Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
5 [X.]/13
(alt: 5 StR 394/12)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. August 2013
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten
gegen das Urteil des [X.] vom 8. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die [X.] der im Fall 1 verhängten Einzelgeldstrafe wird auf einen Euro fest-gesetzt (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Februar 2012
5
StR 13/12 mwN).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Würdigung der unverändert schwierigen Beweislage lässt nunmehr kei-nen Rechtsfehler mehr erkennen.
[X.] Dölp
König Bellay
Meta
22.08.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2013, Az. 5 StR 356/13 (REWIS RS 2013, 3295)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3295
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.