an der teilgenommen haben: [X.] [X.] als Vorsitzender, [X.], [X.]in [X.], [X.] Dr. Brause, [X.] [X.] als beisitzende [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 30. August 2005 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen [X.] entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats-kasse. [X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e 1 Das [X.] hat die nachträgliche Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung (§ 66b Abs. 1 StGB) [X.]. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die von der [X.] nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg. [X.] Der Verurteilte war durch das [X.] Frankfurt (Oder) am 22. Februar 2000 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, begangen am 27. April 1998 und am 6. August 1999, zu einer Freiheitsstrafe von zwei [X.] und drei Monaten sowie [X.] infolge der Zäsurwirkung einer weiteren Verur-teilung [X.] zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. In dem damaligen Verfahren war der Verurteilte im Wesentlichen geständig. Eine Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständi-gen erfolgte nicht. 2 - 4 - Die Strafhaft wegen der Anlassverurteilung endete am 5. März 2005. Nach der Verbüßung einer sich anschließenden Ersatzfreiheitsstrafe wurde der Verurteilte am 24. März 2005 aus der Haft entlassen. Seitdem wohnt er bei seinen Eltern. Vier Tage in der Woche ist er —auswärts auf Montagefi. Er hält regelmäßig Kontakt zu seinem Bewährungshelfer, der im Rahmen der Führungsaufsicht bestellt worden ist. 3 Die beiden eingeholten psychiatrischen Gutachten kommen zum Er-gebnis, dass der Verurteilte ausgeprägte dissoziale Merkmale wie fehlende Empathie, Rücksichtslosigkeit, kriminelle Vielseitigkeit, hohe Selbstbezogen-heit, Omnipotenzfantasien und nachhaltige Kränkbarkeit aufweise. Es sei nicht erkennbar, dass es während der Haft zu einer positiven Veränderung bei dem Verurteilten gekommen sei. Er habe es trotz seines 13-monatigen Aufenthalts in der sozialtherapeuthischen Abteilung der Haftanstalt [X.], eine Therapievereinbarung zu unterschreiben, und habe deshalb in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt werden müssen. Insgesamt sei aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur von einer hohen Rückfallwahrschein-lichkeit auszugehen. 4 Das [X.] hat die Unterbringung des Verurteilten in der Siche-rungsverwahrung abgelehnt, weil während des Vollzuges keine wesentlichen Änderungen eingetreten seien, die als —neue [X.] im Sinne des § 66b Abs. 1 StGB zu beurteilen wären. 5 I[X.] Das angefochtene Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand. 6 Die von den Sachverständigen festgestellten Persönlichkeitsdefizite des Verurteilten sind keine —neuen [X.] im Sinne von § 66b Abs. 1 StGB. 7 - 5 - —Neue [X.] der in § 66b StGB genannten Art sind nur solche, die nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende des Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe bekannt oder erkennbar geworden sind (vgl. [X.]St 50, 180, 187; [X.], 1442, 1444). Ob diese [X.] bereits im Ausgangs- oder einem früheren Verfahren Grundlage ei-ner sachverständigen Bewertung waren, ist ohne Belang (vgl. [X.], 276, 278). Maßgeblich ist nicht die neue oder [X.] wie hier [X.] sogar erstmalige Bewertung von Tatsachen. Entscheidend ist vielmehr, ob die die-ser Bewertung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Aburteilung oder der letzten Möglichkeit Sicherungsverwahrung anzuordnen, bereits vorlagen und bekannt oder erkennbar waren (vgl. [X.]St 50, 275, 278; [X.], 1442, 1444). 8 9 Hierzu hat die [X.] im Terminsantrag vom 18. April 2006 zutreffend ausgeführt: 10 —Die von den Gutachtern getroffenen Schlussfolgerungen beruhen nicht auf konkreten ‡neuen™ Anknüpfungstatsachen. Vielmehr belegen die Sachverhalte, die der Verurteilung vom 22. Februar 2000 zugrunde lagen, dass die nunmehr festgestellten Persönlichkeitsdefizite des Betroffenen und sein Gefährlichkeitspotenzial bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung vorgele-gen haben und erkennbar waren. Hierfür spricht insbesondere die offensicht-liche Steigerung seiner Gewaltbereitschaft bei Begehung der Taten innerhalb von knapp eineinhalb [X.] Zu Recht hat die [X.] es für die Anordnung der nachträgli-chen Sicherungsverwahrung auch nicht für ausreichend erachtet, dass sich der Verurteilte letztlich geweigert hat, eine Therapievereinbarung zu unter-schreiben. Zwar kann die Verweigerung oder der Abbruch einer Therapie grundsätzlich zu den in § 66b Abs. 1 StGB genannten —neuen [X.] gehören (vgl. [X.]St 50, 121, 126; 275, 280 f.), auch wenn dieser Umstand allein für die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung grund-11 - 6 - sätzlich nicht genügt (vgl. BT-Drucks. 15/2887 S. 13; [X.]St 50, 121, 126 f.). Die [X.] kann allerdings nur dann als berücksichtigungsfä-hige —neue Tatsachefi angesehen werden, wenn das [X.] zum Zeitpunkt seiner Verurteilung begründet annehmen konnte, der Verurteilte werde sich im Vollzug einer erfolgversprechenden Therapie unterziehen (vgl. [X.]St 50, 275, 281; [X.], Beschluss vom 19. Januar 2006 [X.] 4 StR 393/05). Hiervon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden, weil die Frage der Therapiewilligkeit im Urteil vom 22. Februar 2000 nicht erörtert worden ist, so dass eine grundlegende nachträgliche Haltungsänderung nicht erkennbar ist (vgl. hierzu [X.]St 50, 275, 280 f.; [X.], Beschluss vom 8. De-zember 2005 [X.] 1 [X.]). Im Übrigen beruhte die Weigerung des [X.] nicht auf einer generellen Ablehnung therapeutischer Maßnahmen, sondern auf [X.] jedenfalls aus Sicht eines Strafgefangenen nicht einmal unver-ständlichen [X.] taktischen Erwägungen; denn im Hinblick auf die vorgesehene Dauer einer solchen Therapie befürchtete er, die Chance einer vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft zu verlieren. 12 Da somit —neue [X.] im Sinne von § 66b Abs. 1 StGB nicht [X.], ist es unerheblich, dass die [X.] abweichend von der [X.] der Sachverständigen eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit verneint - 7 - hat. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sie in diesem Zusammenhang auch die als positiv zu bewertende Lebensführung des Verurteilten nach [X.] Entlassung in ihre Erwägungen einbezogen hat. [X.] Häger Gerhardt Brause [X.]

Meta

5 StR 113/06

11.07.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2006, Az. 5 StR 113/06 (REWIS RS 2006, 2694)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2694

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