Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2011, Az. LwZR 4/11

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2011, 1051

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BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
[X.]ZR 4/11
Verkündet am:

25. November 2011

Langendörfer-Kunz

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 596 Abs. 1; VO ([X.]) Nr. 318/2006 Art. 5; VO ([X.]) Nr. 319/2006 Abs. 1;
VO ([X.]) Nr. 320/2006 Abs. 3
Hat der Verpächter dem Pächter von rübenanbaufähigem Ackerland keine Rübenlie-ferrechte übertragen, so steht ihm bei Beendigung des Vertrages -
vorbehaltlich an-derweitiger Regelungen im Vertrag
-
kein Anspruch nach §
596 Abs.
1 BGB auf Übertragung von Lieferrechten zu, die der Pächter von [X.] erworben oder von der Zuckerfabrik zugeteilt erhalten hat.

[X.], Urteil vom 25. November 2011 -
[X.]ZR 4/11 -
OLG Naumburg

[X.]

-
2
-

Der Bundesgerichtshof, [X.], hat auf die mündliche Verhandlung vom 25.
November
2011
durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
[X.], den
Richter Dr. [X.], die Richterin [X.] und
die ehrenamtlichen Richter [X.] und Siebers
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des [X.] des [X.] vom 10. März 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Im Jahr
2006
verpachtete die Klägerin
der
[X.]
landwirtschaftliche Flächen, und zwar im Wesentlichen zum Zuckerrübenanbau geeignetes [X.]. Der Pachtvertrag lief von Oktober 2005 bis Oktober 2009.
Anfang Januar 2008 trafen die Parteien im Hinblick auf die mit der [X.] gewährten Umstrukturierungsbeihilfen für die Auf-gabe von [X.] für den Fall einer Reduzierung des Zucker-rübenanbaus eine Vereinbarung
mit u.a. folgendem Inhalt:
"1.

tzungen für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe erfüllen und insoweit von der [X.] Zahlungen erhalten, ver-pflichtet sich der Vertragspartner zu 2 bereits jetzt, 40 % des Betrages an die .. [Klägerin] zu zahlen, der im Verhältnis zu dem vom Vertragspartner zu 2 im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung insgesamt bewirt-schafteten zuckerrübenanbaufähigen Flächen und den insoweit insgesamt 1
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-

gehaltenen [X.]/[X.] anteilig auf die von dem Vertragspartner zu 1 [Klägerin] zur Nutzung überlassenen

7.
Die Verpflichtung zur Zahlung entfällt bzw. geleistete Zahlungen sind zu-rückzugewähren, soweit eine Zahlungspflicht des Pächters
an die Verpäch-terin aus der vorgeschriebenen Rückgabe der Lieferrechte einer gerichtli-chen Überprüfung nicht standhält."
Die Klägerin verlangt nach Beendigung des Pachtverhältnisses von der [X.] die Übertragung eines Anteils von [X.], die an-teilige Erlösauskehr für veräußerte Lieferrechte
sowie die Zahlung eines Anteils von den
von der [X.] erhaltenen
Umstrukturierungsbeihilfen
für die Auf-gabe von Zuckerrübenanbauflächen. Sie macht ihre Ansprüche im Wege der
Stufenklage geltend. In den
Tatsacheninstanzen ist schon das mit verschiede-nen Anträgen konkretisierte Auskunftsbegehren ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision ver-folgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht (dessen Urteil in [X.] 2011, 212 ff. [X.] ist) verneint einen Auskunftsanspruch, weil die
geltend gemachten
Leis-tungsansprüche
nicht bestünden.
Die Klägerin könne nicht nach § 596 Abs. 1 BGB von der
[X.] die Übertragung von Lieferrechten verlangen. Die
Rückgabepflicht nach [X.] erstrecke sich
nämlich
-
vorbehaltlich hier nicht getroffener Regelungen
im Pachtvertrag
-
nur auf solche Lieferrechte, die dem 3
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-

Pächter von der Zuckerfabrik in der Pachtzeit -
etwa auf Grund der Einführung der Zuckermarktordnung
-
erstmals zugewiesen worden seien,
nicht hingegen auf
solche Lieferrechte, die der Pächter bei einem unter Geltung einer bereits bestehenden Quotenregelung abgeschlossenen [X.] vor oder nach der Pachtzeit erworben habe.
Mangels eines Anspruchs
auf Übertragung von [X.] stehe ihr auch kein Anspruch auf [X.] von Erlösen aus dem Verkauf von Lieferrechten oder von Umstrukturierungsbeihilfen
zu.

