Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.11.2011, Az. LwZR 4/11

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2011, 1045

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Gegenstand

Landpacht: Anspruch des Verpächters auf Übertragung von anderweitig erworbenen Rübenlieferungsrechten des Pächters nach Ende des Pachtverhältnisses über rübenanbaufähiges Ackerland


Leitsatz

Hat der Verpächter dem Pächter von rübenanbaufähigem Ackerland keine Rübenlieferrechte übertragen, so steht ihm bei Beendigung des Vertrages - vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Vertrag - kein Anspruch nach § 596 Abs. 1 BGB auf Übertragung von Lieferrechten zu, die der Pächter von Dritten erworben oder von der Zuckerfabrik zugeteilt erhalten hat.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des [X.] des [X.] vom 10. März 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

[X.] verpachtete die Klägerin der Beklagten landwirtschaftliche Flächen, und zwar im Wesentlichen zum Zuckerrübenanbau geeignetes Ackerland. Der Pachtvertrag lief von Oktober 2005 bis Oktober 2009.

2

Anfang Januar 2008 trafen die Parteien im Hinblick auf die mit der Neuordnung des Zuckermarkts gewährten Umstrukturierungsbeihilfen für die Aufgabe von [X.] für den Fall einer Reduzierung des Zuckerrübenanbaus eine Vereinbarung mit u.a. folgendem Inhalt:

"1. … Sollte der Vertragspartner zu 2 [Beklagte] die Voraussetzungen für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe erfüllen und insoweit von der [X.] Zahlungen erhalten, verpflichtet sich der Vertragspartner zu 2 bereits jetzt, 40 % des Betrages an die .. [Klägerin] zu zahlen, der im Verhältnis zu dem vom Vertragspartner zu 2 im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung insgesamt bewirtschafteten zuckerrübenanbaufähigen Flächen und den insoweit insgesamt gehaltenen [X.]/[X.] anteilig auf die von dem Vertragspartner zu 1 [Klägerin] zur Nutzung überlassenen zuckerrübenanbaufähigen Flächen entfällt …..

7. Die Verpflichtung zur Zahlung entfällt bzw. geleistete Zahlungen sind zurückzugewähren, soweit eine Zahlungspflicht des Pächters an die Verpächterin aus der vorgeschriebenen Rückgabe der Lieferrechte einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält."

3

Die Klägerin verlangt nach Beendigung des Pachtverhältnisses von der Beklagten die Übertragung eines Anteils von [X.], die anteilige Erlösauskehr für veräußerte Lieferrechte sowie die Zahlung eines Anteils von den von der Beklagten erhaltenen Umstrukturierungsbeihilfen für die Aufgabe von Zuckerrübenanbauflächen. Sie macht ihre Ansprüche im Wege der Stufenklage geltend. In den Tatsacheninstanzen ist schon das mit verschiedenen Anträgen konkretisierte Auskunftsbegehren ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht (dessen Urteil in [X.] 2011, 212 ff. veröffentlicht ist) verneint einen Auskunftsanspruch, weil die geltend gemachten Leistungsansprüche nicht bestünden.

5

Die Klägerin könne nicht nach § 596 Abs. 1 BGB von der Beklagten die Übertragung von Lieferrechten verlangen. Die Rückgabepflicht nach Beendigung des Pachtverhältnisses erstrecke sich nämlich - vorbehaltlich hier nicht getroffener Regelungen im Pachtvertrag - nur auf solche Lieferrechte, die dem Pächter von der Zuckerfabrik in der Pachtzeit - etwa auf Grund der Einführung der Zuckermarktordnung - erstmals zugewiesen worden seien, nicht hingegen auf solche Lieferrechte, die der Pächter bei einem unter Geltung einer bereits bestehenden Quotenregelung abgeschlossenen [X.] vor oder nach der Pachtzeit erworben habe.

6

Mangels eines Anspruchs auf Übertragung von [X.] stehe ihr auch kein Anspruch auf [X.] von Erlösen aus dem Verkauf von Lieferrechten oder von [X.] zu.

7

Auch die im Januar 2008 getroffene Vereinbarung rechtfertige nicht den Anspruch auf einen Teil der von der Beklagten erhaltenen [X.]. Sie sei nämlich dahin auszulegen, dass die Verpflichtung davon habe abhängen sollen, dass eine entsprechende Zahlungspflicht aus der Aufgabe von Lieferrechten von den Gerichten dem Grunde nach festgestellt werde. Die Vereinbarung selbst solle nicht Grundlage für eine Verurteilung zur Zahlung oder Auskunft bilden.

II.

