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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL [X.]/04 Verkündet am: 18. Dezember 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 164 Sofern bei Vertragsschluss nicht wei[X.]e Umstände vorliegen, führt allein der [X.], dass innerhalb eines [X.] Marken oder sonstige Kennzeichen einheitlich als Bestandteil zur Bildung von wei[X.]e Bestandteile enthaltenden Firmen oder sonstigen geschäftlichen Bezeichnungen verwendet werden, nicht zur Verpflich-tung des Franchisegebers oder anderer Franchisenehmer nach [X.]. [X.], [X.]. v. 18. Dezember 2007 - [X.]/04 - [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2007 durch [X.] Melullis, [X.], die Rich[X.]in Mühlens und [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] zu 1 und 3 wird das [X.]eil der 1. Zivil-kammer des [X.] vom 20. August 2004 im Kostenpunkt und, soweit zum Nachteil der [X.] zu 1 und 3 erkannt worden ist, aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das [X.]eil des [X.] wird zurückgewiesen, soweit sie gegen die Abweisung der Klage gegen die [X.] zu 1 und 3 gerichtet ist. Von den durch die Rechtsmittel veranlassten außergerichtlichen Kosten hat die Klägerin diejenigen der [X.] zu 1 und 3 zu tragen. Im Übri-gen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Von Rechts wegen
- 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1, eine [X.], und die [X.] zu 2 und 3, Gesellschaf[X.] der [X.] zu 1, als Gesamtschuldner auf Zahlung von Werklohn für die Reparatur eines [X.] in Anspruch. Das Kraftfahrzeug war auf die "[X.]
" zugelassen. Der Auftrag zur Reparatur des [X.] war von dem un[X.] der Bezeichnung "F. und R.
[X.] " handelnden Zeugen [X.] erteilt worden. Zwischen der [X.] und dem Zeugen [X.]
besteht ein die Bezeichnung "F.R.
" betreffender Franchisevertrag. Mit der Klage war zunächst auch der Zeuge [X.] als wei[X.]er Gesamtschuldner auf Zahlung der Reparatur- kosten in Anspruch genommen worden. Das Verfahren gegen ihn hat das Amtsgericht abgetrennt und in dem abgetrennten Verfahren durch [X.] entschieden. Das Amtsgericht hat die Klage gegen die [X.] zu 1 bis 3 abgewie-sen, das [X.] hat diese [X.] antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der [X.], der die Klägerin entgegengetreten ist. 2 Im Zuge des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen des [X.] zu 2 das Insolvenzverfahren eröffnet worden, dessen Abschluss nicht abzuse-hen ist. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] Auf die vom Berufungsgericht zugelassene und im Übrigen zulässig einge-legte Revision der [X.] zu 1 und 3 ist durch Teilurteil zu entscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass das Verfahren hinsichtlich des [X.] zu 2 durch Er-öffnung des Insolvenzverfahrens un[X.]brochen ist (§§ 62, 240 ZPO). 4 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschaf-[X.]s einer [X.] führt nicht zur Un[X.]brechung des [X.] gegenüber anderen Gesellschaf[X.]n und der [X.], wenn diese neben dem insolventen Gesellschaf[X.] als Gesamtschuldner auf Zahlung einer Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen werden. Insoweit besteht eine einfache Streitgenossenschaft, so dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschaf[X.]s das Verfahren gegen die [X.] und die übrigen Gesellschaf[X.] nicht un[X.]bricht. Das Verfahren gegen die anderen Gesellschaf[X.] und die [X.] kann daher regelmäßig durch Teilurteil abgeschlossen werden ([X.], [X.]