Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2002, Az. VII ZR 360/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 333

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:5. Dezember 2002Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]jaBGB § 634 Abs. 1 a.[X.] der Besteller eine Schadensersatzklage wegen Mängeln erhoben, ohne daß [X.] Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vorliegt, so muß sie nicht [X.] werden, wenn der Unternehmer die Mängelbeseitigung mit der [X.] verweigert.[X.], Urteil vom 5. Dezember 2002 - [X.]/01 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 19. September 2001 aufge-hoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger erwarben von der [X.]n ein Mobilheim. Sie setzten [X.] Dezember 1998 eine Frist zur Beseitigung von Mängeln bis zum5. Dezember 1998. Am 7. Dezember 1998 verlangten sie mit [X.]. Mit der im Juli 2000 erhobenen Klage machen sie63.139,96 DM Schadensersatz wegen der behaupteten Mängel geltend. Au-ßerdem beantragen sie die Feststellung, daß die [X.] zum Ersatz der [X.] Schäden verpflichtet ist. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre [X.] 3 -Entscheidungsgründe:Die Revision der Kläger hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach [X.] zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).I.Das Berufungsgericht läßt es dahin stehen, ob ein Kaufvertrag, ein ge-mischter Vertrag oder ein Werkvertrag vorliegt und ob die Ansprüche [X.].[X.] ein Vertrag vor, auf den Werkvertragsrecht anzuwenden sei, [X.] an einer wirksamen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Die Frist imSchreiben vom 4. Dezember 1998 sei zu kurz gewesen. Vor Ablauf der [X.] Frist hätten die Kläger am 7. Dezember 1998 bereits [X.] verlangt und damit endgültig die Annahme von weiteren Leistungen ver-weigert. Für eine endgültige [X.] der [X.]n zu diesemZeitpunkt sei nichts dargetan. Darin, daß die [X.] später [X.] habe, könne keine endgültige [X.] gesehen wer-den, weil die Klage nicht auf Erfüllung, sondern auf Schadensersatz gerichtetgewesen sei.[X.] ein Kaufvertrag vor, komme Schadensersatz nur bei [X.] Eigenschaft oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels in Betracht.Für beides hätten die Kläger nichts [X.] 4 -II.Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erlauben demSenat keine abschließende Beurteilung, ob Werkvertragsrecht oder Kaufrechtanwendbar ist. Er hat deshalb in der Revision davon auszugehen, daß der [X.] nach Werkvertragsrecht zu beurteilen ist.2. Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der [X.] scheitere bereits daran, daß eine wirksame Fristsetzungmit Ablehnungsandrohung fehle. Diese ist [X.]) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings entschieden, daß dieFrist aus dem Schreiben vom 4. Dezember 1998 zu kurz war und eine ange-messene Frist in Gang gesetzt hat. Richtig ist auch, daß die Fristsetzung [X.] unwirksam ist, wenn vor Fristablauf die Annahme dergeforderten Leistung endgültig abgelehnt wird ([X.], Urteil vom 24. Juni 1986- [X.], [X.], 1255, 1257). Das ist am 7. Dezember 1998 gesche-hen. Die Kläger haben nur noch Schadensersatz gefordert und nicht, wie [X.] darzulegen versucht, auch noch die Nachbesserung ermöglichenwollen.b) Hat der Besteller vor Ablauf der angemessenen Frist bereits [X.] verlangt, hat er nicht die Möglichkeit verloren, die nach § 634 Abs. 1BGB erforderlichen Voraussetzungen für seinen Anspruch zu schaffen. [X.] wirksame Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht vorliegt und Män-gel noch vorhanden sind, besteht der Erfüllungsanspruch des Bestellers fort.Dieser hat die Möglichkeit, nunmehr eine wirksame Frist mit Ablehnungsandro-hung zu setzen. Eine derartige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist nach- 5 -allgemeinen Grundsätzen entbehrlich, wenn sie reine [X.] wäre. Das istvor allem dann der Fall, wenn der Unternehmer seine Pflicht zur Gewährlei-stung schlechthin bestreitet oder wenn er die Beseitigung des Mangels in [X.] Weise endgültig verweigert. Das gesamte Verhalten des Unternehmers [X.] würdigen, auch seine spätere Einlassung im Prozeß ([X.], Urteil vom15. März 1990 - [X.], [X.], 466 = [X.] 1990, 276; Urteil [X.], [X.], 667, 669 = NZBau 2001, 211= [X.] 2001, 177; Urteil vom 16. Mai 2002 - [X.], [X.], 1399= NJW 2002, 3019 = [X.] 2002, 676; Urteil vom 12. September 2002 - [X.]/01).c) Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, daß bei der Frage, ob eineerneute Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung überflüssig ist, die gesamtenUmstände zu berücksichtigen sind. Es stellt allein darauf ab, daß die [X.]sich zu Recht gegen den Schadensersatzanspruch mit dem Klageabweisungs-antrag verteidigt, wenn die bisherige Fristsetzung mit [X.] ist. Dabei läßt es unberücksichtigt, daß die [X.] in der [X.] ihre Mängelbeseitigungspflicht kategorisch bestritten hat. Sie hat un-ter Berufung auf ein Sachverständigengutachten behauptet, es lägen keineMängel vor. Sie hat außerdem mit Hinweis darauf, daß sie in unverjährter [X.] Mängelbeseitigung abgelehnt habe, die Einrede der Verjährung erhoben.Daraus folgt, daß die [X.] spätestens seit der Klageerwiderung nicht mehrbereit war, die behaupteten Mängel zu beseitigen. Von diesem Zeitpunkt an [X.] weitere Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung [X.] -III.Das Urteil ist aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen. Bei der Prüfung, ob die Einrede der Verjährung berechtigt ist,wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob ein nach Werkvertragsrechtzu beurteilender Vertrag mit fünfjähriger Gewährleistungsfrist vorliegt, wennnach seinem Inhalt das Wohnmobil nach Sonderwünschen der Kläger herge-stellt, auf Fundamente gestellt und mit den Versorgungsleitungen fest verbun-den werden sollte (vgl. dazu [X.], Urteil vom 30. Januar 1992 - [X.]/90,[X.]Z 117, 121, 123 f.).Dressler Haß [X.] Wiebel [X.]

Meta

VII ZR 360/01

05.12.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2002, Az. VII ZR 360/01 (REWIS RS 2002, 333)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 333

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