Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2020, Az. EnVR 70/19

Kartellsenat | REWIS RS 2020, 933

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Gegenstand

Energiewirtschaftsrecht: Vorliegen einer dezentralen Erzeugungsanlage bei Anschluss sowohl an das Übertragungsnetz als auch an das Verteilernetz - Kraftwerk Westfalen


Leitsatz

Kraftwerk Westfalen

Eine Erzeugungsanlage, die sowohl an das Übertragungsnetz als auch an das Verteilernetz angeschlossen ist, ist keine dezentrale Erzeugungsanlage.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 11. September 2019 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen, die auch die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur und der Antragsgegnerin zu tragen hat.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9.100.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

A. Die Antragstellerin betreibt das [X.]werk Westfalen ([X.]). [X.] verfügt über eine Leistung von 764 MW. Die Antragstellerin nahm [X.] im Jahr 2014 in Betrieb. Er war nur an das [X.] angeschlossen. Im August 2016 schloss die Antragstellerin [X.] zusätzlich an das 110-kV-Hochspannungsverteilernetz der Antragsgegnerin an. Mit Hilfe eines Phasenschiebertransformators kann die Antragstellerin die Leistung von [X.] sowohl in das [X.] als auch in das Hochspannungsnetz einspeisen. Seither speist [X.] mit steigender Tendenz bei mehr als 90 % der Betriebsstunden seine Leistung in das Hochspannungsnetz der Antragsgegnerin ein; es erfolgt jedoch stets eine Mindesteinspeisung von 50 MW in das Höchstspannungsnetz.

2

Zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 30. Juni 2018 speiste die Antragstellerin von [X.] insgesamt 2.117 GWh in das Verteilernetz der Antragsgegnerin ein. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 16. Januar 2017 mit, dass sie ab 1. Januar 2017 keine Vergütung für vermiedene Netzentgelte hinsichtlich der Einspeisungen von [X.] in ihr Verteilernetz zahlen werde.

3

Die Antragstellerin beantragte daraufhin ein Missbrauchsverfahren gegen die Antragsgegnerin bei der [X.] mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, für die Einspeisungen aus [X.] in das 110-kV-Hochspannungsverteilernetz eine Vergütung für vermiedene Netzentgelte zu zahlen. Die [X.] lehnte den Antrag ab.

4

Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die [X.] zu verpflichten, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in der Zahlungsverweigerung liegende Zuwiderhandlung abzustellen. Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Die [X.] tritt der Rechtsbeschwerde entgegen.

5

B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

6

I. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in [X.], 85 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das Verhalten der Antragsgegnerin sei nicht missbräuchlich. [X.] sei keine dezentrale Erzeugungsanlage im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.].

7

Zur Auslegung des § 18 Abs. 1 [X.] sei die Definition der dezentralen Erzeugungsanlage in § 3 Nr. 11 [X.] heranzuziehen. Diese Bestimmung umfasse nur ausschließlich an das Verteilernetz angeschlossene und für die Einspeisung in das Verteilernetz erzeugende Anlagen. Speise eine Erzeugungsanlage auch in das Übertragungsnetz ein, handele es sich nicht um eine dezentrale Erzeugungsanlage im Sinne des § 3 Nr. 11 [X.]. § 18 Abs. 1 [X.] liege die Vorstellung zugrunde, dass zwei voneinander abzugrenzende Erzeugungsformen und damit Anlagentypen existieren und nur bei dezentraler Erzeugung Anspruch auf vermiedene Netzentgelte bestehe.

8

Einer Behandlung einer an das Übertragungsnetz und das Verteilernetz angeschlossenen Erzeugungsanlage sowohl als dezentrale wie als zentrale Erzeugungsanlage je nach der Spannungsebene, in die eingespeist werde, stehe der sich aus § 3 Nr. 18c [X.] i.V.m. § 13g Abs. 1 Satz 1 [X.] ergebende Anlagenbegriff entgegen. Danach sei der jeweilige [X.]werksblock, nicht der [X.] an eine Spannungsebene, als Erzeugungsanlage anzusehen.

