Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.06.2023, Az. I ZB 119/22

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 5949

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Tenor

Die weitere Anhörungsrüge vom 25. Mai 2023 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die von der Beklagten nach der mit Beschluss des Senats vom 12. Mai 2023 verworfenen Anhörungsrüge erhobene weitere Anhörungsrüge ist unstatthaft und damit unzulässig. Eine weitere Anhörungsrüge ist ausgeschlossen (vgl.[X.] 107, 395 [juris Rn. 50]; [X.], Beschluss vom 19. September 2018 - [X.], juris Rn. 3).

2

II. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

3

III. Die Beklagte kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch     

        

Löffler     

        

Schwonke

        

Feddersen      

        

Schmaltz      

   

Meta

I ZB 119/22

14.06.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 25. Januar 2023, Az: I ZB 119/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.06.2023, Az. I ZB 119/22 (REWIS RS 2023, 5949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5949

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Zitiert

V ZB 6/18

IX ZB 31/18

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