Auch die im Januar 2008
getroffene Vereinbarung rechtfertige nicht den Anspruch auf einen Teil der von der [X.] erhaltenen Umstrukturierungs-beihilfen.
Sie sei nämlich dahin auszulegen, dass
die Verpflichtung davon habe abhängen sollen, dass eine entsprechende Zahlungspflicht aus der
Aufgabe von Lieferrechten von den Gerichten dem Grunde nach festgestellt werde.
Die Vereinbarung selbst solle nicht Grundlage für eine Verurteilung zur Zahlung oder Auskunft bilden.
II.
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Der Senat teilt die Auffassung des [X.], dass der Klägerin keine Ansprüche zustehen, deren Durchset-zung die Auskunftsanträge dienen sollen.
1. Mangels vertraglicher Abreden kommt für einen Anspruch auf Über-tragung von
Lieferrechten
nur
§
596 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht. Danach ist der Pächter verpflichtet, die [X.] nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben,
der einer bis zur Rück-gabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht. Dazu gehö-ren nicht die Lieferrechte.

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a) Der Senat hat allerdings für Landpachtverträge über zum Zucker-rübenanbau geeignete
Flächen entschieden, dass die Erhaltung und die [X.] Bestandteil einer ordnungsge-mäßen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen zum [X.] ist (Ur-teil vom 27.
April 2001 -
[X.]ZR 10/00, NJW-RR 2001, 2537, 2538). Der Pächter, der auch die nachhaltige Ertragsfähigkeit des [X.] sicherzustellen hat, muss sich um die Zuteilung der dafür erforderlichen Lieferrechte bemühen
(Se-natsbeschluss vom 29.
November 1996 -
[X.]ZR 10/95, [X.]R BGB §
596 Abs.
1 Rübenlieferrechte 1). Die Vorteile aus den zur ordnungsgemäßen Be-wirtschaftung der verpachteten Flächen erforderlichen Lieferrechten verbleiben dem Pächter nur für die Dauer der Pacht; nach deren Beendigung stehen sie wieder dem Verpächter zu (Senatsbeschluss vom 29. November 1996 -
[X.]ZR 10/95, aaO; Senatsurteil vom 27.
April 2001 -
[X.]ZR 10/00, aaO).
b) Das gilt indes nicht für die Verhältnisse der hier geltenden Zucker-marktordnung.
aa) Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die
Lieferrechte einen Bezug zu einer konkreten Rübenan-baufläche haben.
Die Rückgabepflicht nach § 596 Abs. 1 BGB
ist nicht auf [X.] beschränkt, die an bestimmte (nämlich die gepachteten)
Flächen ge-bunden sind.
bb) Maßgeblich
ist vielmehr, dass die [X.] so zurückzugeben
ist, dass dem
Verpächter nach dem Ende der Pachtzeit
(wieder) die Vorteile zu-stehen, die der Gebrauch
der [X.] gewährt. Entscheidend ist somit, ob die mit dem Lieferrecht verbundene subventionsähnliche Bevorzugung zu den Vorteilen aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der [X.] gehört (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 1991 -
[X.]ZR 3/90, [X.]Z 115, 162, 167 -
zur [X.]; [X.], NJW-RR 2000, 276, 277 -
zu dem Wieder-10
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bepflanzungsrecht zum Weinanbau). Diese Bevorzugung besteht in der [X.] des mit Lieferrechten ausgestatteten Erzeugers
von Zuckerrüben, eine be-stimmte Menge zu einem garantierten Preis beim Zuckerunternehmen anliefern zu können. Nur auf Grund eines das Lieferrecht gewährenden Vertrags sind die Zuckerhersteller verpflichtet, Zuckerrüben im Umfang der zugeteilten Quote
zu dem
durch eine Verordnung des [X.] festgelegten Mindestpreis anzukaufen (derzeit nach Art. 5 bis 11 und der
Anlage II der [X.] [[X.]] Nr. 318/2006 des Rates vom 20.
Februar 2006
über die gemein-same Marktorganisation für Zucker, ABl. L 58/1 vom 28. Februar 2006
-
im [X.]: Verordnung [[X.]] Nr. 318/2006).

