Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.07.2022, Az. 5 PB 13/21

5. Senat | REWIS RS 2022, 10107

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Gegenstand

Fehlende Beschwerdebefugnis infolge fehlender Beteiligungsbefugnis


Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des [X.] vom 1. September 2021 wird verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer ([X.]) ist nicht beschwerdebefugt. Das Fehlen der Rechtsmittel- bzw. Beschwerdebefugnis führt zur Verwerfung des Rechtsbehelfs als unzulässig.

2

Insoweit kann offenbleiben, ob die Beschwerdebefugnis bereits mangels materieller Beschwer des Beschwerdeführers deshalb fehlt, weil der angefochtene Beschluss die erstinstanzlich erfolgte Feststellung, dass (auch) der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die Reisekosten- und Trennungsgeldanträge der Antragstellerin zu 1 seit September 2017 sowie die Reisekosten- und Trennungsgeldanträge der Antragstellerin zu 2 seit Februar 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden und dies mit der mangelnden [X.] des Beschwerdeführers begründet hat. Denn die Beschwerdebefugnis fehlt jedenfalls mangels [X.] des Beschwerdeführers.

3

Die Rechtsmittel- bzw. Beschwerdebefugnis folgt auch im Beschlussverfahren der [X.]. Deshalb ist nur beschwerdebefugt, wer [X.] ist. Die [X.] bzw. Beteiligungsfähigkeit hängt nicht von der Beteiligung durch die Vorinstanzen ab. Beteiligungs- und damit [X.] kann auch eine von der Vorinstanz nicht beteiligte Stelle sein. Umgekehrt kann ein zu Unrecht zum Verfahren Hinzugezogener, da er die Stellung eines Beteiligten nicht hat, grundsätzlich nicht [X.] sein. Maßgeblich für die Frage, wer im Beschlussverfahren zu beteiligen ist, ist die gemäß § 87 Abs. 2 [X.] MV entsprechend anzu[X.]dende Regelung des § 83 Abs. 3 ArbGG. Aus deren entsprechender Bezugnahme auf das Personalvertretungsrecht folgt, dass die Beteiligtenstellung materiell-rechtlich determiniert ist und daher nicht vom Willen des Betroffenen oder von Handlungen des Gerichts abhängt. Die Beteiligtenstellung wird mithin weder durch Erklärungen des Antragstellers, [X.] er als Beteiligten ansehe, noch durch einen Akt des Gerichts begründet. Sie ergibt sich auch ungeachtet der Frage der Rechtsfähigkeit der in Betracht zu ziehenden Stellen allein aus dem materiellen Recht. Die [X.] liegt vor, [X.]n die im Beschlussverfahren begehrte Entscheidung die sich aus dem Personalvertretungsrecht ergebende Rechtsstellung einer Person oder Stelle unmittelbar berührt. Die Beteiligtenstellung ist in jeder Lage des Verfahrens bis hin zur [X.] von Amts wegen zu beachten (BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2016 - 5 PB 10.15 - juris Rn. 2 ff. m. w. N.)

4

Nach diesen Grundsätzen fehlt es dem Beschwerdeführer an der Beteiligten- und demgemäß an der Beschwerdebefugnis. Die im Verfahren in Rede stehende Pflicht, die durch die Tätigkeit des Personalrats oder der von ihm beauftragten Mitglieder zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben entstehenden Kosten (hier Fahrtkosten) zu tragen, besteht nach § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] MV für die jeweilige Dienststelle und berührt deren sich aus dem Personalvertretungsrecht ergebende Rechtsstellung. Der Beschwerdeführer steht hingegen weder aus § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] MV noch einer anderen personalvertretungsrechtlichen Rechtsvorschrift in einer personalvertretungsrechtlichen Rechtsbeziehung zu den Antragstellerinnen (Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende des Hauptpersonalrats), namentlich ist er diesen gegenüber nicht personalvertretungsrechtlich zu einer Kostentragung verpflichtet. Die von ihm angeführte Verwaltungsvorschrift des [X.] des [X.] über die Vertretung des [X.] im Geschäftsbereich des [X.] ([X.], 1029) vermag hieran nichts zu ändern. Unabhängig von seinem Rechtscharakter bestimmt der sogenannte Vertretungserlass namentlich in den von der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 nur, dass dem Beschwerdeführer in den bezeichneten Fällen die rechtsgeschäftliche Vertretung des [X.] bzw. dessen Vertretung in Widerspruchsverfahren und Rechtsstreitigkeiten, vor allem auch in [X.] (Ziffer 3.2.2.2), obliegt. Eine sich aus dem Personalvertretungsrecht ergebende Rechtsstellung ist hingegen ebenso [X.]ig Gegenstand des Vertretungserlasses wie überhaupt die Änderung gesetzlicher Zuständigkeiten (vgl. Ziffer 1.1 des Vertretungserlasses). Soweit der Erlass im Übrigen eine Zuständigkeit für die Festsetzung und Anweisung von Leistungen vorsieht, bewegt sich dies außerhalb der Regelung der personalvertretungsrechtlichen Rechtsbeziehungen. Auch die übrigen Ausführungen zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde stellen Vorstehendes nicht in Frage.

5

Ob - wie das Oberverwaltungsgericht angenommen hat - die Beschwerdebefugnis ausnahmsweise anzunehmen ist, [X.]n im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren eine Entscheidung zu Lasten eines mangels [X.] Nichtbeteiligten ergangen ist, weil diese den Rechtsschein von dessen Verpflichtung setzt, bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Fall liegt hier (nicht mehr) vor, nachdem das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzlich ausgesprochene Verpflichtung des Beschwerdeführers bereits aufgehoben hat.

Meta

5 PB 13/21

04.07.2022

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PB

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 1. September 2021, Az: 8 LP 185/21 OVG, Beschluss

§ 35 Abs 1 S 1 PersVG MV, § 83 Abs 3 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.07.2022, Az. 5 PB 13/21 (REWIS RS 2022, 10107)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 10107

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