. v. 19.12.2002 - [X.], NJW-RR 2003, 1002). 5 I[X.] Die Revision der [X.] zu 1 und 3 hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung, soweit mit ihr die Verur-teilung der [X.] zu 1 und 3 zur Zahlung von Werklohn erstrebt wird. 6 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Reparaturauftrag für das Kraftfahrzeug sei von dem Zeugen [X.] im Namen der [X.] zu 1 erteilt worden. Der Zeuge sei un[X.] der Bezeichnung "[X.]" aufgetre- ten, was - bis auf das "und" - Bestandteil sowohl der Firma der [X.] zu 1 als 7 - 5 - auch der Firma des Zeugen [X.] sei. Bei der Verwendung der Firma eines Franchisenehmers könne für den Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein Kunde keine Kenntnis von der Existenz des [X.] habe, wenn die [X.] gegenüber Kunden durch keine spezifischen [X.] oder Zusätze in Erscheinung trete. Deshalb könne die Erklärung des Zeugen [X.] nur als Erklärung im Namen der [X.] zu 1 angesehen wer- den, zumal bei Auftragserteilung der [X.] vorgelegt worden sei, der auf die Beklagte zu 1 ausgestellt sei. Die Behauptung der [X.], der Zeuge [X.] habe bei Auftragserteilung klargestellt, dass der Auftrag von ihm und nicht für die Beklagte zu 1 erteilt werde, sei nicht bewiesen. Die Aufforderung des Zeugen, die Rechnung an ihn zu übersenden, sei auch dann sinnvoll und verständ-lich, wenn es sich bei dem Zeugen um einen Mitarbei[X.] oder Filiallei[X.] der "[X.]
" gehandelt hätte, der zur Vereinfachung der Abwicklung darum ge- beten hätte, die Rechnung gleich an die zuständige Filiale zu übersenden. Zwar habe die Beklagte zu 1 dem Zeugen keine Vollmacht erteilt. Die Beklagte zu 1 müsse sich die Erklärungen des Zeugen aber nach den Grundsätzen der [X.] zurechnen lassen. Sie hätte erkennen können, dass der Zeuge ein Verhalten an den Tag gelegt habe, von welchem ein Vertragspartner habe an-nehmen dürfen, die Beklagte zu 1 billige und dulde ein solches Handeln in ihrem Namen. Das gesamte Franchiseverhältnis sei darauf angelegt, dass der [X.] die Kennzeichen des Franchisegebers herausstelle und ihnen seinen Na-men oder seine Firma un[X.]ordne. Gerade durch diese Animation zu einheitlichem Auftreten innerhalb des [X.] ohne gebührende Differenzierung und Herausstellung der Selbständigkeit des Franchisenehmers setzte der Franchisege-ber in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer Vollmacht im Rahmen der [X.] Geschäftstätigkeit. 2. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 8 - 6 - a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Zeuge [X.] habe den Repa- raturauftrag namens der [X.] zu 1 erteilt, wird von seinen Feststellungen nicht getragen. 9 Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Reparaturauftrag für das Kraft-fahrzeug von dem Zeugen [X.] un[X.] der Bezeichnung "F. und [X.]
" erteilt worden ist. "F.R.
[X.] " ist ausweislich des Rubrums des Berufungsurteils die Bezeichnung, un[X.] der [X.] eine Autovermietung betreibt und am Geschäftsverkehr teilnimmt. Nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts hat der Zeuge bei Auftragserteilung sich als Rechnungs-adressaten angegeben. 10 Angesichts dieser Feststellungen fehlt es an einem Handeln des Zeugen [X.] der [X.] zu 1. Diese führt ausweislich des Rubrums des Berufungsurteils die Bezeichnung "F.R.
