Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2008, Az. 2 ARs 24/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5156

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[X.] vom 5. März 2008 in der Strafsa[X.] gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.].: 13 [X.] = [X.] [X.].: [X.] 1997/07 = [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 5. März 2008 beschlossen: Für die namentli[X.] Bestellung des Bewährungshelfers und die Belehrung des Verurteilten über die Bedeutung der Strafausset-zung zur Bewährung ist das [X.] zuständig. Gründe: 1. Das [X.] verhängte gegen den Verurteilten mit Urteil vom 10. Dezember 2002 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Nach dem Widerruf der Strafaussetzung sowie der Vollstreckung der Strafe zu zwei Drittel wurde die Reststrafe durch Ent-s[X.]idung der Staatsanwaltschaft [X.] vom 13. Februar 2007 mit Zustimmung des Amtsgerichts [X.] nach § 35 Abs. 1 BtMG zurückgestellt. Zum Zeitpunkt der Zurückstellung befand sich der Verurteilte in Strafhaft in der [X.]. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 8. Oktober 2007 hat das [X.] die Reststrafe gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich hat es den Verurteilten dem für seinen Wohnsitz zuständigen haupt-amtli[X.]n Bewährungshelfer unterstellt und ausgeführt, dass die namentli[X.] Bestellung des Bewährungshelfers sowie die Belehrung über die Aussetzung des [X.] der Strafvollstreckungskammer des [X.] ob-liege. Die Strafvollstreckungskammer beim [X.] hat die Über-nahme des [X.] im jetzigen Stadium abgelehnt und die [X.] - 3 - [X.] dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts [X.]. 2. Die namentli[X.] Bestellung des Bewährungshelfers und die Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung zur Bewährung obliegen dem [X.]. 2 Als Gericht des ersten Rechtszugs ist das Amtsgericht nach dem [X.] Abschluss der Drogentherapie zuständig für die Ents[X.]idung über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (§ 36 Abs. 1 Satz 3, 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG). Dies ist zwis[X.]n der Strafvollstreckungskammer und dem Amtsgericht auch nicht streitig. 3 Das [X.] als Gericht des ersten Rechtszugs ist aber nicht nur für die isolierte Ents[X.]idung über die Strafaussetzung selbst zuständig, sondern auch für die Nebenents[X.]idung nach § 56 d Absatz 4 StGB, zu der die namentli[X.] Bestellung des Bewährungshelfers gehört (vgl. [X.] NStZ 1991, 453; Fis[X.]r StGB 55. Aufl. § 56 d Rdn. 3). Denn die Anordnung nach § 56 d Abs. 4 StGB ist notwendiger und untrennbarer Bestandteil der dem Amtsgericht obliegenden Aussetzungsents[X.]idung (vgl. Senat NStZ-RR 2003, 215 f.). Für die Belehrung über die Aussetzung des [X.] gilt nichts ande-res. Auch diese obliegt nach § 36 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2, 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG grundsätzlich dem [X.] als Gericht des ersten Rechtszuges (vgl. [X.]/[X.] BtMG 7. Aufl. § 36 Rdn. 19; [X.] 2. Aufl. § 36 Rdn. 123). Die Strafvollstreckungskammer ist dagegen nach der allgemeinen 4 - 4 - Regelung in § 462 a StPO nach dem Vollzug von Strafhaft nur für - hier nicht in Betracht kommende - nachträgli[X.] Ents[X.]idungen zuständig, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen (BGHSt 37, 338). [X.] Rothfuß Fis[X.]r Roggenbuck Schmitt

Meta

2 ARs 24/08

05.03.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2008, Az. 2 ARs 24/08 (REWIS RS 2008, 5156)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5156

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