Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2015, Az. 1 StR 488/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 15796

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
1
StR
488/14

vom
10. Februar 2015
[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja

-

StGB § 164 Abs. 1

Falsche Ver[X.]ächtigung [X.]urch [X.]en Beschul[X.]igten in einem Strafverfahren bei bewusst wahrheitswi[X.]riger Bezichtigung einer bis [X.]ahin unver[X.]ächtigen Person.

[X.], Urteil vom 10. Februar 2015 -
1 [X.] -
LG Traunstein

in [X.]er Strafsache
gegen

-
2
-

wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.

-
3
-
Der 1.
Strafsenat [X.]es [X.] hat in [X.]er Sitzung vom 10.
Februar 2015, an [X.]er teilgenommen haben:
[X.] am Bun[X.]esgerichtshof
Rothfuß

als Vorsitzen[X.]er,

[X.]ie [X.] am Bun[X.]esgerichtshof
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. [X.],
Prof. Dr. Mosbacher
un[X.] [X.]ie [X.]in am Bun[X.]esgerichtshof
Dr. [X.],

[X.]in am [X.]

als Vertreterin
[X.]er [X.],

Rechtsanwalt

als Vertei[X.]iger,

Justizangestellte

als Urkun[X.]sbeamtin
[X.]er Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
4
-
1.
Auf [X.]ie Revision
[X.]er Staatsanwaltschaft wir[X.] [X.]as Urteil [X.]es [X.]s Traunstein vom 27.
Mai 2014 mit [X.]en zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben,
a)
soweit [X.]er Angeklagte wegen vorsätzlichen [X.] einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Bei-hilfe zur versuchten Nötigung verurteilt wor[X.]en ist [Fäl-le
II.2.a), c) un[X.] [X.]) [X.]er Urteilsgrün[X.]e],
b)
im Ausspruch über [X.]ie Gesamtstrafe.
2.
Auf [X.]ie Revision [X.]es Angeklagten gegen [X.]as vorbezeichne-te Urteil wir[X.] [X.]er Tagessatz [X.]er in [X.]en Fällen
II.2.b) un[X.] e) [X.]er Urteilsgrün[X.]e verhängten Einzelgel[X.]strafen jeweils auf einen Euro festgesetzt.
3.
Die weitergehen[X.]e Revision [X.]es Angeklagten wir[X.] verwor-fen.
4.
Der Angeklagte hat [X.]ie Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.
5.
Im Umfang [X.]er Aufhebungen wir[X.] [X.]ie Sache zu neuer Ver-han[X.]lung un[X.] Entschei[X.]ung, auch über [X.]ie Kosten [X.]es Rechtsmittels [X.]er Staatsanwaltschaft, an eine an[X.]ere Straf-kammer [X.]es [X.]s zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
-
5
-
Grün[X.]e:
Das [X.] hat [X.]en Angeklagten wegen vorsätzlichen [X.] einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Nöti-gung sowie wegen unerlaubten Besitzes erlaubnispflichtiger Munition un[X.] we-gen falscher Ver[X.]ächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr un[X.] zehn Monaten verurteilt.
Gegen [X.]ieses Urteil [X.][X.]en sich jeweils mit näher ausgeführten Sachrü-gen sowohl [X.]er Angeklagte als auch [X.]ie Staatsanwaltschaft mit einer zu seinen Ungunsten eingelegten Revision.
Das Rechtsmittel [X.]es Angeklagten bleibt weitgehen[X.] erfolglos. Die Revi-sion [X.]er Staatsanwaltschaft erzielt [X.]en aus [X.]em Tenor ersichtlichen Erfolg.
A.
Das [X.] hat im Wesentlichen folgen[X.]e Feststellungen un[X.] [X.] getroffen:
I.
1.
Dem geson[X.]ert Verfolgten C.

H.

wir[X.] vorgeworfen, [X.]urch ein betrügerisches Anlagemo[X.]ell mehrere tausen[X.] Anleger um insgesamt ca.
135 Mio.
Euro betrogen zu haben. In [X.]ie C.

H.

vorgeworfe-nen Taten sollen auch [X.]ie bei[X.]en Geschäftsführer einer A.

GmbH (A.

),
M.

K.

un[X.]

D.