cc) In dieser Bevorzugung ist deswegen kein herauszugebender Vorteil zu sehen, weil die ordnungsmäßige
Bewirtschaftung der von der [X.]
ge-pachteten Flächen weder den
Anbau von Zuckerrüben noch den
Erwerb von Lieferrechten zur Sicherung einer nachhaltigen Ertragsfähigkeit erfordert.
Was einer fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht, bestimmt sich nach dem Pachtvertrag und dem die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen maßgeblich
bestimmenden Subventionsrecht.
Der Pachtvertrag enthält keine Bestimmungen zur Art der Bewirtschaftung. Die Flächen sind als [X.] bezeichnet und als solche verpachtet worden. Die für die Erzeugung von Zuckerrüben
schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erforderlichen Liefer-rechte sind der [X.] von der Klägerin
nicht überlassen worden.
Allein aus dem Umstand, dass es sich bei der [X.] um zum Rü-benanbau geeignetes Ackerland
handelt,
folgt nicht, dass nur der Anbau von Zuckerrüben unter Ausnutzung von Rübenlieferrechten einer fortgesetzten ord-nungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht. Insofern ist zu berücksichtigen, dass sich das für den Zuckerrübenanbau einschlägige Agrarsubventionsrecht mit der Reform der Zuckermarktordnung durch die Verordnung ([X.]) 14
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Nr.
318/2006 wesentlich verändert hat. Diese Änderung wirkt sich auf
die Grundlagen der bisherigen Rechtsprechung zu den Bewirtschaftungspflichten des Pächter
rübenanbaufähigen Ackerlands und der daraus folgenden Ver-pflichtung,
nach dem Ende der Pachtzeit Lieferrechte
zu übertragen,
aus (vgl. schon [X.], [X.] 2010, 317, 319).
Nach der bis zum Wirtschaftsjahr 2005/2006 geltenden Zuckermarktord-nung wurde der Ertrag des rübenanbaufähigen Ackerlands durch die (zuletzt in Art. 4 der Verordnung ([X.])
Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, ABl. L 178/1 vom 30. Juni 2001)
festgesetzten Mindestpreise (Stützpreise) bestimmt, durch die die [X.] und der
Lebensstandard der Zuckerrübenerzeuger
durch einen
ga-rantierten Erlös gesichert
werden sollten
(Erwägungsgrund 2 der zitierten
[X.]). Auf der Grundlage der garantierten Preise war
der Anbau von [X.] auf dem dafür geeigneten Ackerland eine -
auch im Vergleich
zur Erzeugung anderer Produkte
-
ertragreiche Bewirtschaftung
(vgl. [X.]/Nehls, [X.] 2008, 274, 278). Die nachhaltige Ertragsfähigkeit [X.] Ackerlands war unter den Rahmenbedingungen des damali-gen Subventionsrechts
nur durch den Erwerb
und durch die Ausnutzung von Lieferrechten gesichert.
Das hat sich
mit der Reform der Zuckermarktordnung geändert, die ein Bündel von Maßnahmen zur Verringerung der Zuckerproduktion
enthielt. Die garantierten Mindestpreise für die sog. [X.] wurden stufenweise
um 39,7