8

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin keine Ansprüche zustehen, deren Durchsetzung die Auskunftsanträge dienen sollen.

9

1. Mangels vertraglicher Abreden kommt für einen Anspruch auf Übertragung von Lieferrechten nur § 596 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht. Danach ist der Pächter verpflichtet, die [X.] nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht. Dazu gehören nicht die Lieferrechte.

a) Der Senat hat allerdings für Landpachtverträge über zum Zuckerrübenanbau geeignete Flächen entschieden, dass die Erhaltung und die Ausnutzung von [X.] Bestandteil einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen zum [X.] ist (Urteil vom 27. April 2001 - [X.] 10/00, NJW-RR 2001, 2537, 2538). Der Pächter, der auch die nachhaltige Ertragsfähigkeit des [X.] sicherzustellen hat, muss sich um die Zuteilung der dafür erforderlichen Lieferrechte bemühen (Senatsbeschluss vom 29. November 1996 - [X.] 10/95, [X.]R BGB § 596 Abs. 1 Rübenlieferrechte 1). Die Vorteile aus den zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der verpachteten Flächen erforderlichen Lieferrechten verbleiben dem Pächter nur für die Dauer der Pacht; nach deren Beendigung stehen sie wieder dem Verpächter zu (Senatsbeschluss vom 29. November 1996 - [X.] 10/95, aaO; Senatsurteil vom 27. April 2001 - [X.] 10/00, aaO).

b) Das gilt indes nicht für die Verhältnisse der hier geltenden Zuckermarktordnung.

aa) Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die Lieferrechte einen Bezug zu einer konkreten [X.]fläche haben. Die Rückgabepflicht nach § 596 Abs. 1 BGB ist nicht auf Lieferrechte beschränkt, die an bestimmte (nämlich die gepachteten) Flächen gebunden sind.

bb) Maßgeblich ist vielmehr, dass die [X.] so zurückzugeben ist, dass dem Verpächter nach dem Ende der Pachtzeit (wieder) die Vorteile zustehen, die der Gebrauch der [X.] gewährt. Entscheidend ist somit, ob die mit dem Lieferrecht verbundene subventionsähnliche Bevorzugung zu den Vorteilen aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der [X.] gehört (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 1991 - [X.] 3/90, [X.], 162, 167 - zur [X.]; [X.], NJW-RR 2000, 276, 277 - zu dem Wiederbepflanzungsrecht zum Weinanbau). Diese Bevorzugung besteht in der Befugnis des mit Lieferrechten ausgestatteten Erzeugers von Zuckerrüben, eine bestimmte Menge zu einem garantierten Preis beim Zuckerunternehmen anliefern zu können. Nur auf Grund eines das Lieferrecht gewährenden Vertrags sind die Zuckerhersteller verpflichtet, Zuckerrüben im Umfang der zugeteilten Quote zu dem durch eine Verordnung des [X.] festgelegten Mindestpreis anzukaufen (derzeit nach Art. 5 bis 11 und der Anlage II der Verordnung [[X.]] Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, ABl. L 58/1 vom 28. Februar 2006 - im Folgenden: Verordnung [[X.]] Nr. 318/2006).

cc) In dieser Bevorzugung ist deswegen kein herauszugebender Vorteil zu sehen, weil die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der von der Beklagten gepachteten Flächen weder den Anbau von Zuckerrüben noch den Erwerb von Lieferrechten zur Sicherung einer nachhaltigen Ertragsfähigkeit erfordert.

Was einer fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht, bestimmt sich nach dem Pachtvertrag und dem die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen maßgeblich bestimmenden Subventionsrecht. Der Pachtvertrag enthält keine Bestimmungen zur Art der Bewirtschaftung. Die Flächen sind als Ackerland bezeichnet und als solche verpachtet worden. Die für die Erzeugung von Zuckerrüben schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erforderlichen Lieferrechte sind der Beklagten von der Klägerin nicht überlassen worden.

Allein aus dem Umstand, dass es sich bei der [X.] um zum [X.] geeignetes Ackerland handelt, folgt nicht, dass nur der Anbau von Zuckerrüben unter Ausnutzung von Rübenlieferrechten einer fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht. Insofern ist zu berücksichtigen, dass sich das für den Zuckerrübenanbau einschlägige Agrarsubventionsrecht mit der Reform der Zuckermarktordnung durch die Verordnung ([X.]) Nr. 318/2006 wesentlich verändert hat. Diese Änderung wirkt sich auf die Grundlagen der bisherigen Rechtsprechung zu den Bewirtschaftungspflichten des Pächter rübenanbaufähigen Ackerlands und der daraus folgenden Verpflichtung, nach dem Ende der Pachtzeit Lieferrechte zu übertragen, aus (vgl. schon [X.], [X.] 2010, 317, 319).