GbR K. und [X.]", mit dieser Bezeichnung ist auch der [X.] den Feststellungen des [X.] zufolge auf die Beklagte zu 1 ausgestellt. Damit fehlt der Annahme des Berufungsgerichts, der Zeuge habe den Reparaturauftrag namens der [X.] zu 1 erteilt, die tatsächliche Grundlage. Da der Zeuge den Reparaturauftrag für die von ihm betriebene Autovermietung erteilt hat, handelt es sich um ein un[X.]nehmensbe-zogenes Geschäft. Rechtsgeschäfte im Rahmen eines Un[X.]nehmens oder einer freiberuflichen Tätigkeit deuten regelmäßig auf ein Handeln im Namen des Inhabers ([X.] 62, 216, 220; [X.], [X.]. v. 18.5.1998 - II ZR 355/95, NJW 1998, 2897; vgl. nur [X.] in [X.] Kommentar/BGB, 5. Aufl., § 164 BGB Rdn. 23 m.w.[X.]). Die Tatsache, dass ein Geschäft un[X.]nehmensbezogen ist, spricht im Zweifel dafür, dass das Geschäft mit dem Inhaber des jeweiligen Un[X.]nehmens abgeschlossen wird ([X.], [X.]. v. 28.2.1985 - III ZR 183/83, NJW 1986, 1675 m.w.[X.]). Inhaber 11 - 7 - der F.R.
[X.] ist nicht die Beklagte zu 1, sondern der Zeuge [X.] , so dass nach dieser Regel der Zeuge [X.] nicht in fremdem, sondern in eigenem Namen aufgetreten und damit Vertragspartei des Werkvertrags geworden ist. Hat der Zeuge [X.] danach nicht in fremdem, sondern in eigenem Namen gehandelt, oblag es der ein Handeln des Zeugen im Namen der [X.] zu 1 behauptenden Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass der Zeuge nicht in ei-genem Namen gehandelt hat, sondern namens der [X.] zu 1 ([X.], [X.]. v. 28.2.1985, aaO). [X.] Sachvortrag und entsprechende Beweisantritte sind dem Berufungsurteil zufolge seitens der Klägerin nicht erfolgt; die Revisionserwiderung erhebt insoweit auch keine Gegenrügen. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge bei Erteilung des Reparaturauf-trags den auf die Beklagte zu 1 ausgestellten [X.] vorgelegt hat. Der [X.] dient dem Nachweis der erfolgten Zulassung eines [X.] und ist daher beim Betrieb des Kraftfahrzeugs mitzuführen (vgl. § 24 Abs. 1 S. 1 und 2 StVZO, jetzt § 11 Abs. 1, 5 Fahrzeug-Zulassungsverordnung); zudem dient er dem Nachweis des berechtigten Besitzes des Fahrzeugs. Im Rahmen eines [X.] wird anhand des [X.]s die genaue Typbestim-mung vorgenommen. Aus der Vorlage des [X.]s bei der Erteilung ei-nes [X.] durch eine andere Person als den in dem Schein ausgewie-senen Hal[X.] kann daher nicht auf ein Handeln namens und in Vollmacht des Hal[X.]s des Kraftfahrzeugs geschlossen werden. 12 b) Dem Berufungsgericht kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, die Beklagte zu 1 sei nach den Grundsätzen über die [X.] geworden, weil der Zeuge [X.] als Franchisenehmer der [X.] zu 1 den Bestandteil "F. (und) [X.]
" in seiner geschäftlichen 13 - 8 - Bezeichnung führe, diesen Bestandteil seinem Namen oder seiner Firma [X.] habe und un[X.] dieser Bezeichnung den Reparaturauftrag erteilt habe. Dass sowohl in der von dem Zeugen verwendeten Bezeichnung als auch in der geschäftlichen Bezeichnung der [X.] zu 1 den jeweiligen bürgerlichen Na-men der Bestandteil "F.[X.]
" vorangestellt ist, begründet zwar eine gewisse Ähnlichkeit der jeweils benutzten Bezeichnungen. Daraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, die F.R.
[X.]
sei für die F.R.
