Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2013, Az. X ZR 8/12

X. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3627

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
X ZR 8/12
Verkündet am:

6. August 2013

Wermes

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Patentnichtigkeitsverfahren

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Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 6.
August 2013 durch [X.], die Richterin [X.] und [X.], [X.] und Dr. Bacher

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das am 11. Oktober 2011 verkündete Urteil des 1. Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen
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3
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Tatbestand:

Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 0 775 058 ([X.]), das am 22. Juni 1995 angemeldet wurde. Das Streitpatent, dessen [X.] ist, umfasst 15
Patentansprüche. Patentanspruch
1 hat folgenden Wortlaut:
"[X.] mit einer aus Metallblech bestehenden Grund-platte, zwei im Abstand voneinander an der Grundplatte im [X.] senkrecht überstehenden [X.] (12), einem im Abstand von den [X.] mittels eines [X.]s (14) an der Grundplatte (10) zwischen einer Schließstellung und einer Of-fenstellung begrenzt verschwenkbaren, zwei durch den [X.] (14) im Abstand der [X.] (12) voneinander gehaltene und mit diesen in der Schließstellung paarweise kuppelbare Umlege-schenkel aufweisenden [X.] (18), einem im Bereich zwi-schen den [X.] (12) und dem [X.] (18) im [X.] senkrecht über die Grundplatte (10) überstehenden, einstückig mit dieser verbundenen [X.] (20) und einem auf der Seite des [X.]s (18) am [X.] (20) um eine quer zur Achse des [X.]s (14) verlaufende [X.] (46) zwischen einer Schließstellung und einer Offenstellung begrenzt verschwenkbar gelagerten, mit einem Niederhalteorgan (28) auf eine Kröpfung (26) des [X.]s (14) entgegen [X.] einer Rückstellfeder (24) einwirkenden [X.] (22), dadurch gekennzeichnet,
dass der [X.] (22) als Prägeteil aus Metallblech ausgebildet ist, das eine zur [X.]ebene im Wesentlichen parallel ausgerichtete, an ihrem lagerseitigen Ende in eine gegen das [X.] (20) anliegende 1
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[X.] (30) übergehende [X.] (32) und eine an deren von der Grundplatte (10) abgewandten Oberkante im [X.] senkrecht abgekantete, an ihrem lagerfernen Ende in der Längserstreckung des [X.]s (22) über die Seiten-flanke (32) hinaus in ein Griffstück (34) übergehende [X.] (36) aufweist."
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des [X.] nicht patentfähig sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat das Streitpatent hilfsweise mit fünf Hilfsanträgen verteidigt.
Das Patentgericht hat
die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin,
mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der Fassung der erstinstanzlich ge-stellten Haupt-
und Hilfsanträge.
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Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
I. Das Streitpatent betrifft eine [X.] für Ordner, die etwa als Akten-
oder Briefordner verwendet werden und aus einem [X.] und je einem an diesen angelenkten Vorder-
und Rückdeckel bestehen.
Nach den Erläuterungen in der Streitpatentschrift wird die Ordnermecha-nik so in der Nähe des [X.] am Rückdeckel befestigt, dass der [X.] durch Betätigung eines [X.] in Richtung [X.] und [X.] einer Öffnung zwischen [X.] und [X.] aus einer Schließ-
in eine Offenstellung zur Aufnahme von gelochtem Schriftgut ver-schwenkt werden kann
([X.]. 1, [X.] 24 ff.).
Bei den herkömmlichen Ordnermecha-niken ist
ein aus einem gebogenen Runddraht hergestellter einstückiger Metall-hebel vorgesehen, der an seinem einen Ende mittels eines Niets an einem aus der Grundplatte herausgebogenen [X.] angelenkt ist
und mittels eines in einem Kniebereich des [X.] exzentrisch angeordneten, einen Kunststoff-schlauch oder eine Profilrolle tragenden Stahlstifts als Niederhalteorgan von oben gegen die [X.]kröpfung anliegt.
Die Umformung des für die Hebelherstellung verwendeten [X.] wird im Streitpatent als
sehr zeitaufwendig
bezeichnet. Da die
Taktzeit der betreffenden Fertigungswerkzeuge begrenzt
sei, sei
eine Vielzahl von Einzel-werkzeugen notwendig, um eine für die Massenfertigung geforderte Stückzahl zu erreichen. Auch seien der Umformung des Drahtmaterials enge Grenzen gesetzt. Das Anformen eines Nietstummels oder eines Niederhalteorgans habe sich als nicht durchführbar erwiesen
([X.]. 1, [X.] 46 ff.).
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Dem Streitpatent liegt das Problem zugrunde, die genannte [X.] dahin zu verbessern, dass die Zahl der für die Herstellung erforderlichen Einzelteile reduziert und die Fertigung vereinfacht wird
([X.]. 2,
[X.] 6 ff.).
Das soll
nach Patentanspruch 1 durch folgende Merkmalskombination erreicht werden:

0.
Die [X.] weist auf:
0.1
eine Grundplatte
(10),
0.2
zwei [X.] (12),
0.3
einen [X.] (18),
0.4
einen [X.]
(20) und
0.5
einen [X.]
(22).
1.
Die Grundplatte (10) besteht aus Metallblech.
2.
Die zwei [X.] (12) stehen im Abstand voneinander an der Grundplatte im Wesentlichen senkrecht über.
3.
Der [X.] (18)
3.1
ist im Abstand von den [X.] angeordnet und
3.2
weist seinerseits zwei Umlegeschenkel auf, die
3.2.1
durch einen [X.] (14) an der Grundplatte (10) im Abstand der [X.] (12) voneinander gehalten
werden,
3.2.2
mittels des [X.]s (14) zwischen einer Schließ-stellung und einer Offenstellung begrenzt ver-schwenkbar
und
3.2.3
mit den [X.] (12) in der Schließstellung paarweise kuppelbar sind.
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4.
Der [X.] (20)
4.1
steht
im Bereich zwischen den [X.] (12) und dem [X.] (18) im Wesentlichen senkrecht über die
Grundplatte (10) über und
4.2
ist einstückig mit der Grundplatte (10) verbunden.
5.
Der [X.] (22) ist
5.1
auf der Seite des [X.]s (18) am [X.] (20) um eine quer zur Achse des [X.]s (14) verlaufende [X.] (46) zwischen einer Schließstellung und einer Offenstellung begrenzt verschwenkbar gelagert,

5.2
mit einem Niederhalteorgan (28) versehen,

5.2.1
das auf eine Kröpfung (26) des [X.]s (14) ent-gegen [X.] einer Rückstellfeder (24)
einwirkt,
5.3.
und als Prägeteil aus Metallblech ausgebildet,
das aufweist
5.3.1
eine [X.] (32), die
5.3.1.1
zur [X.]ebene im Wesentlichen paral-lel ausgerichtet ist und
5.3.1.2
an ihrem lagerseitigen Ende in eine gegen das [X.] (20) anliegende [X.] (30) übergeht,
5.3.2
und eine [X.] (36), die
5.3.2.1
an der von der Grundplatte (10) abgewand-ten Oberkante der [X.] (32) im [X.] senkrecht abgekantet ist und
5.3.2.1
an ihrem lagerfernen Ende in der Längser-streckung
des [X.]s (22) über die [X.] (32) hinaus in ein Griffstück (34) übergeht.
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Der Fachmann, der entsprechend den Ausführungen des Patentgerichts ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder ein Maschinenbautechniker mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von [X.]en ist und
aufgrund seiner Ausbildung auch über ausreichende [X.] auf dem Gebiet der Umformtechnik verfügt, entnimmt Patentanspruch 1
zur Ausgestaltung
des [X.]s, dass dieser mit
einem Ende am [X.] um eine quer zur Achse des [X.]s verlaufende [X.] ver-schwenkbar gelagert ist,
eine Seiten-
und eine von dieser senkrecht abgekante-te [X.] aufweist und letztere am anderen (lagerfernen) Ende in der Längserstreckung des [X.]s über die [X.] hinaus in ein Griffstück übergeht. Dabei ist die [X.]
in der Längserstreckung des [X.] bzw. dessen [X.] angeordnet
und ermöglicht aufgrund der
zur [X.] senkrechten
Abkantung auf der lagerfernen Seite den Übergang in das entsprechend ausgerichtete Griffstück. Wie sich insbesondere aus den Figuren 1 und 4 der aus der Streitpatentschrift stammenden und nach-folgend wiedergegebenen Zeichnungen eines erfindungsgemäßen Ausfüh-rungsbeispiels ergibt, kann der [X.]
in der Längserstreckung ge-bogen sein, um dem Benutzer eine bequeme
Handhabung der [X.] über das Griffstück zu ermöglichen:

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-

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Lehre aus Patentanspruch 1 sei auch gegenüber der von der Kläge-rin angeführten [X.] Patentschrift 135 568 vom 27. Juli 1902 ([X.]) neu.
Die (nachfolgend wiedergegebenen) Figuren 1 bis 4
dieser Entgegenhal-tung

zeigten eine [X.], die offensichtlich eine aus Metallblech [X.] aufweise, weil seinerzeit Kunststoffe für eine [X.] 11
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noch nicht einsetzbar gewesen seien. Die [X.] umfasse zwei [X.], die im Abstand voneinander an der Grundplatte im Wesentlichen senkrecht überstünden. Im Abstand von den [X.] sei ein [X.] vorgesehen, der seinerseits zwei Umlegeschenkel aufweise, welche durch ei-nen [X.] an der Grundplatte im Abstand der [X.] voneinander ge-halten würden, mittels des [X.]es zwischen einer Schließstellung und [X.] begrenzt verschwenkbar und mit den [X.] in der Schließstellung paarweise kuppelbar seien. Die [X.] weise einen [X.] auf, der im Bereich zwischen den [X.] und dem Umlege-bügel im Wesentlichen senkrecht über die Grundplatte überstehe und einstü-ckig mit der Grundplatte verbunden sei. Die einstückige Verbindung des [X.]es mit der Grundplatte erkenne der Fachmann aus der gestrichelten [X.] des [X.]es gemäß Figur 1 und der zugehörigen gestrichelten Darstellung der Aussparung in der Grundplatte in Figur 2. Ferner sei der [X.] ein [X.] zu entnehmen, der
auf der Seite des [X.]s am [X.] um eine quer zur Achse des [X.]s verlaufende [X.] zwi-schen einer Schließstellung und einer Offenstellung begrenzt verschwenkbar gelagert sei und mit einem Niederhalteorgan (q) versehen sei, das auf eine Kröpfung (d) des [X.]s entgegen [X.] einer Rückstellfeder (r) [X.]. Der [X.] (i) sei im Wesentlichen eben ausgebildet und weise daher eine [X.] auf, die zur Längsachse im Wesentlichen parallel [X.] sei. Da ein
Teil dieser Seitenfläche beim Öffnen des [X.] (i) entlang des [X.]es gleite, sei auch eine [X.] vorhanden.
Merkmal 5.3
lasse sich hingegen der [X.] nicht entnehmen. Dort sei als [X.] (i) ein flaches Bauteil, das für den
Fachmann erkennbar ein Blech sei, vorgesehen, das am lagerfernen Ende zu einem Griffstück umgebo-gen sei. Ob die in Merkmal 5.3
geforderte Bearbeitung durch Prägen jede Form der spanlosen Umformung beinhalte, wie die
Klägerin meine, könne
offen blei-14
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ben, weil der Gegenstand des Anspruchs 1 auch dann gegenüber der [X.] neu sei. Denn jedenfalls sei, wie aus Figur 1 der [X.] hervorgehe, die [X.] dort nicht an der oberen [X.] des gebogenen [X.] (i) angeordnet, sondern an der schmalen [X.] des [X.] und gehe diese [X.] auch nicht in Längsrichtung des gebogenen [X.] (i) in ein Griffstück über, sondern quer hierzu, so dass die Merkmale 5.3.2.1 und 5.3.2.2 nicht verwirklicht seien.
Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 sei auch nicht nahe gelegt. Die über 90 Jahre alte [X.] gebe dem Fachmann keine Anregung,
zur Verstärkung des [X.] eine [X.] im streitpatentgemäßen Sinne vorzusehen. Denn die dort auf den Hebel (i) einwirkenden [X.] seien als gering [X.].
[X.] [X.] hält den Angriffen der Berufung stand.
1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents in der erteil-ten Fassung ist neu gegenüber der Entgegenhaltung [X.].
Hinsichtlich der Offenbarung der Merkmale 0 bis 5.2.1 sowie 5.3.1.1 und 5.3.1.2 in der [X.] kann auf die unter II
wiedergegebene und zutreffende [X.] verwiesen werden, die auch von den Parteien nicht beanstandet wird.
Entgegen der Ansicht
der Klägerin gehen die Merkmale 5.3.2.1 und 5.3.2.2 nicht aus der [X.] hervor. Wie dargelegt, ermöglicht
die zur [X.] senkrechte Abkantung der [X.] auf der lagerfernen Seite den Übergang in das Griffstück, wobei es der Längserstreckung des [X.]s nicht entgegensteht, wenn dieser zur besseren Handhabung der [X.] gebogen ist.
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Der
in Figur 1 der [X.] gezeigte
[X.] (i)
ist mit seiner sich längs erstreckenden
[X.] an einem Ende an einem [X.] drehbar gelagert ([X.], [X.]. 3, [X.] 1, Figuren: bei "p") und an dem anderen Ende mit einem Griffstück ausgestattet, das senkrecht zur
[X.] angeordnet ist ([X.], Fi-guren). Dabei erstrecken sich die Kanten der [X.] in einem ersten Teil-stück im Wesentlichen in gerader Ausrichtung. Daran schließt sich ein in der Breite verjüngtes Teilstück mit einem um etwa 95° gebogenem
Kantenverlauf an, das sich wiederum in einem Teilstück mit im Wesentlichen geradem bzw. nur leicht gebogenem
Kantenverlauf fortsetzt. An keinem Teilstück der Seiten-flanke des sich derart längserstreckenden [X.]s befindet sich eine [X.],
die an der Oberkante der [X.] im Wesentlichen senkrecht abgekantet ist. Die
sich am Ende der [X.] an dessen letztes Teilstück an der [X.] anschließende Flanke ist
nicht im Wesentlichen senkrecht zur Oberkante der [X.] abgekantet, sondern quer zu dieser angeordnet. Entsprechend fehlt es auch an einer [X.], die -
wie Patentanspruch 1 vorgibt -
am lagerfernen Ende in der Längserstreckung des [X.]s aufgrund ihrer senkrechten Abkantung zur [X.] in ein -
entsprechend angeordnetes -
Griffstück übergeht.
Ob der in der [X.] offenbarte [X.] darüber hinaus als Präge-teil aus Metallblech ausgebildet ist, so wie dies in Merkmal 5.3
vorgesehen ist, bedarf danach keiner Entscheidung
mehr.
Anderer als neuheitsschädlich in Betracht kommender Stand der Technik wird
von der Berufung nicht aufgezeigt und ist auch sonst aus dem Streitstoff nicht ersichtlich.
2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil er sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab.
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Die Berufung
meint, die zur erfinderischen Tätigkeit des Streitpatents vom Patentgericht hinsichtlich der [X.] angestellten Überlegungen seien nicht zutreffend, weil diesen das
Problem
zugrunde gelegt worden sei, die Festigkeit des [X.]s einer [X.] zu verbessern, und damit nicht, wie in der Streitpatentschrift ausgeführt sei, eine [X.] dahin [X.], dass die Zahl der für die Herstellung erforderlichen Einzelteile reduziert und die Fertigung vereinfacht werde
(vgl. Streitpatent, [X.]. 2, [X.] 6 ff.).
Die Rüge greift
nicht durch. Es steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wenn das Patentgericht als Ausgangspunkt für die Prüfung auf [X.] Tätigkeit nicht ausschließlich auf die der Beschreibung des [X.]
zu entnehmende Aufgabe
abgestellt hat, sondern auch erwogen hat, ob die Bewältigung eines zum Aufgabenkreis des Fachmann gehörenden (ande-ren) Problems dessen Lösung nahegelegt hat ([X.], Urteil vom 1. März 2011