Nach der bis zum Wirtschaftsjahr 2005/2006 geltenden Zuckermarktordnung wurde der Ertrag des rübenanbaufähigen Ackerlands durch die (zuletzt in Art. 4 der Verordnung ([X.]) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, ABl. L 178/1 vom 30. Juni 2001) festgesetzten Mindestpreise (Stützpreise) bestimmt, durch die die Beschäftigungslage und der Lebensstandard der Zuckerrübenerzeuger durch einen garantierten Erlös gesichert werden sollten (Erwägungsgrund 2 der zitierten Verordnung). Auf der Grundlage der garantierten Preise war der Anbau von Zuckerrüben auf dem dafür geeigneten Ackerland eine - auch im Vergleich zur Erzeugung anderer Produkte - ertragreiche Bewirtschaftung (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2008, 274, 278). Die nachhaltige Ertragsfähigkeit rübenanbaufähigen Ackerlands war unter den Rahmenbedingungen des damaligen Subventionsrechts nur durch den Erwerb und durch die Ausnutzung von Lieferrechten gesichert.

Das hat sich mit der Reform der Zuckermarktordnung geändert, die ein Bündel von Maßnahmen zur Verringerung der Zuckerproduktion enthielt. Die garantierten Mindestpreise für die sog. [X.]rüben wurden stufenweise um 39,7 % von 32,86 €/t auf 26,29 €/t zwischen 2006/07 bis 2009/10 abgesenkt (Art. 5 der Verordnung [[X.]] 318/2006). Die dadurch eingetretenen Einkommensverluste der Erzeuger sind teilweise durch die Erhöhung der von einer Produktion unabhängigen Betriebsprämie kompensiert worden (Art. 1 der Verordnung [[X.]] Nr. 319/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung [[X.]] 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 58/32 vom 28. Februar 2006, die in [X.] mit der Einführung eines betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags nach § 5a [X.] umgesetzt wurde). Darüber hinaus wurden die Quoten - zunächst durch Anreize für einen freiwilligen frühen Verzicht auf die Erzeugung von [X.] - durch degressiv gestaffelte [X.] gesenkt (Art. 3 der nach der Verordnung [[X.]] Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der [X.] und zur Änderung der Verordnung [[X.]] 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 58/42 von 28. Februar 2006 und Art. 4a der Verordnung [[X.]] des Rates vom 9. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung [[X.]] Nr. 320/2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft, ABl. L 283/8 vom 27. Oktober 2007).

Nach den durch die Zuckermarktreform veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Zuckerproduktion ist die Erzeugung von Zuckerrüben auf rübenanbaufähigen Ackerflächen in vielen Fällen nicht mehr die im Vergleich zur Erzeugung anderer Feldfrüchte (Getreide und Ölsaaten) wirtschaftlich ertragreichere Produktion; sie kann infolge der Verringerung der Quoten auch nicht mehr in bisherigem Umfang auf den zum Zuckerrübenanbau geeigneten Flächen ausgeübt werden (vgl. die von der [X.] [http://www.lfl.bayern.de/ilb/pflanze 33009/[X.]] und die Information des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume über die "Erträge Zuckerrüben" [http://www.schleswig-holstein.de/UmweltLandwirtschaft/DE/LandFischRaum/04_Agrarbericht_Statistik/08_PflanzlicheErzeugnisse/08_ErträgeFlaechenWeitere Kulturarten/04_ErtraegeZuckerrueben/ein_node.hmtl]). Angesichts dieser allgemein zugänglichen Fakten, die der Senat, zumal gestützt auf die Sachkunde der ehrenamtlichen Beisitzer, zugrunde legen kann, ist die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgestellte Behauptung der Revision, Zuckerrübenanbau sei nach wie vor die ertragreichste Anbauvariante, unbeachtlich. Der Bezug und die Ausnutzung von Zuckerrübenlieferrechten durch den Pächter sind vielmehr vor dem Hintergrund der Reform der Zuckermarktordnung durch die Absenkung der Mindestpreise, die Gewährung einer Einkommensbeihilfe durch einen Zuckergrundbetrag und die befristete Zahlung von [X.] für die Aufgabe von [X.] nicht mehr ohne Weiteres als Bestandteil einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zur Sicherstellung einer nachhaltigen Ertragsfähigkeit des gepachteten zuckerrübenanbaufähigen Ackerlands anzusehen. Ist in einem Pachtvertrag über rübenfähiges Ackerland zu den Lieferrechten und zur Bewirtschaftung der [X.] nichts vereinbart, steht dem Verpächter, wenn er die für einen Zuckerrübenanbau bei Vertragsschluss erforderlichen Lieferrechte dem Pächter nicht überlassen hat, ein Anspruch auf Übertragung der dem Pächter von der Zuckerfabrik zugeteilten oder von diesem von Dritten erworbenen Lieferrechte nach § 596 Abs. 1 BGB nicht zu.