K. und [X.] aufgetreten und habe den Reparaturauftrag in deren Namen erteilt. Sofern bei Vertragsschluss nicht wei[X.]e Umstände vorliegen, führt der [X.], dass innerhalb eines [X.] Marken oder sonstige Kennzeichen einheitlich als Bestandteil zur Bildung von wei[X.]e Bestandteile enthaltenden Firmen oder sonstigen geschäftlichen Bezeichnungen verwendet werden, nicht zur Verpflich-tung des Franchisegebers oder anderer Franchisenehmer nach [X.] (vgl. [X.], NJW 1994, 1255, 1256). Die bloße Verwendung ähnlicher Bezeichnungen setzt keinen entsprechenden Rechtsschein. Vielmehr finden die Grundsätze über un[X.]nehmensbezogene Geschäfte Anwendung, wonach namens desjenigen Un[X.]nehmens gehandelt wird, für welches das fragliche Geschäft abge-schlossen werden soll, mag dessen Inhaber der Gegenseite auch namentlich nicht bekannt sein. Nehmen verschiedene jeweils selbständige Un[X.]nehmen un[X.] ledig-lich ähnlichen Bezeichnungen im Rahmen eines [X.] am Rechtsver-kehr teil, wird nach diesen Grundsätzen regelmäßig der Inhaber desjenigen [X.] berechtigt und verpflichtet, in dessen Tätigkeitsbereich das [X.] vorgenommen wird. Ob eine andere rechtliche Beurteilung in Betracht kommen kann, wenn Un[X.]nehmen im Rahmen eines [X.] - anders als im Streitfall - un[X.] identischen Bezeichnungen auftreten, ohne dass ersichtlich wird, dass es sich jeweils um rechtlich selbständige Un[X.]nehmen handelt (so wohl im [X.] [X.] 1999, 357 f.), braucht der [X.] nicht zu entscheiden. 14 - 9 - Denn der Zeuge [X.] ist bei der Erteilung des Auftrags nicht namens der "F.R.
K. und H.
" aufgetreten, sondern lediglich un- [X.] einer ähnlichen Bezeichnung, und hat nach den Feststellungen des Berufungsge-richt zudem darauf hingewiesen, dass er Rechnungsadressat ist.
c) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin ist die gegen die [X.] zu 1 und 3 geltend gemachte Forderung auch nicht aus § 951 BGB zu begründen. Der [X.] der Klägerin an den bei der Reparatur in das Kraftfahrzeug eingebauten Teilen lässt für sich allein einen [X.] nach § 951 Abs. 1 BGB nicht entstehen. Denn § 951 Abs. 1 BGB enthält eine Rechtsgrundverweisung auf die Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung und setzt daher voraus, dass die [X.] ohne rechtlichen Grund erfolgt und dadurch der [X.] eingetreten ist ([X.] 40, 272, 276; vgl. nur [X.] in [X.] Kommentar/BGB, 4. Aufl., § 951 Rdn. 3). Daran fehlt es, da die Leistung aufgrund des unbestritten wirksamen Werkvertrages der Klägerin mit dem Zeugen [X.] erbracht worden ist; nur in diesem Verhältnis käme bei fehlerhaftem [X.] ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich nach § 951 Abs. 1 BGB in [X.] (vgl. [X.], aaO, § 951 Rdn. 16). 15 - 10 - 16 II[X.] Da wei[X.]e Sachaufklärung nicht zu erwarten ist, kann der [X.] über die gegen die [X.] zu 1 und 3 gerichtete Klage abschließend durch Teilurteil [X.], so dass die Berufung der Klägerin gegen die erstinstanzliche Abweisung der Klage im Verhältnis zu den [X.] zu 1 und 3 zurückzuweisen ist. Die Ent-scheidung über die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittel im Verhältnis zu den [X.] zu 1 und 3 folgt aus §§ 91, 97, 100 ZPO, im Übrigen ist die Kostenent-scheidung dem Schlussurteil vorzubehalten. Melullis [X.] Mühlens
Meier-Beck [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.04.2004 - 1 C 656/03 - [X.], Entscheidung vom 20.08.2004 - 1 S 96/04 -
Meta
18.12.2007
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2007, Az. X ZR 137/04 (REWIS RS 2007, 196)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 196
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 238/99 (Bundesgerichtshof)
6 U 251/93 (Oberlandesgericht Köln)
VI-U (Kart) 40/02 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
Zur Rentenversicherung eines selbständigen Immobilienmaklers
X ZR 196/99 (Bundesgerichtshof)
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