Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2011, Az. XII ZR 136/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1584

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 136/09
Verkündet am:

9. November 2011

Breskic,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

BGB §§ 242 A, 1600 d Abs. 4, 1607 Abs. 3
a)
Die Rechtsausübungssperre des §
1600
d Abs.
4 BGB, wonach die Rechtswir-kungen der [X.]chaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend [X.] werden können, kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen auf die Weise durchbrochen wer-den, dass die [X.]chaft inzident festgestellt wird (im [X.] an die [X.], 327 =
FamRZ 2008, 1424 und vom 22.
Oktober 2008 -
XII
ZR
46/07
-
[X.], 32).
b)
Aus [X.] und Glauben ergibt sich grundsätzlich ein [X.]sanspruch, [X.]n die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Unge-wissen ist, und der andere Teil in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Unge-wissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (im [X.] an die Senatsurteile [X.], 13 =
[X.], 21 und vom 7.
Mai 2003 -
XII
ZR
229/00
-
FamRZ 2003, 1836). Solches ist auch dann der Fall, [X.]n [X.] seine [X.]chaft mit Zustimmung der Mutter aner-kannt hatte.
c)
Die Verpflichtung zur [X.] über die Person des mutmaßlichen [X.] ihres Kindes berührt zwar das Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art.
2
Abs.
1 i.V.m. Art.
1 Abs.
1 GG. In Fällen, in denen die Mutter [X.] zur Abgabe eines [X.]chaftsaner-kenntnisses veranlasst hatte, wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht aber regelmäßig nicht stärker als der Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art.
20 Abs.
3 i.V.m. Art.
2 Abs.
1 GG zur Durchsetzung seines [X.]es nach erfolgreicher [X.].
[X.], Urteil vom 9. November 2011 -
XII ZR 136/09 -
OLG [X.]
-
2
-

[X.]

-
3
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 9.
November 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Hahne, die Richterin [X.] und [X.], Schilling und Dr.
Günter
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1.
Senats für Familiensachen des [X.] in [X.] vom 23.
Juni 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um eine [X.]spflicht der Beklagten zur Vorbe-reitung eines [X.]es nach erfolgreicher [X.]chaftsanfechtung
durch den Kläger.
Sie hatten bis zum Frühjahr 2006 für etwa zwei Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Nach einem anschließenden [X.] trennten sie sich im Frühsommer 2006 endgültig. Am 18.
Januar 2007 gebar die Beklagte einen [X.]. Schon zuvor hatte sie
den Kläger aufge-fordert, ein [X.]chaftsanerkenntnis für "ihr gemeinsames Kind" abzugeben; der Kläger
hatte daraufhin mit ihrer Zustimmung die [X.]chaft anerkannt. Er zahlte an die Beklagte 1.200

2.075

1
2
-
4
-
In einem Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts wurde ein psycho-logisches Gutachten eingeholt, dessen Kosten der Kläger jedenfalls teilweise zahlen musste. In einem Rechtsstreit über Betreuungs-
und Kindesunterhalt verständigten sich die Parteien auf Einholung eines [X.]chaftsgutachtens. Auf der Grundlage dieses Gutachtens stellte das Familiengericht im [X.] fest, dass der Kläger nicht der Vater des 2007 geborenen [X.] der Beklagten ist. Inzwischen erhält die Beklagte von dem mutmaßlichen leiblichen Vater des Kindes monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 202

Dem Kläger ist der leibliche Vater des Kindes
nicht bekannt. Zur Vorbe-reitung eines [X.]es verlangt er von der Beklagten [X.] über die Person
oder Personen, die ihr in der gesetzlichen [X.] beigewohnt haben. Das
Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur [X.] verurteilt. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin Klagabweisung begehrt.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Ober-landesgericht hat die Beklagte zu Recht zur [X.] verurteilt.
Für das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht an[X.]dbar, weil der Rechtsstreit vor [X.] Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3.
November 2010 -
XII
ZB
197/10
-
[X.], 100).