[X.] Rn. 19, GRUR 2011, 607 -
kosmetisches [X.]). Dieser Ansatzpunkt ist der Klägerin günstig, weil die [X.] im Streitpatent nicht erörtert wird und die Schrift nur dann den Gegenstand der Erfindung nahelegen kann, wenn der Fachmann Anlass hatte, die dort beschriebene Mechanik zur Beseitigung einer als nachteilig erkennbaren Ausgestaltung zum Gegenstand der Erfindung weiterzuentwickeln.
Das hat das Patentgericht zu Recht verneint. Der Berufung kann nicht darin gefolgt werden, dass der Fachmann aus der [X.] den Hinweis erhalten habe, eine [X.] nach Maßgabe der Merkmale 5.3.2.1 und 5.3.2.2 [X.], weil dort ebenfalls eine [X.] vorgesehen sei, die an ihrem la-gerfernen Ende in der Längserstreckung des [X.]s über die [X.] hinaus in ein Griffstück übergehe, so dass eine einstückige Anbrin-gung eines zusätzlichen Funktionselementes (Griffstück) am Hebel ermöglicht werde. Der fast
100 Jahre vor dem Prioritätstag
veröffentlichten [X.] geht es im Wesentlichen darum, die Reibung zwischen dem Handhebel und der Bügel-24
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kröpfung beim Öffnen und Schließen des Bügels durch die Anordnung einer ausgekehlten, die Bügelkröpfung umschließenden Rolle, die axial verschiebbar auf dem Zapfen des [X.] gelagert ist, zu reduzieren und dadurch eine gleichmäßig leichte Handhabung zu erreichen (K
4, [X.].
1,
[X.]
1
ff.; [X.].
2, [X.]
39
ff.;
Patentanspruch).
Was dem
Fachmann Anlass
geben sollte, sich über-haupt um die Weiterbildung der aus der [X.] bekannten Mechanik zu bemühen und hierzu bei dem [X.] eine [X.] vorzusehen, die von der Oberkante der [X.] im Wesentlichen senkrecht abgekantet ist und zu-dem in der Längserstreckung des [X.]s über die [X.] hin-aus in das Griffstück übergeht, zeigt die Berufung nicht auf.
[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 97
Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck [X.]

[X.]

Grabinski

Bacher
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 11.10.2011 -
1 Ni 4/10 ([X.]) -

27

Meta

X ZR 8/12

06.08.2013

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2013, Az. X ZR 8/12 (REWIS RS 2013, 3627)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3627

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 72/08

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