abgesenkt (Art.
5 der Verordnung [[X.]] 318/2006). Die dadurch eingetretenen [X.] sind teilweise durch die Erhöhung der von einer Produktion unabhängigen Betriebsprämie kompensiert worden
(Art.
1 der [X.] [[X.]] Nr. 319/2006 des Rates vom 20.
Februar 2006 zur Änderung der 17
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Verordnung [[X.]] 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelun-gen für die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe,
ABl. L 58/32 vom 28. Februar 2006, die in [X.] mit der Einführung eines betriebsindividuellen [X.] nach §
5a BetrPrämDurchfG umgesetzt
wurde).
Darüber hinaus wurden die Quoten -
zunächst durch Anreize für einen freiwilligen
frühen Ver-zicht auf die Erzeugung von Quotenzucker
-
durch degressiv gestaffelte [X.] gesenkt (Art.
3 der nach der Verordnung [[X.]] Nr.
320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstruktu-rierungsregelung für die Zuckerindustrie in der [X.] und zur Änderung der Verordnung [[X.]] 1290/2005 über die Finanzierung der Ge-meinsamen Agrarpolitik, ABl. L 58/42 von 28. Februar 2006 und Art.
4a der Verordnung [[X.]] des Rates vom 9. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung [[X.]] Nr.
320/2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die [X.] in der Gemeinschaft, ABl. L 283/8 vom 27. Oktober 2007).
Nach den durch die Zuckermarktreform veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Zuckerproduktion ist die Erzeugung von Zuckerrü-ben auf rübenanbaufähigen Ackerflächen in vielen Fällen nicht mehr die im Vergleich zur Erzeugung anderer
Feldfrüchte (Getreide und Ölsaaten) wirt-schaftlich ertragreichere Produktion; sie kann infolge der Verringerung der [X.] auch nicht mehr in bisherigem Umfang auf den zum Zuckerrübenanbau ge-eigneten Flächen ausgeübt werden
(vgl. die von der [X.]
[[X.]/ilb/pflanze 33009/index.php] und die Information des Ministeriums
für Landwirtschaft, Um-welt und ländliche Räume
über die "Erträge Zuckerrüben"
[http://www.schleswig-holstein.de/[X.]/[X.]/LandFischRaum/04
_Agrarbericht_Statistik/08_PflanzlicheErzeugnisse/08_ErträgeFlaechenWeitere Kulturarten/04_ErtraegeZuckerrueben/ein_node.hmtl]).
Angesichts dieser all-19
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gemein zugänglichen Fakten, die der Senat, zumal gestützt auf die Sachkunde der ehrenamtlichen Beisitzer, zugrunde legen kann, ist die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgestellte
Behauptung der Revision, Zucker-rübenanbau sei nach wie vor die ertragreichste Anbauvariante, unbeachtlich. Der Bezug und die Ausnutzung von [X.] durch den [X.] sind vielmehr vor dem Hintergrund der Reform der Zuckermarktordnung durch die Absenkung der Mindestpreise, die Gewährung einer Einkommensbei-hilfe durch einen Zuckergrundbetrag und die befristete Zahlung von Umstruktu-rierungsbeihilfen für die Aufgabe von [X.] nicht mehr ohne [X.] als Bestandteil einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zur Sicherstel-lung einer nachhaltigen Ertragsfähigkeit des gepachteten zuckerrübenanbaufä-higen Ackerlands
anzusehen. Ist in einem Pachtvertrag über [X.] zu den Lieferrechten und zur Bewirtschaftung der [X.] nichts vereinbart, steht dem Verpächter, wenn er die für einen Zuckerrübenanbau bei Vertragsschluss erforderlichen Lieferrechte dem Pächter nicht überlassen hat, ein Anspruch auf Übertragung der dem Pächter von der Zuckerfabrik zugeteil-ten oder von diesem von [X.] erworbenen Lieferrechte nach §
596 Abs.
1 BGB nicht zu.
2. Da die Beklagte nicht zur Übertragung von Lieferrechten verpflichtet ist, besteht auch kein Anspruch auf Herausgabe von Erlösen, die die Beklagte durch die Veräußerung von Lieferrechten erzielt hat.
3. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der die Umstrukturierungsbeihilfen betreffende
Auskunftsanspruch, zumindest teilweise, schon daran scheitert, dass nach dem Tatbestand des
Berufungsurteils die Beklagte die Auskunft ge-geben hat, keine Beihilfen erhalten zu haben. Darin kann eine Erfüllung gese-hen werden, die bei Zweifeln über die Richtigkeit
nicht zu einem Anspruch auf Ergänzung der Auskunft führt, sondern zu einem Anspruch nach §
260 Abs.
2 20
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-