3
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5
6
-
5
-
I.
Das [X.], dessen Entscheidung in [X.], 1924 veröffentlicht ist, hat eine [X.]spflicht der Beklagten bejaht. Dem
Kläger stehe nach §
242 BGB ein [X.]sanspruch gegen die Beklagte zu. Nach [X.] und Glauben bestehe eine [X.]spflicht, [X.]n die zwischen den [X.] bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich brächten, dass der Berech-tigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im [X.] sei und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erfor-derliche [X.] unschwer geben könne. Diese Voraussetzungen seien vorlie-gend gegeben. Der Kläger wisse nicht und könne ohne die [X.] der [X.] auch nicht wissen, wer ihr in der gesetzlichen [X.] habe und gegen [X.] er seinen Anspruch auf [X.] richten könne. Die Beklagte könne diese [X.] unschwer geben. Sie wisse, wer ihr in der [X.] beigewohnt habe und wer der Vater des Kindes sei. Denn von diesem beziehe sie gegenwärtig monatlichen Kindesunterhalt in [X.] von 202

Schutzwürdige Interessen der Beklagten stünden der [X.] nicht ent-gegen. Dass die Beklagte in der [X.] [X.] beige-wohnt habe, stehe nach der erfolgreichen [X.]chaftsanfechtung des [X.] fest. Dem Kläger gehe es auch nicht um eine Bloßstellung der Beklagten. Er sei sogar
mit einer anonymen Erfüllung der auf ihn übergegangenen Ansprüche durch den leiblichen Vater des Kindes einverstanden gewesen. Diese Möglich-keit sei von der Beklagten und dem leiblichen Vater nicht genutzt worden. Die Beklagte habe lediglich mitgeteilt, dass sie nach all dem Streit zu nichts weiter bereit sei. Unter diesen Umständen und unter Abwägung mit den gegenläufigen finanziellen Interessen des [X.]
werde die Beklagte durch die [X.]s-7
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-
6
-
pflicht nicht in ihrem Grundrecht auf Achtung der Privat-
und Intimsphäre aus Art.
2 Abs.
1 i.V.m.
Art.
1 Abs.
1 GG verletzt.
Die [X.]spflicht nach §
242 BGB setze zwar zusätzlich eine Sonder-verbindung zwischen den Beteiligten voraus,
die jedoch im weitesten Sinne zu verstehen sei. Dafür genüge
jeder qualifizierte [X.] Kontakt und reiche auch die durch ein nichtiges Rechtsgeschäft entstandene Rechtsbeziehung aus. An einer solchen Sonderverbindung fehle es nach ihrem vielfältigen qualifizierten [X.]n Kontakt hier nicht. Der Kläger habe der Beklagten Betreuungsunterhalt
nach §
1615
l Abs.
2 Satz
1 BGB gewährt. Sie habe der Anerkennung der [X.] zugestimmt und deswegen eine Garantenstellung für die Möglichkeit eines Rückgriffs des [X.]. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das [X.] durch die erfolgreiche [X.]chaftsanfechtung
mit Rück-wirkung aufgehoben sei. Denn die [X.] werde gerade zur Abwicklung die-ser Folge geschuldet.