9

Die Einordnung als dezentrale Erzeugungsanlage umfasse den [X.] einheitlich. Der Vorgabe einer "verbrauchs- und lastnahen" Erzeugung in § 3 Nr. 11 [X.] komme eine eigenständige Bedeutung zu. Dies stimme mit den Vorgaben des Art. 2 Nr. 31 der Richtlinie 2003/54/[X.] bzw. 2009/72/[X.] überein. Entscheidend sei das Erfordernis einer lokalen Versorgungsfunktion. [X.] erfülle dies nicht, weil er auch in das Übertragungsnetz einspeise.

Der Anspruch auf vermiedene Netzentgelte setze zwar nicht den Nachweis konkreter Kostenreduzierungen auf der vorgelagerten Netzebene sowie eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dieser Kostenreduzierung und der individuellen Einspeisung in das Verteilernetz voraus. Sofern jedoch feststehe, dass die kostensenkenden Effekte hinsichtlich der vorgelagerten Netzebene nicht herbeigeführt oder gefördert werden könnten, entfalle der [X.] Grund für die Zahlung [X.] Netzentgelte. Bei einer in das Übertragungsnetz einspeisenden Erzeugungsanlage könne im Falle weiterer Transportbegehren nicht auf den Netzausbau verzichtet werden. Auch im Streitfall werde das Übertragungsnetz weiter in seiner bisherigen Dimension gebraucht.

Aus § 18 Abs. 1 Satz 5 [X.] folge nicht, dass der Anspruch auf vermiedene Netzentgelte ausschließlich davon abhänge, dass Strom in ein Verteilernetz eingespeist werde. Auch aus § 120 Abs. 2 Satz 2 [X.] ergebe sich nicht, dass der Anspruch aus § 18 Abs. 1 [X.] zugunsten einer Erzeugungsanlage bestehe, die auch an das Übertragungsnetz angeschlossen sei. Dieser Übergangsregelung komme keine Klarstellungsfunktion hinsichtlich besonderer [X.]situationen zu. Die Bestimmung solle vielmehr vermeiden, dass ein vollständiger Wechsel des [X.]es einen Anspruch begründe und treffe auf Anlagen, für die angesichts des [X.]es an die Übertragungs- und [X.] ohnehin keine vermiedenen Netzentgelte anfielen, nicht zu.

II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

1. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung sind nicht erfüllt. Die Vorschrift bestimmt, dass Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen vom Betreiber des [X.], in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt erhalten. [X.] hat das Beschwerdegericht angenommen, dass [X.] des von der Antragstellerin betriebenen [X.]werks keine dezentrale Erzeugungsanlage darstellt.

a) Dass die Antragstellerin eine Erzeugungsanlage (§ 3 Nr. 18c [X.]) betreibt und diese Erzeugungsanlage Strom in das Elektrizitätsverteilernetz der Antragsgegnerin einspeist, begründet noch keinen Anspruch aus § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Das Vorhandensein eines vorgelagerten Netzes ist lediglich eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für einen Anspruch aus § 18 Abs. 1 [X.] ([X.], Beschluss vom 27. Februar 2018 - [X.] 1/17, [X.], 248 Rn. 30 - Mark-E AG). Der Anspruch eines Betreibers einer Erzeugungsanlage auf ein Entgelt für die Einspeisung setzt zusätzlich voraus, dass es sich um eine dezentrale Erzeugungsanlage handelt (vgl. [X.], [X.], 248 Rn. 31 - Mark-E AG).

b) Die Antragstellerin betreibt keine dezentrale Erzeugungsanlage.

aa) Zur Auslegung des nach § 18 Abs. 1 [X.] maßgeblichen Begriffs der dezentralen Erzeugungsanlage ist die Definition in § 3 Nr. 11 [X.] heranzuziehen ([X.], [X.], 248 Rn. 12 f. - Mark-E AG). Danach ist eine dezentrale Erzeugungsanlage eine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage. Ein [X.]werk, das den von ihm erzeugten Strom in ein Höchstspannungsnetz einspeist, ist daher keine dezentrale Erzeugungsanlage ([X.], [X.], 248 Rn. 19 - Mark-E AG).

bb) Die vom Senat bislang nicht entschiedene Frage, ob eine Erzeugungsanlage, die sowohl an das Höchstspannungsnetz als auch an ein Verteilernetz angeschlossen ist, jedenfalls hinsichtlich der von der Erzeugungsanlage in das Verteilernetz eingespeisten Energie als dezentrale Erzeugungsanlage anzusehen ist, ist zu verneinen. Erforderlich ist, dass die Anlage ausschließlich an das Verteilernetz angeschlossen ist. Dies ergibt sich aus der Zielrichtung von § 18 Abs. 1 [X.].

