Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2005, Az. 2 StR 398/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1498

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[X.] vom 5. Oktober 2005 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 5. Oktober 2005 beschlos-sen: Der Antrag des [X.]

vom 2. Mai 2005 ist gegenstandslos.
Gründe: Der Antrag des [X.](Vater der Getöteten), für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von [X.]aus [X.]zu gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auszulegen. Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht. Dem Nebenkläger ist durch Beschluss des [X.] vom 10. Dezember 2004 unter [X.] Rechtsanwältin [X.]aus [X.]als anwaltliche Vertreterin und durch Beschluss vom 2. Februar 2005 anstelle von Rechtsan-wältin [X.] Rechtsanwalt S.

aus [X.] als Nebenklage-vertreter beigeordnet worden. Der Senat legt diese Beschlüsse als [X.] gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO aus, da die gesetzlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die Änderung des § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO durch das am 1. September 2004 in [X.] getretene [X.] vom 24. Juni 2004 bei den Entscheidungen des [X.] be-reits vorlagen. - 3 - Die [X.] nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jewei-lige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und er-streckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. Bode

Otten Rothfuß

Roggenbuck

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Meta

2 StR 398/05

05.10.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2005, Az. 2 StR 398/05 (REWIS RS 2005, 1498)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1498

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