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PDF anzeigen[X.] vom 15. März 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften [X.] ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin daraus erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 9. Februar 2011 zutreffend ausgeführt hat, hat der Angeklagte sich im Fall II. 1. der Ur-teilsgründe nicht des Herstellens (§ 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB), sondern des Be-sitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184c Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 StGB) schuldig gemacht. Der [X.] hat daher den Schuldspruch berichtigt. § 265 StPO stand dem nicht entgegen, da sich der insoweit geständige Angeklagte nicht anders hätte verteidigen können. Im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt, da gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB auch in diesem Fall allein der Strafrahmen des eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren androhenden § 176a Abs. 2 StGB 2 - 3 - maßgeblich war und die Kammer bei der konkreten Strafbemessung die [X.] Verwirklichung des § 184c StGB ausdrücklich als bedeutungslos ange-sehen hat. [X.]Wahl Graf Herr RiBGH Prof. Dr. Jäger ist infolge seiner Mitwirkung im [X.] für Steuerberatersachen an der Unterschrift verhindert. [X.]
Meta
15.03.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2011, Az. 1 StR 68/11 (REWIS RS 2011, 8650)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8650
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