2. Da die Beklagte nicht zur Übertragung von Lieferrechten verpflichtet ist, besteht auch kein Anspruch auf Herausgabe von Erlösen, die die Beklagte durch die Veräußerung von Lieferrechten erzielt hat.

3. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der die [X.] betreffende Auskunftsanspruch, zumindest teilweise, schon daran scheitert, dass nach dem Tatbestand des Berufungsurteils die Beklagte die Auskunft gegeben hat, keine Beihilfen erhalten zu haben. Darin kann eine Erfüllung gesehen werden, die bei Zweifeln über die Richtigkeit nicht zu einem Anspruch auf Ergänzung der Auskunft führt, sondern zu einem Anspruch nach § 260 Abs. 2 BGB auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit (vgl. im Einzelnen [X.]/[X.], 5. Aufl., § 260 Rn. 43, 44, 47 ff.). Jedenfalls fehlt es auch insoweit an einem Leistungsanspruch der Klägerin. Entgegen der Auffassung der Revision kann er nicht aus der Anfang Januar 2008 getroffenen Vereinbarung hergeleitet werden.

Ob es sich bei dieser Vereinbarung um einen [X.] handelt, dessen Auslegung in erster Linie Sache des Tatrichters ist und die vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbar ist, oder ob es sich um von der Klägerin vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, deren Auslegung uneingeschränkter revisionsrechtlicher Nachprüfung unterliegt (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juni 2010 - [X.], [X.], 2877 Rn. 11), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dies kann dahinstehen, wenn die Auslegung im Berufungsurteil auch einer uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht standhält (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 2010 - [X.], NJW 2011, 608, 609 Rn. 21). So ist es hier.

Die Auslegung durch das Berufungsgericht verstößt entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen die Grundsätze, dass in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte [X.] zu berücksichtigen ist und dass bei der Auslegung die beiderseitigen Interessen zu beachten sind ([X.], Urteil vom 26. Oktober 2009 - [X.], [X.], 64, 65 Rn. 18).

Der Interpretation der Vereinbarung seitens der Revision dahin, dass die Zahlungspflicht nur dann entfalle, wenn einer Vereinbarung, die den Pächter zur Auszahlung der erhaltenen [X.] an den Verpächter verpflichte, gesetzliche Vorschriften entgegenstünden, steht bereits der von den Parteien gewählte Wortlaut entgegen. Danach (Nr. 7) ist nämlich nicht die Zahlungsvereinbarung der Parteien, sondern die "Zahlungspflicht des Pächters an die Verpächterin aus der Rückgabe der Lieferrechte" zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gemacht worden.

Die Auslegung des Berufungsgerichts ist auch interessegerecht. Bei der Feststellung dessen, was die Parteien mit der Einschränkung der Zahlungspflicht (Nr. 7) gewollt haben, ist zu berücksichtigen, dass es einen Anlass für eine Vereinbarung darüber, welcher Anteil an der [X.] an den Verpächter auszukehren ist, nur dann gab, wenn auch die Verpächterin an den Lieferrechten berechtigt war. Der (teilweisen) Weiterleitung der [X.] fehlte dagegen die Grundlage, wenn die Lieferrechte, für deren Aufgabe die Prämie ausgezahlt wurde, über die Pachtzeit hinaus allein der Beklagten zustanden. Unter Berücksichtigung dieser Interessenlage ist die Regelung so zu verstehen, dass mit ihr verhindert werden sollte, dass die Klägerin auch dann eine Auszahlung einer der Beklagten gewährten Beihilfe sollte verlangen können, wenn der Pächter wegen der Aufgabe der Lieferrechte nicht zu Zahlungen an den Verpächter verpflichtet war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]                                                   Lemke                                            [X.]

Meta

LwZR 4/11

25.11.2011

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 10. März 2011, Az: 2 U 100/10 (Lw), Urteil

§ 596 Abs 1 BGB, Art 5 EGV 318/2006, Art 1 EGV 319/2006, Art 3 EGV 320/2006

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.11.2011, Az. LwZR 4/11 (REWIS RS 2011, 1045)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1045

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 294/09

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