II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-vision im Ergebnis stand.
1. Die Revision ist entgegen der Rechtsauffassung des [X.] zulässig. Das Berufungsurteil ist der Beklagten am 25.
Juni 2009 zugestellt worden. In-nerhalb der Revisionsfrist des §
548
ZPO
hat die Beklagte am
10.
Juli 2009 ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht. Nachdem mit Beschluss vom 29.
Juli 2009
der Beklagten Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz bewilligt und ihr der Beschluss am 3.
August zugestellt worden war, hat sie die Revision innerhalb der Frist des §
234 Abs.
1 Satz
1 ZPO am 11.
August 2009 9
10
11
-
7
-
eingelegt
und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Entsprechend ist ihr mit Beschluss vom 26.
August 2009 gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt [X.].
Die Beklagte
hat auch die zweimonatige Frist
zur Revisionsbegründung nach §
551 Abs.
2 Satz
2 ZPO eingehalten. Bereits vor Ablauf dieser Frist hatte sie
am 11.
August 2009 Revision eingelegt und zugleich eine Verlängerung der erst am 25.
August 2009 ablaufenden [X.] um zwei [X.] beantragt. Entsprechend ist ihr mit Verfügung vom 12.
August 2009 Frist-verlängerung bis zum 26.
Oktober 2009 bewilligt worden. Innerhalb dieser Frist ist am 21.
September 2009 die Revisionsbegründung eingegangen.
Weil die
verlängerte Frist eingehalten wurde, bedarf es insoweit folglich keiner Wieder-einsetzung nach §
236 Abs.
2 Satz
2 ZPO. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des [X.] ist die gewährte Fristverlängerung für die Revisionsbegründungs-frist auch nicht unwirksam (vgl. insoweit [X.] Beschlüsse vom 18.
November 2003 -
VIII
ZB
37/03
-
NJW 2004, 1460; vom 8.
Oktober 1998 -
VII
ZB
21/98
-
NJW-RR 1999, 286 und
Senatsbeschluss [X.]Z 102, 37 =
FamRZ 1988, 55). Soweit der Kläger eine Verlängerung der [X.] für [X.] hält, [X.]n dem Senat die Sache im Zeitpunkt der Fristverlängerung noch nicht angefallen war, geht dies am Sachverhalt des vorliegenden Falles vorbei. Im Zeitpunkt der Fristverlängerung war bereits Revision eingelegt und der
Se-nat folglich mit der Sache befasst.
2. Zu Recht ist das [X.] davon ausgegangen, dass der frühere rechtliche Vater
nach erfolgreicher [X.]chaftsanfechtung von dem leiblichen Vater Regress wegen seiner
Leistungen
auf Kindes-
und Betreu-ungsunterhalt verlangen kann.
12
13
-
8
-
Nach §
1607 Abs.
3 Satz
2 BGB geht der Unterhaltsanspruch eines [X.] gegen einen Elternteil auf einen Dritten über, der als Vater Unterhalt geleis-tet hat. Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach §
1615
l Abs.
3 Satz
1 i.V.m.
§
1607 Abs.
3 Satz
2 BGB. Unstreitig hat der Klä-ger nach seinem [X.]chaftsanerkenntnis sowohl Kindes-
als auch Betreu-ungsunterhalt gezahlt. Nach erfolgreicher Anfechtung seiner [X.]chaft steht rechtskräftig fest, dass er solchen Unterhalt nicht schuldete und somit als Dritter im Sinne von §
1607 Abs.
3 Satz
2 BGB geleistet hat. Der Unterhaltsanspruch des Kindes und der Beklagten gegen den leiblichen Vater des Kindes ist somit auf den Kläger übergegangen.
Dem Regressanspruch steht nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch nicht entgegen, dass nach erfolgreicher [X.]chaftsanfechtung durch den Kläger noch keine neue [X.]chaft festgestellt worden ist. Die [X.] des §
1600
d Abs.
4 BGB, wonach die Rechtswirkungen der [X.] grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend [X.] werden können, kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen auf die Weise durchbrochen werden, dass die [X.]chaft inzident festgestellt wird ([X.], 327 =
FamRZ 2008, 1424 Rn.
17
ff. und vom 22.
Oktober 2008 -
XII
ZR
46/07
-
[X.], 32 Rn.
11
ff.; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.] Der Unterhaltsprozess 5.
Aufl. Kap.
4 Rn.
152). Eine solche Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, [X.]n davon auszugehen ist, dass ein [X.]chaftsfeststellungsverfahren auf längere Zeit nicht stattfinden wird, weil die zur Erhebung einer solchen Klage Befugten dies ausdrücklich ablehnen oder
von einer solchen Möglichkeit seit längerer Zeit keinen Gebrauch gemacht haben ([X.], 327 =
FamRZ 2008, 1424 Rn.
28
ff. und vom 22.
Oktober 2008 -
XII
ZR
46/07
-
[X.], 32 Rn.
12).
14
15
-
9
-
Diese Voraussetzung für eine Durchbrechung der Rechtsausübungs-sperre des §
1600
d Abs.
4 BGB ist hier erfüllt, weil sich die Beklagte weigert, die Person des mutmaßlich leiblichen [X.] zu benennen, obwohl sie ihr
