Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.03.2010, Az. B 12 R 8/09 R

12. Senat | REWIS RS 2010, 8737

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Streitwertfestsetzung - Statusfeststellung nach § 7a SGB 4 - Regelstreitwert)


Tenor

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 72 [X.] 1 Halbsatz 2, § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 des Gerichtskostengesetzes in Höhe des [X.] festzusetzen. Für eine Bestimmung des Streitwerts in hiervon abweichender Höhe nach der wirtschaftlichen Bedeutung fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung des [X.] bieten die gesetzlichen Regelungen keine Grundlage dafür, den [X.] wegen der Länge des Zeitraums zu vervielfältigen, für den der versicherungsrechtliche Status des Beigeladenen umstritten ist, wenn die wirtschaftliche Bedeutung in diesem Zeitraum nicht beziffert werden kann.

Meta

B 12 R 8/09 R

05.03.2010

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Reutlingen, 25. Juli 2005, Az: S 4 R 1502/03

§ 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG, § 52 Abs 2 GKG 2004, § 47 Abs 1 GKG 2004, § 7a SGB 4

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.03.2010, Az. B 12 R 8/09 R (REWIS RS 2010, 8737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8737

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