Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2011, Az. V ZR 183/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4846

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 183/10
vom
13. Juli 2011
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2011 durch den [X.] Richter Prof.
Dr.
[X.], [X.]
Lemke und Dr.
Roth und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
beschlossen:

1.
Auf das Schreiben des Beklagten vom 8. Juli 2011 weist der Senat auf Folgendes hin:
Zwar ist anerkannt, dass ein Rechtsmittel -
anders als die Kla-ge
-
auch ohne die Anschrift des Rechtsmittelklägers zulässig ist ([X.], Beschluss vom 25. September 1975 -
VII ZB 9/75, [X.]Z 65, 114,
117). Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der Rechtsmittelführer rechtsmissbräuchlich handelt, weil er [X.] vereiteln will ([X.], Ur-teil vom 11. Oktober 2005 -
XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773; Beschluss vom 28. November 2007 -
III ZB 50/07, juris; [X.] vom 1. April 2009 -
XII [X.], NJW-RR 2009, 1009). Aus dem Urteil des [X.] vom 3. März 2011, dem Schreiben des [X.] vom 14. Februar 2011 in der Sache 13 U 10/10 und dem Schreiben des [X.] G.

vom 3. Januar 2011 ([X.]. DRII-2293/10) ergibt sich, dass die in diesem Verfahren genannte Büroanschrift eine reine Postfachanschrift ist, an der sich weder der Beklagte [X.] noch Vermögenswerte vorhanden sind, die eine etwaige Vollstreckung ermöglichen könnten. Der Beklagte hat daher darzulegen, dass das Verschweigen seiner wirklichen Anschrift nicht dem Zweck dient, die im Fall
einer Zulassung der Revision -
3
-

möglichen, erheblichen
Kostenerstattungsansprüche der Kläge-rin zu vereiteln. Dass die Klägerin über eine Sicherheit von worden.
Ob die mit Schreiben vom 12.
Juli 2011 mitgeteilte [X.] zutrifft, bleibt zu überprüfen.

2.
Es besteht Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme binnen zwei Wochen. Danach wird der Senat über die [X.] entscheiden. Erhebliche Gründe für die Einräumung einer längeren Frist sieht der Senat nicht; steuer-rechtliche Erwägungen sind ebenso wie die Kenntnis der [X.] und die US-amerikanischen
Einreisebestim-mungen offensichtlich irrelevant.

[X.]
Lemke
Roth

[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.02.2009 -
1 O 13/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.08.2010 -
14 U 400/09 -

Meta

V ZR 183/10

13.07.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2011, Az. V ZR 183/10 (REWIS RS 2011, 4846)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4846

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