we-gen der laufenden Unterhaltsleistungen für das Kind positiv bekannt ist. Auch nachdem die [X.]chaft des [X.] für das im Januar 2007 geborene Kind wirksam angefochten wurde, beabsichtigen die Berechtigten nicht die vom [X.] vorgesehene Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes. Einem [X.] den mutmaßlichen Vater mit inzidenter Feststellung der [X.]chaft für das 2007 geborene Kind der Beklagten kann der Erfolg deswe-gen nicht von vornherein versagt werden.
3. Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte dem Kläger aus [X.] und
Glauben gemäß §
242 BGB [X.] über die Person schuldet, die ihr während der [X.] beigewohnt hat.
a) Allerdings ergibt sich die [X.]spflicht der Beklagten nicht bereits unmittelbar aus §
1605 BGB. Danach sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen [X.] zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer [X.] erforderlich ist. Gleiches gilt durch die Verweisung in §
1615
l Abs.
3 Satz
1 BGB für das [X.] zwischen nicht
verheirateten Eltern aus Anlass der Geburt ihres gemeinsamen Kindes. Diese ausdrücklich geregelten materiell-rechtlichen [X.]spflichten erstrecken sich lediglich auf Auskünfte über die Grundlagen der Einkommensermittlung, näm-lich die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse der Beteiligten, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Eine [X.] zur Person des
mutmaßlich leiblichen Elternteils nach erfolgreicher [X.]chaftsanfechtung ist danach nicht geschuldet.
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17
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-
10
-
b) Neben den ausdrücklich im Gesetz geregelten [X.]spflichten hat der Senat in ständiger Rechtsprechung auch eine [X.]spflicht aus [X.] und Glauben nach §
242 BGB anerkannt, [X.]n die Beteiligten in einem gemeinsa-men [X.] stehen, wechselseitig auf Kenntnis der [X.] des anderen angewiesen sind und sich diese nicht auf zumutbare andere Weise verschaffen können (Senatsurteile [X.], 13 =
[X.], 21 Rn.
13, 22 und vom 7.
Mai 2003 -
XII
ZR
229/00
-
FamRZ 2003, 1836, 1837; [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8.
Aufl. §
1 Rn.
1152, 1159).
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] gebieten es [X.] und Glauben auch grundsätzlich, dem Anspruchsberechtigten einen [X.] zuzubilligen, [X.]n die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in ent-schuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im [X.] ist, und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen ([X.] Urteile
vom 6.
Februar 2007 -
X
ZR
117/04
-
NJW 2007, 1806 Rn.
13;
[X.]Z
152, 307, 316 =
NJW 2003, 582; [X.]Z 148, 26, 30 =
[X.], 228; [X.]Z 95, 285, 287
f. =
NJW 1986, 1247; [X.]Z 81, 21, 24 =
NJW 1981, 2000
und
[X.]Z
10, 385, 387). Die dafür erforderliche rechtliche Beziehung
kann sich etwa aus Vertrags-verhandlungen, dauernden Geschäftsverbindungen, Nachwirkungen eines [X.] oder aus einem Nachbarschaftsverhältnis ergeben ([X.]/[X.] BGB 70.
Aufl. §
242 Rn.
3). Eine Sonderverbindung der beteiligten Personen, die eine [X.]spflicht
nach [X.] und Glauben rechtfertigt, kann aber auch dann vorliegen, [X.]n ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis unmittelbar zwischen den Beteiligten besteht.
19
20
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11
-
Ein solches
Verhältnis besteht zwischen den Beteiligten auch dann, [X.]n [X.] seine
[X.]chaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hatte. Durch diese gemeinsame Erklärung entsteht die rechtliche [X.]chaft, die die Eltern in vielfältiger Weise miteinander verbindet. Sowohl die unterhaltsrechtli-chen Folgen des
[X.]chaftsanerkenntnisses
als auch dessen weitere
Wir-kungen begründen eine wechselseitige [X.]spflicht hinsichtlich der Voraus-setzungen der [X.]chaft. Die Beteiligten des [X.]chaftsanerkenntnisses schulden sich mithin wechselseitig [X.] über die insoweit relevanten Um-stände, [X.]n der [X.]sberechtigte
über wesentliche Informationen weder
verfügt noch
sich diese auf andere Weise
beschaffen kann und der [X.]s-pflichtige die erforderliche [X.] unschwer erteilen kann. Diese wechselsei-tige Verpflichtung gilt auch dann fort, [X.]n die [X.]chaft nachträglich wirk-sam angefochten ist, soweit Rechtsfolgen des zunächst wirksamen Vater-schaftsanerkenntnisses betroffen sind. Schuldner des [X.]sanspruchs ist zwar regelmäßig der Schuldner des über die [X.]
durchzusetzenden [X.].
Aus [X.] und Glauben kann sich allerdings auch eine [X.] Dritter ergeben, die nicht Schuldner des [X.] sind ([X.]/[X.] aaO §
260 Rn.
8; [X.] FPR 2011, 366, 367; so auch [X.]/[X.]/[X.] Der Unterhaltsprozess 5.
Aufl. Kap.
4 Rn.
153).
Danach schuldet die Beklagte dem Kläger nach [X.] und Glauben [X.] über die Person des
mutmaßlich
leiblichen [X.] ihres 2007 geborenen Kindes. Die Beklagte hatte den Kläger ursprünglich aufgefordert, die Vater-schaft für "ihr