BGB auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit (vgl. im Einzelnen [X.]/[X.], 5. Aufl., § 260 Rn. 43, 44, 47 ff.). Jedenfalls fehlt es auch insoweit an einem Leistungsanspruch der Klägerin. Entgegen der [X.] der Revision kann er nicht aus der Anfang Januar 2008 getroffenen
Ver-einbarung
hergeleitet werden.
Ob es sich bei dieser Vereinbarung um einen [X.] handelt, dessen Auslegung in erster Linie Sache des Tatrichters ist und die vom Revisi-onsgericht
nur beschränkt überprüfbar ist,
oder ob es sich um von der Klägerin vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, deren Auslegung uneingeschränk-ter revisionsrechtlicher Nachprüfung unterliegt (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juni 2010 -
VIII ZR 294/09, [X.], 2877 Rn. 11),
hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dies kann
dahinstehen, wenn
die Auslegung im Berufungsurteil auch einer uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 2010 -
VIII ZR 327/09, NJW 2011, 608, 609 Rn. 21).
So ist es hier.
Die Auslegung durch das Berufungsgericht
verstößt
entgegen der [X.] der Revision nicht gegen die
Grundsätze, dass in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte [X.] zu berücksichtigen ist und dass bei der Auslegung die bei-derseitigen Interessen zu beachten sind ([X.], Urteil vom 26. Oktober 2009 -
II
ZR 222/08, [X.], 64, 65 Rn. 18).
Der Interpretation
der Vereinbarung seitens der
Revision
dahin, dass die Zahlungspflicht nur dann entfalle, wenn einer Vereinbarung, die den Pächter zur
Auszahlung der erhaltenen
Umstrukturierungsbeihilfen an den Verpächter ver-pflichte, gesetzliche Vorschriften entgegenstünden, steht bereits der von den Parteien gewählte Wortlaut entgegen. Danach (Nr.
7)
ist nämlich nicht die Zah-lungsvereinbarung
der Parteien, sondern die "Zahlungspflicht des Pächters an 22
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11
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die Verpächterin aus der Rückgabe der Lieferrechte"
zum Gegenstand der [X.] Überprüfung gemacht
worden.
Die Auslegung des Berufungsgerichts
ist auch interessegerecht. Bei der Feststellung dessen, was die Parteien mit der Einschränkung der Zahlungs-pflicht (Nr. 7)
gewollt haben, ist zu berücksichtigen, dass es einen Anlass
für eine
Vereinbarung
darüber, welcher Anteil an der Umstrukturierungsbeihilfe
an den Verpächter auszukehren ist, nur dann gab, wenn auch die Verpächterin
an den Lieferrechten berechtigt war. Der (teilweisen) Weiterleitung der Umstruktu-rierungsbeihilfe
fehlte
dagegen die Grundlage, wenn die Lieferrechte, für deren Aufgabe die Prämie ausgezahlt wurde, über die Pachtzeit hinaus allein der Be-klagten
zustanden.
Unter Berücksichtigung dieser Interessenlage ist die Rege-lung so zu verstehen, dass mit ihr verhindert werden sollte, dass die Klägerin auch dann
eine Auszahlung einer der [X.] gewährten Beihilfe sollte ver-langen können, wenn der Pächter wegen der Aufgabe der Lieferrechte nicht zu Zahlungen an den Verpächter verpflichtet war.
25
-
12
-

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97
Abs. 1
ZPO.

[X.]
[X.]
Stresemann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.08.2010 -
12 [X.] 3/10 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 10.03.2011 -
2 U 100/10 ([X.]) -

26

Meta

LwZR 4/11

25.11.2011

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2011, Az. LwZR 4/11 (REWIS RS 2011, 1051)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1051

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 294/09

VIII ZR 327/09

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