Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2006, Az. VI ZR 76/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 720

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/06 Verkündet am: 21. November 2006 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 397 Stellt ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Verkehrsunfallschadens gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer eine Gebührenrechnung "nach Maßgabe des [X.]-Abkommens", so kann allein daraus nicht der Schluss gezogen werden, er verzichte namens seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche.
[X.], Urteil vom 21. November 2006 - [X.]/06 - [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. November 2006 im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 10. Oktober 2006 durch die Vize-präsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 14. März 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz restlichen Schadens aus ei-nem Verkehrsunfall am 19. Dezember 2002 in Anspruch. Die volle Einstands-pflicht der [X.] steht außer Streit. 1 Die Beklagte zahlte vorprozessual 17.000 • Schmerzensgeld und 3.593,36 • materiellen Schadensersatz. Der der Zahlung zugrunde liegenden Abrechnung vom 4. Januar 2005 widersprach die Klägerin am 4. Februar 2005 2 - 3 - mit der Aufforderung, sie bis 19. Februar 2005 klaglos zu stellen. Sie verlangte insgesamt ein Schmerzensgeld von 40.000 • und Ersatz des Haushaltsfüh-rungsschadens in Höhe von 14.914,20 •. Darauf erwiderte die Beklagte im Schreiben vom 7. Februar 2005: "Zur [X.] – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zahlen wir – einen weiteren Betrag von 2.000 •." Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin antwortete am 13. April 2005 mit einem Schreiben folgenden Inhalts: 3 "Sie haben den Schaden in Höhe eines Betrages von 21.006,94 • regu-liert. Insoweit möchte ich nunmehr meine Gebühren abrechnen –" In der diesem Schreiben beigefügten Kostenrechnung machte sie eine 17,5/10 Pauschalgebühr gemäß "[X.]-Abkommen" aus 21.006,94 • geltend. Die Beklagte glich die Kostenforderung aus. 4 Auf die im vorliegenden Rechtsstreit sodann erhobene Klage auf Ersatz restlichen Unfallschadens in Höhe von 34.511,84 • hat die Beklagte u. a. erwi-dert, dass durch die Übersendung der Kostennote und die Zahlung durch die Beklagte ein Erlassvertrag zustande gekommen sei. Weiterer Schadensersatz könne nicht mehr verlangt werden. 5 Das [X.] hat die Klage mit dieser Begründung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagean-spruch weiter. 6 - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] 7 Das Berufungsgericht hält weitere Ansprüche für nicht gegeben, weil die Klägerin hierauf verzichtet habe. Im [X.] vom 13. April 2005 habe sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich auf das "[X.]-Abkommen" bezogen und damit der [X.] konkludent den Abschluss eines Erlassvertrages angeboten. Wesentlicher Inhalt des Abkommens zwischen dem [X.] ([X.]) und dem [X.] sei, dass im Verhältnis zwischen dem Anwalt des Geschädigten und dem [X.] bei endgültiger Schadensabrechnung dem Rechtsanwalt des Geschädigten ein einheitlicher Pauschbetrag von 15/10 bzw. bei Regulierung von Körperschäden 17,5/10 als Honorar gezahlt werde ohne Rücksicht darauf, ob eine Besprechungs- oder Vergleichsgebühr im Einzelfall angefallen sei. Das bedeute, dass ein Rechtsanwalt, wenn er unter [X.] Hinweis auf dieses Abkommen dem Versicherer eine entsprechende Ho-norarrechnung übersende, damit die Erklärung verbinde, dass die [X.] vollständig erledigt sein solle, falls die Kostennote beglichen werde. Die Beklagte gehöre zum Kreis der Versicherungsgesellschaften, die sich den [X.]-Empfehlungen angeschlossen und bereit erklärt haben, nach diesen Modalitä-ten zu verfahren. Sie habe die eine 17,5/10 Pauschgebühr ausweisende [X.] redlicher Weise nach den §§ 133, 157 BGB als Erklärung dahingehend verstehen dürfen, dass auf weitere Forderungen verzichtet werde. Hinzu [X.], dass die Klägerin, obwohl sie Frist bis 19. Februar 2005 zur [X.] gesetzt habe, erst am 13. April 2005 mit ihrer Kostennote auf die Antwort der [X.] vom 7. Februar 2005 unter Bezugnahme auf das [X.]-Abkommen reagiert und dabei weder der letzten Abrechnung des Versicherers widerspro-chen noch weitere Ansprüche geltend gemacht habe. Die Diskrepanz zwischen - 5 - den Forderungen der Klägerin und den Zahlungen der [X.] spreche nicht gegen ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages, weil die Beklagte habe annehmen können, dass die Klägerin, nachdem die Beklagte ihren Standpunkt im Schreiben vom 7. Februar 2005 erläutert habe, wegen des [X.] sich dafür entschieden habe, von der Verfolgung weiterer Ansprüche abzuse-hen. Es komme auch nicht darauf an, ob der Klägerin selbst die [X.]