Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2000, Az. 4 StR 604/99

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3255

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[X.] StR 604/99vom3. Februar 2000in der [X.] u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 3. Februar 2000 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:[X.] die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. Mai 1999, soweit es ihn betrifft,1. aufgehoben, soweit der Angeklagte im [X.] der Urteils-gründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist; insoweit wirdder Angeklagte freigesprochen und werden die Kosten [X.] und die notwendigen Auslagen des [X.] [X.] im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte desschweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, versuchtenschweren Bandendiebstahls, Bandendiebstahls in zwei Fäl-len und Diebstahls schuldig ist. II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.[X.] Der Beschwerdeführer hat die (übrigen) Kosten seines Rechts- mittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen flgemeinschaftlichenschweren Bandendiebstahls in 5 Fällen, wegen versuchten gemeinschaftlichen- 3 -schweren Bandendiebstahls, gemeinschaftlichen Bandendiebstahls in 2 Fällen,wegen Diebstahls im besonders schweren Fall und wegen [X.] zu einerGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seinerRevision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daherunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge führt zur Aufhebung [X.] und zum Freispruch, soweit der Angeklagte im [X.] der [X.] wegen Hehlerei verurteilt worden ist; im übrigen ist die Revision unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Nach den Urteilsfeststellungen zum [X.] flliehfl sich der Angeklagtevon einem Mitangeklagten ein entwendetes [X.], flum es füreigene Zwecke zu [X.], wobei er davon ausging, daß das Gerät gestohlenworden war.Diese Feststellungen belegen nicht, daß sich der Angeklagte das [X.] erhaltene Gerät im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB flverschafftflhat. Hierzu wäre erforderlich, daß er die Sache zur eigenen Verfügungsgewaltbekommen hat. Die bloße Besitzerlangung zum Zwecke der vorübergehendenNutzung als Entleiher reicht hierfür nicht aus (vgl. [X.], 197; wistra1993, 146; Stree in [X.]/[X.] StGB 25. Aufl. § 259 Rdn. 26; [X.][X.] 49. Aufl. § 259 Rdn. 15).Der [X.] schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung [X.] getroffen werden können, die eine Verurteilung tragen könnten; erspricht den Angeklagten daher insoweit frei, ändert den Schuldspruch entspre-chend ab und faßt den [X.] zur Klarstellung und Vereinfachung (vgl.BGHSt 27, 287, 289) neu.- 4 -Der Teilfreispruch führt zum Wegfall der für den [X.] der [X.] verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten; der Ausspruch über die Ge-samtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Der [X.] kann im Hinblick aufden verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und die bestehen [X.] (zweimal ein Jahr und neun Monate; dreimal ein Jahr undsechs Monate; einmal ein Jahr und drei Monate; zweimal ein Jahr und einmalneun Monate) ausschließen, daß die Strafkammer eine (noch) mildere als dievon ihr festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte, wenn sie ihrer Beur-teilung nur die verbleibenden Einzelstrafen zugrunde gelegt hätte.[X.] Athing Ernemann

Meta

4 StR 604/99

03.02.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2000, Az. 4 StR 604/99 (REWIS RS 2000, 3255)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3255

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