Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2024, Az. 5 StR 27/24

5. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1856

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. September 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch und der Ausspruch über die Einzelstrafe für Tat 2 der Urteilsgründe (zweckwidrige Verwendung einer Soforthilfe) entfallen (vgl. Antragsschrift des [X.]). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[X.]     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Köhler     

      

Werner     

      

Meta

5 StR 27/24

26.03.2024

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kiel, 22. September 2023, Az: 9 KLs 545 Js 45727/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2024, Az. 5 StR 27/24 (REWIS RS 2024, 1856)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1856

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