-Empfehlung bekannt gewesen sei und ob sie gewusst habe oder auch nur habe wissen können, dass die Abrechnung der Pauschalgebühr unter Bezugnahme hierauf als konkludentes Angebot für den Abschluss eines Erlassvertrages aus-gelegt werden würde. Entscheidend sei, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin stellvertretend für diese tätig gewesen sei. Der Erlassvertrag sei auch nicht aufgrund der Anfechtungserklärung wegen Irrtums (§ 119 Abs. 1 Alter. 1 BGB) nichtig. Hierfür fehlten Tatsachenvortrag und Beweisangebote der Kläge-rin, nachdem die Beklagte die Berechtigung einer Irrtumsanfechtung bestritten habe. I[X.] Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 8 1. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass das Berufungsurteil nicht in Einklang steht mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 7. März 2006 - [X.] ZR 54/05 - [X.], 659 ff. = NJW 2006, 1511 ff., das freilich dem [X.] bei Erlass des angegriffenen Urteils noch nicht bekannt sein konn-te. Danach kann aus der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt nach teilweiser Re-gulierung eines Verkehrsunfallschadens durch den gegnerischen Haftpflichtver-sicherer diesem gegenüber seine Anwaltsgebühren unter Bezugnahme auf das [X.]-Abkommen abrechnet, nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, 9 - 6 - er verzichte zugleich namens seines Mandanten auf die Geltendmachung wei-terer Ansprüche. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass über die bloße Kosten-abrechnung hinaus mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, es solle eine materiell-rechtlich wirkende Erklärung abgegeben werden. Insoweit kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Das Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages muss jedenfalls unmissverständlich erklärt werden ([X.], Urteil vom 10. Mai 2001 - [X.]I ZR 356/00 - NJW 2001, 2325 f.). An die Feststellung eines Verzichtswillens sind strenge Anforderungen zu stel-len, er darf nicht vermutet werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 1983 - [X.] ZR 19/82 - NJW 1984, 1346 f. = [X.], 382 f.; vom 15. Juli 1997 - [X.] ZR 142/95 - NJW 1997, 3019, 3021 = [X.], 122, 123 und vom 7. März 2006 - [X.] ZR 54/05 - aaO). Selbst bei einer eindeutig erscheinenden Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitum-stände berücksichtigt worden sind ([X.], Urteil vom 15. Januar 2002 - [X.]/00 - NJW 2002, 1044, 1046). Darüber hinaus gilt der Grundsatz, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen möglichst nach beiden Seiten hin inte-ressengerecht auszulegen sind ([X.] 131, 136, 138; 146, 280, 284). Auch ein [X.] "nach Maßgabe des [X.]-Abkommens" muss danach mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass eine ab-schließende Erledigung gewollt ist. Zudem dürfen die Begleitumstände nicht einen abweichenden Willen nahe legen. Enthält das [X.] lediglich die Gebührenabrechnung, so ist ihm nicht ohne weiteres ein Erlasswil-le zu entnehmen. Denn die Abrechnung kann schlicht darauf beruhen, dass der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr verkannt hat. In diesem Fall wäre aber der Ausschluss weiterer - insbesondere erheblicher - Ansprüche des Geschädigten nicht [X.]. 10 - 7 - Zwar kann trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins eine Willenserklärung vorliegen, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach [X.] und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst [X.]n durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat ([X.] 91, 324, 329 f.; 109, 171, 177). Dieser Grundsatz findet indes nur dann Anwendung, wenn die maßgebliche Erklärung einen insoweit tauglichen Inhalt hat. Dies ist aber - wie ausgeführt - nicht der Fall, wenn lediglich die Anwaltsge-bühren nach Maßgabe des [X.]-Abkommens abgerechnet werden. Da die Rechtslage bis zum Senatsurteil vom 7. März 2006 noch nicht höchstrichterlich geklärt war und der unterschiedliche Ausgang entsprechender Rechtsstreitig-keiten bei den Instanzgerichten auf divergierenden Rechtsauffassungen beruh-te (vgl. die Zusammenstellung im Senatsurteil vom 7. März 2006), durften die Versicherer auch nicht nach [X.] und Glauben davon ausgehen, eine Gebüh-renabrechnung nach dem [X.]-Abkommen sei ohne weiteres als Verzichtsan-gebot aufzufassen. 11 2. Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall nach den von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ein Erlassvertrag nicht zustande gekommen. 