gemeinsames Kind" anzuerkennen. Damit hat sie deutlich [X.], dass aus ihrer Sicht der Kläger leiblicher Vater ihres 2007 geborenen Kindes sei. Dem [X.]chaftsanerkenntnis des [X.] hat sie außerdem zuge-stimmt, was nach §
1595 Abs.
1 BGB Voraussetzung für die Wirksamkeit
des Anerkenntnisses
ist. Durch dieses Verhalten hat die Beklagte zur Entstehung 21
22
-
12
-
der gemeinsamen Elternschaft und zugleich
zu einem familienrechtlichen [X.] beigetragen, das [X.]sansprüche nach [X.] und Glauben begründen kann. Der Kläger kann den nach §
1607 Abs.
3 Satz
2 BGB auf ihn
übergegangenen Anspruch auf Kindes-
und Betreuungsunterhalt nur dann durchsetzen, [X.]n ihm der leibliche Vater als Anspruchsgegner bekannt ist. Dies ist nach den Feststellungen des [X.]s bislang nicht der Fall. Außer seinem [X.]sanspruch gegen die Beklagte hat der Kläger keine rechtliche Möglichkeit, den leiblichen Vater zu ermitteln. Zwar ist die Beklagte nicht Schuldnerin seines Anspruchs auf [X.].
Im Hinblick auf ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem [X.]chaftsanerkenntnis und der dadurch entstandenen familienrechtlichen Sonderverbindung schuldet sie dem Kläger gleichwohl [X.] zur Person des
mutmaßlich
leiblichen [X.] ihres Kindes. Die
[X.] ist ihr nach den Feststellungen des [X.]s auch unschwer möglich
(vgl. insoweit [X.] Urteil vom 6.
Februar 2007 -
X
ZR
117/04
-
NJW 2007, 1806). Sie kann dem Kläger jederzeit [X.] zu
der
Person geben, die ihr während der [X.] außerdem beigewohnt hat. Hinzu kommt, dass die Beklagte nach den Feststellungen des Oberlandes-gerichts monatlichen Kindesunterhalt von dem mutmaßlich leiblichen Vater des Kindes
erhält.
4.
Die [X.]spflicht der Beklagten verstößt auch nicht gegen ihre Grundrechte.
a) Die Verpflichtung zur [X.] über die Person des mutmaßlichen [X.] ihres Kindes berührt zwar das Persönlichkeitsrecht der Beklagten nach Art.
2 Abs.
1 i.V.m.
Art.
1 Abs.
1 GG, das auch das Recht auf Achtung der Pri-vat-
und Intimsphäre umfasst und zu
dem die persönlichen, auch geschlechtli-chen Beziehungen zu einem Partner gehören.
Das allgemeine Persönlichkeits-recht schützt die Befugnisse des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu 23
24
-
13
-
entscheiden, inwieweit und wem gegenüber er persönliche Lebenssachverhalte offenbart (vgl. [X.]
65, 1, 43
f.
=
NJW 1984, 419). Das allgemeine Persön-lichkeitsrecht ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, sondern ausdrücklich nur insoweit, als dadurch nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder das [X.] verstoßen wird. Soweit nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird, hat der Einzelne somit die Einschränkungen hinzunehmen, die im überwiegen-den Allgemeininteresse oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interes-sen Dritter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen wer-den ([X.] 96, 56, 61
=
NJW 1997, 1769). Leitet sich der materiell-rechtliche [X.]sanspruch aus einer zivilrechtlichen Generalklausel her, wie dies hier bei
§
242 [X.] ist, ist deswegen im Erkenntnisverfahren stets zu [X.], ob die begehrte [X.] in den unantastbaren Bereich des Persönlich-keitsrechts fällt und ob dem Anspruch Grundrechte der in Anspruch genomme-nen Beklagten entgegenstehen ([X.] Beschluss vom 3.
Juli 2008 -
I
ZB
87/06
-
FamRZ 2008, 1751 Rn.
13
f.).
b) Ein Eingriff in den unantastbaren Bereich des allgemeinen Persönlich-keitsrechts der Beklagten liegt hier schon deswegen nicht vor, weil sie dem Kläger bereits durch ihr früheres Verhalten Tatsachen ihres geschlechtlichen Verkehrs während der [X.] offenbart hatte, die sich allerdings [X.] als falsch herausgestellt haben. Die Beklagte hatte den Kläger vor der Geburt des Kindes aufgefordert, die [X.]chaft für "ihr gemeinsames Kind" anzuerkennen. Darin liegt zugleich
die Behauptung der Beklagten, die Vater-schaft des [X.] stehe für sie als Mutter fest, weil ein anderer Vater nicht in Betracht komme. Die Beklagte hat in der Folge auch dem [X.]chaftsaner-kenntnis des [X.] zugestimmt und ihm erst auf diese Weise die Rechtswir-kung des §
1592 Nr.
2 i.V.m.
§§
1594, 1595 BGB verschafft. Jedenfalls in [X.], in denen die Mutter [X.] zur Anerkennung der [X.]chaft veranlasst 25
-
14
-
und dabei keine Zweifel an
seiner biologischen [X.]chaft geäußert hat, [X.] es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sie nach wirksamer Vater-schaftsanfechtung (zur [X.] vgl. OLG Jena FPR 2011,
412) zur [X.] über die Person zu verurteilen, die ihr während der [X.] zusätzlich beigewohnt hat. Daher
ist es ihr zumutbar, durch Angaben zur Per-son des mutmaßlichen
[X.] an der Beseitigung der dem Scheinvater ent-standenen Nachteile mitzuwirken (vgl. [X.] Beschluss vom 3.
Juli 2008