(1) Wirtschaftlich enthält § 18 [X.] eine Subvention zugunsten des Betreibers dezentraler Erzeugungsanlagen auf Kosten der Netznutzer. Dies folgt insbesondere aus dem Prinzip der Kostenwälzung hinsichtlich der Netzentgelte (§ 14 Abs. 1 [X.]). Für den zur Zahlung verpflichteten Netzbetreiber stellen sowohl die Kosten aus der erforderlichen Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 [X.]) als auch die Kosten aus vermiedenen Netzentgelten im Sinne des § 18 [X.] (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 [X.]) dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile dar. Der Netzbetreiber kann diese Kosten daher in voller Höhe abwälzen, weil die Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] entsprechend anzupassen ist. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] wird die Differenz zwischen den insoweit tatsächlich entstandenen Kosten und den in der Erlösobergrenze enthaltenen Ansätzen auf dem [X.] verbucht. Gemäß § 17 Abs. 2 [X.] ist der Netzbetreiber verpflichtet, seine Netzentgelte bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 [X.] anzupassen, soweit sich daraus nach § 17 Abs. 1 [X.] eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Tatsächlich werden die Mittel für die vermiedenen Netzentgelte daher vom Netznutzer aufgebracht.

Es kommt hinzu, dass allein eine geringere Stromentnahme aus dem vorgelagerten Netz nicht dazu führt, dass die Kosten dieses Netzes sinken. Da die Gesamtkosten des vorgelagerten Netzes unverändert bleiben, verteuert sich die aufgrund der dezentralen Energieerzeugung nunmehr geringere Energieentnahme vielmehr relativ, und zwar für jeden Nutzer des vorgelagerten Netzes. Es gibt mithin - wie auch der Verordnungsgeber sieht - kurzfristig so gut wie keine eingesparten Kosten des vorgelagerten Netzes (vgl. [X.]. 245/05, [X.]). Allerdings entspricht es der Zielsetzung des § 18 [X.], dass die Netznutzer die höheren Kosten für die Nutzung des vorgelagerten Netzes tragen, weil die Vorteile, die sich aus der dezentralen Einspeisung ergeben, allein dem Einspeiser zugutekommen (vgl. [X.], Beschluss vom 14. November 2017 - [X.] 41/16, [X.], 123 Rn. 34 - Netzreservekapazität).

Das eigentliche Ziel dieser Subvention liegt gemäß der Begründung des Verordnungsgebers zu § 18 [X.] darin, dass die dezentrale Einspeisung mittel- bis langfristig tendenziell zu einer Reduzierung der erforderlichen Netzausbaumaßnahmen in den vorgelagerten Netzebenen und somit zu geringeren Gesamtnetzkosten führen könne ([X.]. 245/05, [X.]). Zur Abgeltung dieses Beitrags zur Netzkostenverminderung wird Betreibern von dezentral einspeisenden Erzeugungsanlagen ein Entgelt gezahlt ([X.]. 245/05, [X.]). Allerdings ist es für § 18 Abs. 1 [X.] unerheblich, ob es tatsächlich zu einer Netzentlastung auf [X.] kommt. Die tatsächlichen Auswirkungen der Energieerzeugung auf die vorgelagerte Netzebene sind keine Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch auf die Subvention. Die wesentlichen Effekte, die den Verordnungsgeber zur Regelung des § 18 [X.] bewogen haben, sind ein geringerer Anteil des Netzbetreibers an den Kosten des vorgelagerten Netzes und eine tendenziell geringere Belastung des vorgelagerten Netzes (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Juni 2017 - [X.] 40/16, [X.], 543 Rn. 22 - [X.]). Der Frage, ob die dezentrale Einspeisung mittel- oder langfristig tatsächlich zu einer Kostensenkung führt, kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu ([X.], [X.], 543 Rn. 23 - [X.]). Selbst wenn die Erwartung des Verordnungsgebers zu mittel- bis langfristig eintretenden Einsparungen unbegründet wäre, könnte dies nicht zur Folge haben, die Regelung in § 18 [X.] entgegen dem vom Verordnungsgeber angestrebten Zweck restriktiv auszulegen und bestimmten Einspeisern die nach dieser Vorschrift vorgesehene Vergütung nicht in voller Höhe zuzuerkennen ([X.], [X.], 123 Rn. 40 - Netzreservekapazität).