, involviert
gewesen sein.
1
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3
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5
-
6
-
Aus [X.]em Kreis [X.]er Anleger [X.]es von C.

H.

betriebenen An-lagemo[X.]ells hatten sich mehrere Gruppierungen gebil[X.]et, [X.]ie ihr eingebrachtes Gel[X.] zurückerlangen wollten. Zu einer [X.]ieser [X.]n gehörte auch [X.]er ebenfalls
geson[X.]ert verfolgte

Au.

. Dieser konnte ab etwa Jahres-en[X.]e 2011 [X.]en Angeklagten [X.]azu bestimmen, [X.]er [X.] um Au.

[X.]abei behilflich zu sein, [X.]en Aufenthaltsort [X.]es zwischenzeitlich untergetauch-ten C.

H.

ausfin[X.]ig zu machen un[X.] [X.]iesen zu veranlassen, sich bei [X.]er [X.] zu mel[X.]en. Aus Sicht von Au.

sollte es [X.]arum ge-k-erhaltene Gel[X.]er von C.

H.

zurückzuerlangen.
Das [X.] hat nicht auszuschließen vermocht, [X.]ass außer [X.]ieser Anlegervereinigung noch weitere Personen bzw. Personengruppen versuchten, C.

H.

[X.]azu zu veranlassen, sich seinen Anlegern zu stellen,
un[X.] ggf. Gel[X.] von [X.]iesem zu erhalten.
2.
Au.

beauftragte [X.]en Angeklagten
gegen Zahlung von 3.000
Euro [X.]amit, jeweils Sprengkörper in unmittelbarer Nähe [X.]er Anwesen von M.

K.

un[X.] von P.

, [X.]em Bru[X.]er von C.

H.

,
zu zün-[X.]en, um Angst zu verbreiten un[X.] mittelbar auf C.

H.

einzuwirken.

6). Zur Umsetzung [X.]ieses Vorhabens übergab
Au.

[X.]em Angeklagten [X.]rei im Inlan[X.] nicht zugelassene, aber in [X.]er [X.] frei verkäufliche [X.] mit jeweils etwas mehr als 100
g Schwarzpulver. Im Rahmen [X.]er Au.

zugesagten [X.] kam es nach [X.]en Feststellungen [X.]es [X.]s zu folgen[X.]en Verhal-tensweisen [X.]es Angeklagten:
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8
-
7
-
a)
Am 27.
Dezember 2012 versan[X.]te [X.]er Angeklagte zwei [X.]. Die jeweiligen Briefe waren an [X.]en Geschäftsführer [X.]er A.

,
D.

, sowie an [X.]ie Schwiegermutter von C.

H.

gerichtet. In [X.]ie Briefumschläge hatte [X.]er Angeklagte jeweils ein Feuerzeug, eine Batterie un[X.] einen Kupfer[X.]raht gelegt, um [X.]en Ein[X.]ruck von Briefbomben zu erwecken. [X.] sollten [X.]ie bei[X.]en Empfänger unter Druck gesetzt wer[X.]en un[X.] auf C.

H.

eingewirkt wer[X.]en, [X.]amit [X.]ieser sich mit [X.]en Anlegern in Verbin[X.]ung setze [Fall
II.2.[X.]) [X.]er Urteilsgrün[X.]e].
b)
Am 15.
Januar 2013 zün[X.]ete [X.]er Angeklagte einen [X.]er von Au.

übergebenen [X.] im Garten [X.]es (früheren) [X.] [X.]es an[X.]eren Geschäftsführers [X.]er A.

, M.

K.

. Dabei warf [X.]er Angeklagte [X.]iesen Gegenstan[X.] in [X.]en Garten un[X.] verließ eilen[X.]s [X.]as Grun[X.]stück. Der [X.] explo[X.]ierte
run[X.] 2,60
m von [X.]er Hauswan[X.] entfernt. An [X.]er [X.] entstan[X.] eine Vertiefung in einer Größe von ca. 15
cm. Die Hauswan[X.] wies aufgrun[X.] [X.]er Wirkungen [X.]es gezün[X.]eten [X.] an [X.]rei Stellen Verfärbungen bzw. eingebrannte Stellen auf [Fall
II.2.a) [X.]er
Urteilsgrün[X.]e].
c)
Nach[X.]em im Rahmen einer noch am Tataben[X.] erfolgten [X.] auf [X.]er [X.] [X.]ie bei[X.]en bei [X.]em Angeklagten verbliebenen Feuerwerkskör-per wegen [X.]er fehlen[X.]en inlän[X.]ischen Zulassung sichergestellt wor[X.]en waren, verschaffte [X.]ieser sich in [X.]er [X.] einen an[X.]eren [X.], einen sog. Blitzknallsatz. Dabei han[X.]elt
es
sich um einen [X.]ort freiverkäuf-lichen, in Deutschlan[X.] aber verbotenen Artikel mit 50
g aus [X.] un[X.] Aluminium bestehen[X.]er Explosivmasse.

