Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2018, Az. 3 StR 497/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15999

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:090118B3STR497.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 497/17
vom
9. Januar
2018
in der
Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der
Beschwerdeführer
am
9.
Januar
2018
einstimmig

beschlossen:
Die Revisionen
der
Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve
vom 3. Juli
2017
werden
als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).
Jeder
Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Entscheidung des -
nicht sachverständig beratenen -
Landgerichts, von einer Unterbringung des Angeklagten S.

in einer Ent-ziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen, hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Die [X.] hat zwar die nach § 246a Satz 2 [X.] gebotene Hinzuziehung eines Sachverständigen rechtsfehlerhaft durch
Berufung auf eigene Sachkunde ersetzt (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 15. Juni 1999 -
4 [X.], juris Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 26. Aufl.,
§
246a Rn.
2). Sie hat auch einen Hang des Angeklagten S.

, be-rauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, ebenso mit rechtlich nicht tragfähiger Begründung verneint wie die Erfolgsaussicht einer Be-handlung im Sinne von § 64 Satz 2 StGB. Die Erwägungen, die ihrer
Entscheidung zugrunde liegen, "auch im Falle des Vorliegens der
Voraussetzungen nach dem ihr nunmehr im Rahmen des § 64 StGB ein-geräumten (beschränkten) Ermessens" davon abzusehen, die Unter-bringung des Angeklagten S.

in einer Entziehungsanstalt anzu-ordnen, stoßen
hier
indes nicht auf rechtliche Bedenken
(vgl. zur [X.] gemäß § 64 StGB eingeräumten Ermes-sens auf Ausnahmefälle [X.]/[X.], aaO Rn. 8 mwN).
[X.] Gericke Spaniol

Tiemann Hoch

Meta

3 StR 497/17

09.01.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2018, Az. 3 StR 497/17 (REWIS RS 2018, 15999)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15999

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