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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die weitere Anhörungsrüge vom 25. Mai 2023 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
I. Die von der Beklagten nach der mit Beschluss des Senats vom 12. Mai 2023 verworfenen Anhörungsrüge erhobene weitere Anhörungsrüge ist unstatthaft und damit unzulässig. Eine weitere Anhörungsrüge ist ausgeschlossen (vgl.[X.] 107, 395 [juris Rn. 50]; [X.], Beschluss vom 19. September 2018 - [X.], juris Rn. 3).
II. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
III. Die Beklagte kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch |
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Löffler |
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Feddersen |
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Schmaltz |
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Meta
14.06.2023
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend BGH, 25. Januar 2023, Az: I ZB 119/22, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.06.2023, Az. I ZB 119/22 (REWIS RS 2023, 5949)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 5949
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