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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 7/12
vom
1. August 2013
in der Zwangsversteigerungssache
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 1. August 2013 durch [X.] Lemke und [X.] und die Richterinnen Dr. [X.] und [X.] und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfah-ren der Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht ersichtlich. Im Hinblick auf einen etwaigen Verlust der materiellen Berechtigung der Beteiligten zu 4 hat bereits das Beschwerdegericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese im Wege der [X.] bei dem Prozessgericht geltend zu machen wäre; für das Vollstreckungsgericht ist lediglich maßgeblich, dass Titelgläubiger und Antragsteller (§ 15 [X.]) identisch sind. Auf die [X.] einer weiteren Glaubhaftmachung hinsichtlich der Beteiligtenstellung durch Vorlage von [X.] hat das Vollstreckungsgericht den Prozessbevoll-mächtigten des Beteiligten zu 9 ausweislich eines Aktenvermerks rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin hingewiesen.
Im Übrigen hat der Senat sich mit dem als übergangen gerügten [X.] befasst und es seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
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Die von dem Antragsteller angeregte einstweilige Aussetzung der Voll-ziehung des [X.] gemäß §
707 Abs. 1 ZPO kommt danach nicht in Betracht.
Lemke
Roth
[X.]
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.03.2011 -
63 [X.] -
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.01.2012 -
2-9 T 182/11 -
3
Meta
01.08.2013
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2013, Az. V ZB 7/12 (REWIS RS 2013, 3693)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3693
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