Dies bedeutet jedoch - anders als die Antragstellerin meint - zugleich, dass ein Anspruch auf ein Entgelt nach § 18 Abs. 1 [X.] nicht auf die Behauptung gestützt werden kann, eine bestimmte Form der Einspeisung führe tatsächlich zu einer Netzentlastung auf [X.]. Die tatsächlichen Auswirkungen einer Einspeisung von Energie auf die vorgelagerte Netzebene haben vielmehr - anders als die Rechtsbeschwerde meint - keine ausschlaggebende Bedeutung für die Frage, ob dem Grunde nach ein Anspruch auf die Subvention nach § 18 Abs. 1 [X.] besteht. Tatbestandsvoraussetzung des § 18 Abs. 1 [X.] ist nicht allein, dass der Betreiber einer Erzeugungsanlage Strom in ein Elektrizitätsverteilernetz einspeist. Tatbestandsvoraussetzung ist vielmehr ebenfalls, dass es sich um eine dezentrale Erzeugungsanlage handelt.

(2) Vor diesem Hintergrund kommt es für die Frage, ob eine Erzeugungsanlage, die sowohl an das Höchstspannungsnetz als auch an ein Verteilernetz angeschlossen ist, als eine dezentrale Erzeugungsanlage einzuordnen ist, darauf an, ob die § 18 [X.] zugrundeliegende Wertung des Verordnungsgebers auch auf an verschiedene Netze gleichzeitig angeschlossene Erzeugungsanlagen zutrifft. Zielt § 18 [X.] vor allem darauf, durch die Förderung dezentraler Erzeugungsanlagen mittel- bis langfristig einen Netzausbau in vorgelagerten Netzen zu vermeiden, ist dieses Ziel bei einer Erzeugungsanlage gefährdet, die sowohl an ein Verteilernetz als auch ein Höchstspannungsnetz angeschlossen ist. Zwar verlangt § 18 [X.] nicht, dass eine Erzeugungsanlage tatsächlich einen Ausbau des vorgelagerten Netzes vermeidet. Umgekehrt ist jedoch für eine Versagung der Förderung nicht erforderlich, dass eine an das Höchstspannungsnetz angeschlossene Energieanlage tatsächlich einen weiteren Netzausbau erfordert oder der Reduzierung von Netzausbaumaßnahmen entgegensteht.

Angesichts des pauschalierenden Ansatzes von § 18 Abs. 1 [X.] ist bei der Abgrenzung, ob es sich um eine dezentrale Erzeugungsanlage handelt, allein auf die tatsächliche [X.]situation der Erzeugungsanlage abzustellen. Solange eine Erzeugungsanlage auch an das vorgelagerte Netz angeschlossen ist, führt die weiter mögliche Einspeisung in das vorgelagerte Netz dazu, dass die Zielsetzung des Verordnungsgebers nicht erreicht werden kann. Aufgrund der tatsächlichen [X.]situation ermöglicht eine solche Erzeugungsanlage bei abstrakt-genereller Betrachtung keine Reduzierung von Netzausbaumaßnahmen in einer der typischen, allein an das Verteilernetz angeschlossenen Erzeugungsanlage vergleichbaren Weise.

Dies ist bei einer an das Höchstspannungsnetz angeschlossenen Erzeugungsanlage stets der Fall. Denn diese Anlage ist für den Ausbauzustand des [X.] und erforderliche Ausbaumaßnahmen in diesem Netz zu berücksichtigen. Sie kann damit nicht in gleicher Weise wie eine nur an das Verteilernetz angeschlossene Erzeugungsanlage dazu beitragen, dass ein Netzausbau [X.]n vermieden oder verringert wird. Solange eine Anlage an das vorgelagerte Netz angeschlossen ist, gefährdet dieser [X.] das Ziel, einen Ausbau des vorgelagerten Netzes zu vermeiden. Ob dies im Einzelfall tatsächlich der Fall ist, ist unerheblich. Ebenso ist unerheblich, in welchem Umfang eine solche Gefahr besteht und ob sie in anderer Art und Weise beseitigt werden kann.