12 a) Zwar ist die Auslegung einer individuellen Vereinbarung im [X.] nur beschränkt nachprüfbar. Sie unterliegt der Nachprüfung aber [X.] insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, [X.] oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Ein Verstoß gegen an-erkannte Auslegungsgrundsätze ist unter anderem dann gegeben, wenn nicht alle für die Auslegung wesentlichen Tatsachen berücksichtigt worden sind (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 1983 aaO; [X.], Urteil vom 26. Februar 2003 - [X.]II ZR 270/01 - NJW 2003, 2382, 2383). Das ist hier der Fall. 13 - 8 - b) Schreiben und Kostennote vom 13. April 2005 enthalten bis auf die Gebührenrechnung unter Bezugnahme auf das [X.]-Abkommen keine Erklä-rungen dahingehend, dass hiermit eine materiell-rechtlich wirkende, auf [X.] eines Erlassvertrages gerichtete Erklärung abgegeben werden sollte. Auch sonst sind keine Umstände festgestellt, die für die Abgabe einer auf [X.] eines Erlassvertrages gerichteten Erklärung sprechen könnten. 14 (1) Vielmehr spricht gegen einen dahingehenden Willen die Formulierung des Begleitschreibens zur Kostennote, in dem es heißt "Sie haben den Scha-den in Höhe eines Betrages von 21.006,94 • reguliert. Insoweit möchte ich nunmehr meine Gebühren abrechnen –". Darauf weist die Revision mit Recht hin. Die Verwendung des Wortes "insoweit" legt nahe, dass Kosten abgerech-net werden, soweit der Schaden reguliert worden ist. Jedenfalls ergibt sich aus dieser Formulierung nicht, dass auf die restlichen Forderungen verzichtet [X.]. Ein solches Verständnis widerspricht dem Grundsatz, dass der [X.] nicht vermutet werden darf (vgl. Senatsurteil vom 7. März 2006 - [X.] ZR 54/05 - aaO, m. w. N.). 15 (2) Zureichende Anhaltspunkte für ein Angebot auf Abschluss eines Er-lassvertrages ergeben sich weder daraus, dass nach der Antwort der [X.] vom 7. Februar 2005, worin diese die Zahlung von 2.000 • ankündigte, die Rechtsanwältin der Klägerin über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten nicht mehr reagierte, noch dass sie in dem [X.] vom 13. [X.] 2005 keine weiteren Forderungen mehr gestellt hat. 16 Auch wenn die bis 19. Februar 2005 gesetzte Frist zur [X.] erheblich überschritten worden ist, spricht allein dieser Umstand nicht für einen Verzicht auf die restliche Forderung. Die Revision weist in diesem [X.] zutreffend darauf hin, dass solche Verzögerungen bei der [X.] - 9 - lierung keineswegs ungewöhnlich seien, zumal wenn das Vorgehen regelmäßig - so auch im Streitfall - nicht nur mit dem Mandanten, sondern auch mit der Rechtsschutzversicherung abgestimmt werden müsse. 18 Das Vorgehen der Rechtsanwältin der Klägerin, ohne Erwähnung der noch ausstehenden Forderung die Gebühren abzurechnen, legte für die [X.] - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - ebenso wenig einen Verzicht nahe. Es konnte auch darauf hindeuten, dass die außergerichtlichen Verhandlungen für beendet betrachtet und die Kosten insoweit abgerechnet wurden, um über die Restforderungen das Gericht entscheiden zu lassen. Mit Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht mit seiner Auffassung diese Ambivalenz der tatsächlichen Umstände außer Betracht lässt. Schließlich spricht die Höhe der Restforderung von 34.500 • gegen ein Interesse der Klägerin (vgl. zum Grundsatz [X.]er Auslegung [X.] 131, 136, 138; 146, 280, 284) an dem Abschluss eines konkludenten Erlassvertrags. 19 c) Unter diesen Umständen erweist sich die Annahme des Berufungsge-richts, die Rechtsanwältin der Klägerin habe konkludent eine auf den Abschluss eines Erlassvertrages gerichtete Erklärung abgegeben, als rechtlich nicht halt-bar. Auf die Frage des mangelnden Erklärungsbewusstseins der Rechtsanwäl-tin der Klägerin (vgl. hierzu Senatsurteil vom 7. März 2006 - [X.] ZR 54/05 - aaO) und die Möglichkeit der Irrtumsanfechtung kommt es danach nicht mehr an. 20 - 10 - II[X.] 21 Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die nunmehr erforderlichen weiteren Feststellungen getroffen werden können. [X.]

[X.] [X.]

Pauge Zoll Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 22.11.2005 - 8 O 916/05 - OLG [X.], Entscheidung vom 14.03.2006 - 3 U 72/05 -

Meta

VI ZR 76/06

21.11.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2006, Az. VI ZR 76/06 (REWIS RS 2006, 720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 720

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 54/05 (Bundesgerichtshof)


I-24 U 191/04 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


IX ZR 188/04 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 306/12 (Bundesgerichtshof)

Gebührenfestsetzung gegen eigenen Mandanten: Teilerlass von Rechtsanwaltskosten durch beantragte Festsetzung der Mindestgebühren


VI ZR 176/07 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.