Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2013, Az. 3 StR 234/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3649

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 234/13
vom
6. August 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu
2. auf dessen Antrag -
am 6.
August 2013 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 StPO analog be-schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des [X.] vom 29.
April 2013 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 51
Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Handeltreibens mit Betäubungsmit-teln in nicht geringer Menge und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 52
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten ver-urteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus 1
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3
-
der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegrün-det (§
349 Abs.
2 StPO).
1. [X.] tragen nicht die rechtliche Wertung, dass es sich bei dem Verkauf eines [X.] Kokain am 18.
August 2012 und dreier weiterer [X.] an dieselbe Abnehmerin am Folgetag (unter II.
2. der Urteils-gründe) um zwei selbständige Taten handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] werden mehrere [X.] durch den Erwerb und Besitz der hierzu bestimmten Gesamtmenge zu einer Bewertungseinheit verbunden, sofern sie denselben Güterumsatz betreffen. Dabei setzt die An-nahme einer Bewertungseinheit konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass bestimmte Einzelverkäufe aus einer einheitlich erworbenen Gesamtmenge her-rühren ([X.], Beschluss vom 5.
März 2002 -
3
StR 491/01, NJW
2002, 1810, 1811 mwN). Solche Anhaltspunkte sind hier gegeben, da sich der Angeklagte den Feststellungen zufolge regelmäßig Kokain in [X.] von jeweils 5
Gramm, später von bis zu 20
Gramm in [X.] beschaffte, bevor er es dann in [X.] von 0,8
Gramm verkaufte. Dass der Angeklagte zwi-schen den beiden Verkäufen am 18. und am 19.
August 2012 eine Beschaf-fungsfahrt in die [X.] unternahm, ist weder festgestellt noch liegt es auf der Hand.
Da der Senat ausschließt, dass das Tatgericht dazu noch nähere Fest-stellungen treffen kann, ist angesichts der konkreten Umstände zugunsten des Angeklagten von einer Bewertungseinheit auszugehen. Damit muss in einem Fall der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln entfallen. Die Einzelstrafe für das verbleibende einheitliche Handeltreiben im Fall
II.
2. der Urteilsgründe beträgt -
entsprechend der vom [X.] in allen Fällen des Handeltreibens festgesetzten Einzelstrafe -
ein Jahr und drei Monate (§
354 Abs.
1 StPO analog). Der Fortfall einer Einzelstrafe berührt den Ausspruch über 2
3
-
4
-
die Gesamtstrafe nicht, weil das [X.] angesichts der weiteren Einzel-strafen von drei Jahren und drei Monaten, zwei Jahren sowie 51
Mal einem Jahr und drei Monaten nach Überzeugung des Senats auch ohne die Einbezie-hung der einen Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten nicht auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.
2. Entgegen der Ansicht der Revision beinhaltet es keinen Rechtsfehler, dass das [X.] strafschärfend erwogen hat, die der Verurteilung [X.] liegenden Taten stellten lediglich einen Bruchteil der im Tatzeitraum vom Angeklagten begangenen Straftaten dar. Es ist zulässig, bei der Strafzumes-sung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch sonstige -
bisher nicht ab-geurteilte -
Straftaten begangen hat; dies gilt allerdings nur, wenn diese Taten prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige Berück-sichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann ([X.], Beschluss vom 2.
Juli 2009 -
3 [X.], NStZ-RR
2009, 306 mwN). Diese Voraussetzungen sind erfüllt; denn die Kammer hat aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten rechtsfehlerfrei ausreichend [X.], dass er im Zeitraum von April bis Oktober 2012 mehrere Beschaffungs-fahrten in die [X.] unternahm und dort jeweils 5
Gramm bis 20
Gramm Kokain erwarb, das er anschließend in [X.] weiterverkaufte. Mithin kommt es auf die nach §
154 StPO eingestellten weiteren Tatvorwürfe nicht an.
4
-
5
-
3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den [X.] von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen teilweise zu entlasten (§
473 Abs.
4 StPO).
Becker [X.] Mayer

Gericke Spaniol
5

Meta

3 StR 234/13

06.08.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2013, Az. 3 StR 234/13 (REWIS RS 2013, 3649)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3649

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