Hierfür spricht auch die Formulierung von § 3 Nr. 11 [X.], wonach es sich bei der Erzeugungsanlage um eine verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage handeln muss. Diese zur Klarstellung des Gewollten eingefügte Formulierung (vgl. BT-Drucks. 15/5268, [X.]) verdeutlicht, dass dezentrale Erzeugungsanlagen auch in ihrer Funktion zu betrachten sind. Die Nutzung dezentraler Erzeugungsanlagen soll einen unnötigen Ausbau des Verteilernetzes vermeiden ([X.]/[X.], Energierecht, Stand: 2015, § 3 [X.] Rn. 72). Es werden nur diejenigen Netzebenen in Anspruch genommen, die letztlich für den Transport von der Erzeugungsanlage zum Kunden tatsächlich notwendig sind. Um diesen Vorteil der dezentralen Erzeugung, der sich in der Vergütung sogenannter [X.] Netzentgelte nach § 18 [X.] auswirkt, nicht zu verwässern, wurde die Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 11 [X.] durch die Adjektive verbrauchs- und lastnah konkretisiert. Denn nur in diesem Fall werden durch die dezentrale Einspeisung Netzkosten durch die vermiedene Netznutzung gespart ([X.]/[X.], Energierecht, aaO Rn. 73; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 3 Rn. 19). Von sonstigen Erzeugungsanlagen unterscheiden sich die dezentralen Erzeugungsanlagen dadurch, dass sie nicht in Übertragungs- und Fernleitungsnetze einspeisen (vgl. [X.]/[X.], 4. Aufl., § 3 [X.] Rn. 37).

2. Dieses Ergebnis steht mit der bisherigen Rechtsprechung und den übrigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang.

a) Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin auf den Senatsbeschluss vom 27. Februar 2018 ([X.] 1/17, [X.], 248 - Mark-E AG). Die Überlegung, dass die Einordnung des dortigen [X.]werks als dezentrale Erzeugungsanlage nicht zwingend davon abhänge, dass dieses nicht an ein Übertragungsnetz angeschlossen sei ([X.], aaO Rn. 35), knüpft daran an, ob [X.] stets als Übertragungsnetze anzusehen sind oder ob dies voraussetzt, dass sie Teil eines Verbundnetzes sind (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Oktober 2012 - [X.] 88/10, [X.], 22, Rn. 44 - [X.]) und ob Leitungen der Höchstspannung im Aufgabenbereich der Versorgung zu berücksichtigen sind ([X.], [X.], 22 Rn. 57 ff. - [X.]). Hingegen enthält dies keine Aussage dazu, dass eine gleichzeitig an ein Höchstspannungsnetz und ein Verteilernetz angeschlossene Erzeugungsanlage als dezentrale Erzeugungsanlage anzusehen ist. Soweit aus der Entscheidung etwas anderes entnommen werden könnte, wird hieran nicht festgehalten.

b) Die Vorgaben des [X.] Richtliniengebers stehen dieser Auslegung nicht entgegen. § 3 Nr. 11 [X.] beruht auf Art. 2 Nr. 31 der Richtlinie 2003/54/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (fortan: [X.]; BT-Drucks. 15/3917, [X.]; jetzt Art. 2 Nr. 31 der Richtlinie 2009/72/[X.]). Die [X.] enthält keine näheren Vorgaben zur Frage, welche Erzeugungsanlagen im einzelnen als dezentrale Erzeugungsanlage anzusehen sind. Gemäß dem Erwägungsgrund 18 der [X.] müssen die Bestimmungen zu den Netzentgelten nur die langfristig durch die dezentrale Elektrizitätserzeugung vermiedenen Netzgrenzkosten berücksichtigen (vgl. auch Art. 23 Abs. 1 Buchst. f [X.]).

