Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.04.2013, Az. 24 ZA (pat) 3/12

24. Senat | REWIS RS 2013, 6635

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Erinnerung gegen Kostenfestsetzung – Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die [X.] …

(hier: Erinnerung gegen [X.])

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 16. April 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterin [X.] und des Richters Heimen

beschlossen:

1. Die Erinnerung der Widersprechenden gegen den [X.] vom 13. Februar 2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf bis zu 900,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Mit Antrag vom 5. August 2011 hat die im Verfahren auch im Kostenpunkt obsiegende [X.] die Festsetzung der von der Widersprechenden zu erstattenden Kosten wie folgt beantragt:

2

"Gegenstandswert: 20.000,- Euro

3

Patentanwalt Beschwerde

1,3 Verfahrensgebühr
Nr. 3100 [X.], §13 RVG

        

 891,80 Euro

Rechtsanwalt Beschwerde

1,3 Verfahrensgebühr
Nr. 3100 [X.], §13 RVG

        

 891,80 Euro

Auslagenpauschale

Nr. 7002 [X.]

        

20,00 Euro

Beschwerdegebühr
Summe:

                 

      200,00 Euro
1111,80 Euro"

4

Mit [X.] vom 13. Februar 2011 wurden nur eine 1,3fache Verfahrensgebühr á 839,80 Euro gemäß Nr. 3510 [X.] (zum Gegenstandswert bis zu 22.000 Euro) sowie die Auslagenpauschale i. H. v. 20,00 Euro sowie die Gerichtskosten i. H. v. 200,00 Euro festgesetzt, insgesamt (netto) 1059,80 Euro.

5

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Erinnerung vom 13. März 2011. Sie macht geltend, eine Vertretung durch einen Rechts- oder Patentanwalt sei in markenrechtlichen Beschwerdeverfahren in aller Regel nicht notwendig, so dass die Kosten der unterliegenden [X.] nicht belastet werden dürften.

6

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung mit Beschluss vom 10. August 2012 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

7

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

8

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ist nicht davon auszugehen, dass vorliegend keine Vertretung durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten erforderlich war. Allein der Umstand, dass im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren keine Pflicht besteht, einen Prozessvertreter zu bestellen, bedeutet nicht, dass die Gebühren einer gleichwohl in Anspruch genommenen Vertretung nicht der kostentragungspflichtigen [X.] als erforderliche Kosten der Rechtsverteidigung auferlegt werden können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, im Ausland ansässige Markeninhaber eine international registrierte Marke gegen einen Widerspruch aus einer [X.] Marke verteidigen und deshalb nachvollziehbar selbst nicht ausreichend mit den maßgeblichen Rechtsnormen vertraut sind und zudem gemäß § 96 [X.] die Bestellung eines inländischen Vertreters vorgesehen ist.

9

Ob auch die Kosten einer Doppelvertretung durch Rechtsanwalt und Patentanwalt zu erstatten wären, kann vorliegend offenbleiben. Die Widersprechende ist insoweit nicht beschwert, weil im angefochtenen Beschluss lediglich die Kosten eines Prozessbevollmächtigten festgesetzt wurden.

Gegen die Höhe der festgesetzten Kosten ist nichts einzuwenden. Die Widersprechende erhebt selbst auch keine entsprechenden Einwände.

Ergänzend wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Meta

24 ZA (pat) 3/12

16.04.2013

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ZA (pat)

§ 91 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.04.2013, Az. 24 ZA (pat) 3/12 (REWIS RS 2013, 6635)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6635

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