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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 461/12
vom
18. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
Körperverletzung mit Todesfolge
hier:
Revisionen der [X.]
, N.
und M.
H.
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führerinnen und des [X.] am 18. Dezember 2012 gemäß §§
44, 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 [X.] beschlossen:
1.
Auf die Anträge der [X.]
, N.
und M.
H.
auf Entscheidung
des Revisionsgerichts wird der Be-schluss des [X.] vom 20. August 2012 auf-gehoben.
2.
Die Anträge der [X.]
, N.
und M.
H.
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach [X.] der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2012 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
3.
Die Revisionen der [X.]
, N.
und M.
H.
gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unzulässig verworfen.
Jede Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Die Anträge der [X.]
, N.
und M.
H.
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur [X.] der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 8. Mai 1
-
3
-
2012 bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] ohne Erfolg.
Dies führt zur Verwerfung ihrer Revisionen gemäß § 349 Abs. 1 [X.] durch das nach § 46 Abs. 1 [X.] zur Entscheidung über die [X.] berufene Revisionsgericht ([X.], [X.], 55. Aufl., § 346 Rn. 17). Mit dem die Revisionen der [X.] gemäß § 346 Abs. 1 [X.] als unzulässig verwerfenden Beschluss des [X.] vom 20. August 2012 konnte es hier nicht sein Bewenden haben (vgl. hierzu [X.],
aaO,
Rn. 10 mwN), denn das [X.] war wegen der [X.] für eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtsmittel nicht mehr zuständig. Auf die Anträge der [X.] war der Beschluss deshalb aufzuheben (§ 346 Abs. 2 Satz 1 [X.]).
[X.]Pfister Schäfer
Mayer Gericke
2
Meta
18.12.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2012, Az. 3 StR 461/12 (REWIS RS 2012, 262)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 262
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