I
ZB
87/06
-
FamRZ 2008, 1751 Rn.
17).
Auch die bei zulässigen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht gebotene Interessenabwägung lässt hier keinen Rechtsfehler erkennen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten ist insbesondere durch das Recht des [X.] auf effektiven Rechtsschutz begrenzt. Ohne eine [X.] der Beklagten zu der Person, die ihr während der [X.]
zusätzlich
beigewohnt hat, kann der Kläger seinen Anspruch auf [X.] nicht auf rechtsstaatli-che Weise durchsetzen. Entsprechend
hat das Berufungsgericht festgestellt, dass es dem Kläger lediglich auf die Durchsetzung seines Rechtsanspruchs und nicht auf eine Bloßstellung der Beklagten oder des biologischen [X.] an-kommt. Deswegen hatte
er sich sogar mit einer anonymen Erfüllung seiner [X.] einverstanden erklärt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist deswegen auch verhältnismäßig; sie ist zur
Durchsetzung des Anspruchs des [X.] erforderlich und geeignet, weil sie ihn in die Lage versetzt, seinen Zahlungsanspruch in der gebotenen Weise durchzusetzen.
Jedenfalls in Fällen, in denen die Mutter -
wie hier
-
[X.] zur Abgabe eines [X.]chaftsaner-kenntnisses veranlasst hatte, wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht stärker als der Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art.
20 Abs.
3 i.V.m. Art.
2 Abs.
1 GG zur Durchsetzung seines [X.]es
nach erfolgreicher [X.]chaftsanfechtung.
26
-
15
-
5.
Weil das Berufungsgericht die Beklagte somit zu Recht zur [X.] verurteilt hat, wer ihr während der [X.] ihres 2007 geborenen Kindes beigewohnt hat, bleibt der Revision der Beklagten der Erfolg versagt.
Hahne

[X.]

Dose

Schilling

Günter

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.12.2008 -
23 [X.]/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 23.06.2009 -
8 UF 16/09 -

27

Meta

XII ZR 136/09

09.11.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2011, Az. XII ZR 136/09 (REWIS RS 2011, 1584)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1584

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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