c) Entgegen der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, wie die Höhe der vermiedenen Netzentgelte berechnet wird. Ob tatsächlich die Einordnung des von der Antragstellerin betriebenen [X.]werks ([X.]) als nicht dezentrale Erzeugungsanlage - wie die Antragstellerin geltend macht - ausschließlich den übrigen Betreibern der an das Verteilernetz der Antragsgegnerin angeschlossenen dezentralen Erzeugungsanlagen zugute kommt, kann dahinstehen. Denn § 18 [X.] knüpft den Anspruch daran, dass die Einspeisung durch eine dezentrale Erzeugungsanlage erfolgt; fehlt es an dieser Tatbestandsvoraussetzung, kann daraus, dass Kostenvorteile aus einer Einspeisung durch [X.] in das Verteilernetz der Antragsgegnerin Dritten zugute kommen, nicht gefolgert werden, dass der Betreiber einer nicht von § 18 Abs. 1 [X.] erfassten Erzeugungsanlage gleichwohl einen Vergütungsanspruch nach § 18 Abs. 1 [X.] für die Einspeisungen in das Verteilernetz der Antragsgegnerin geltend machen kann.

Ebenso wenig kommt es auf § 18 Abs. 1 Satz 4 [X.] in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung (jetzt: § 18 Abs. 1 Satz 5 [X.]) an. Danach sind Netzbetreiber den Betreibern dezentraler Erzeugungsanlagen gleichzustellen. Dabei handelt es sich um einen ausdrücklich für Netzbetreiber geregelten Sonderfall, der mit dem Fall einer doppelt angeschlossenen Erzeugungsanlage nicht vergleichbar ist. Die Antragstellerin ist kein Netzbetreiber.

d) Schließlich ergibt § 120 Abs. 2 Satz 2 [X.] nichts zugunsten der Beschwerdeführerin. Danach erhält eine Erzeugungsanlage, die am 31. Dezember 2016 allein an die [X.] angeschlossen war, ab dem 22. Juli 2017 auch dann keine Entgelte für dezentrale Einspeisung, wenn sie nach dem 31. Dezember 2016 an eine nachgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen worden ist oder wird. Diese Vorschrift ist erst am 22. Juli 2017 in [X.] getreten und enthält eine Übergangsregelung zum schrittweisen Auslaufen der vermiedenen Netzentgelte (vgl. BT-Drucks. 18/11528, S. 16 f.). Sie erlaubt keine Rückschlüsse auf die Einordnung von doppelt an verschiedene Netzebenen angeschlossenen Erzeugungsanlagen.

e) Dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin im Zeitraum von August bis Dezember 2016 ein Einspeiseentgelt gezahlt hat, begründet keinen Vertrauensschutz. Hierfür besteht schon deshalb keine Grundlage, weil die Antragsgegnerin von Anfang an nur unter Vorbehalt gezahlt hat. Im übrigen zeigt die Antragstellerin nicht auf, dass sie konkrete Vermögensdispositionen getroffen hat (vgl. hierzu [X.], [X.], 248 Rn. 40 - Mark-E AG).

3. Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] ist die Erzeugungsanlage der Antragstellerin sowohl an das Höchstspannungsnetz als auch an das Verteilernetz der Antragsgegnerin angeschlossen und speist Strom in beide Netze ein. Daher ist [X.] nicht als dezentrale Erzeugungsanlage anzusehen. Auf weiteres kommt es nicht an. Für die von der Rechtsbeschwerde gerügte Verletzung von § 82 [X.] und § 83 [X.] ist nichts ersichtlich.

Für die Entscheidung ist unerheblich, ob die Antragsgegnerin an der Konzeption des [X.] mitgewirkt hat. Ebenso unerheblich ist, in welchem Ausmaß [X.] in das Verteilernetz einspeist. Eine netzentlastende Wirkung ist keine Voraussetzung für den Anspruch aus § 18 Abs. 1 [X.]; demgemäß ist auch das Ausmaß der Einspeisung unerheblich. Unerheblich ist deshalb auch die Art der Lastflüsse.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 [X.]. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

[X.]     

      

[X.]     

      

Schoppmeyer

      

Picker     

      

Linder     

      

Meta

EnVR 70/19

27.10.2020

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 11. September 2019, Az: VI-3 Kart 804/18 (V), Beschluss

§ 3 Nr 11 EnWG, § 18 Abs 1 StromNEV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2020, Az. EnVR 70/19 (REWIS RS 2020, 933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 933

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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