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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:080817B3STR134.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 134/17
vom
8. August 2017
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Jugendkammer des [X.] in [X.] vom 28.
November 2016 wird als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
-
2 -
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar ist das [X.] im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dieser sei vorbestraft, obwohl die Verurteilung durch das
Amtsgericht Rheinberg vom 12. März 2015
nach
der verfahrensgegenständlichen Tat datiert. Angesichts der Massivität der Tat und der Annahme eines minder schweren Falles
durch das [X.]
kann der Senat indes ausschließen, dass die verhängte Strafe
auf diesem Fehler beruht.
[X.]
Schäfer Gericke
Tiemann Hoch
Meta
08.08.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2017, Az. 3 StR 134/17 (REWIS RS 2017, 6823)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6823
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