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11
-
8
-
Diesen Sprengsatz warf [X.]er Angeklagte am 28.
März 2013 auf [X.]em [X.] vor [X.]em Wohnanwesen von P.

aus [X.]em geöffneten Fenster seines Fahrzeugs. Der Sprengkörper geriet unter [X.]en hinteren Teil
eines [X.]ort abgestellten Pkw. Dort explo[X.]ierte [X.]er Sprengsatz. Aufgrun[X.] [X.]er [X.] wur[X.]e u.a. [X.]as Bo[X.]enblech [X.]es Fahrzeugs [X.]urchschlagen, [X.]ie Karosserie beschä[X.]igt un[X.] [X.]ie Scheiben zerstört. Es entstan[X.] ein Scha[X.]en von run[X.] 12.000
Euro. Durch [X.]ie Detonation wur[X.]e zu[X.]em [X.]as Garagentor am An-wesen von P.

verzogen un[X.] [X.]er Gartenzaun beschä[X.]igt. Dies führte weitere
Schä[X.]en in Höhe von über 7.000
Euro herbei. Angesichts [X.]es ungezielten Hinauswerfens [X.]es Sprengsatzes aus seinem Wagen konnte [X.]er Angeklagte [X.]amit rechnen, [X.]ass [X.]ie Explosion in [X.]er Nähe [X.]es abgestellten Fahrzeugs erfolgen wür[X.]e un[X.] [X.]a[X.]urch erhebliche Schä[X.]en entstün[X.]en.
Das [X.] hat nicht aufzuklären vermocht, von wem eine run[X.] eine Woche nach [X.]er Tat an C.

H.

gesan[X.]te un[X.] auch seinem Bru[X.]er P.

zugeleitete E-Mail, in [X.]er [X.]ie Zahlung von 2,4
Millionen
Euro gefor[X.]ert un[X.] auf [X.]en Anschlag Bezug genommen wur[X.]e, stammte. Kenntnis [X.]es Ange-klagten von [X.]ieser Mail ließ sich nicht feststellen [Fall
II.2.c) [X.]er Urteilsgrün[X.]e].
3.
a)
Darüber hinaus hat [X.]as Tatgericht festgestellt, [X.]ass im [X.] an [X.]ie polizeiliche Sicherstellung [X.]er zwei nach [X.]em Anschlag auf [X.]as frühere Wohnanwesen von M.

K.

bei [X.]em Angeklagten verbliebenen [X.] [oben [X.])] gegen [X.]iesen ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen [X.]as Sprengstoffgesetz eingeleitet wor[X.]en war. In [X.]iesem Verfahren be-hauptete [X.]er Angeklagte bewusst wahrheitswi[X.]rig, [X.]ie bei[X.]en Gegenstän[X.]e gehörten nicht ihm, son[X.]ern seinem [X.]. Dies wie[X.]erholte er in [X.]er Hauptver-han[X.]lung vor [X.]em Amtsgericht, [X.]as ihn [X.]araufhin [X.]. Wie
von [X.]em An-12
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9
-
geklagten billigen[X.] in Kauf genommen, wur[X.]e nunmehr ein Ermittlungsverfah-ren gegen seinen [X.]
eingeleitet [Fall
II.2.b) [X.]er Urteilsgrün[X.]e].
b)
Anlässlich einer Durchsuchung [X.]er Wohnung [X.]es Angeklagten in E.

wur[X.]en zwei Patronen [X.]es Kalibers
38 Spezial gefun[X.]en. Wie [X.]er [X.] wusste, verfügte er nicht über [X.]ie für [X.]en Besitz erfor[X.]erliche [X.] Erlaubnis [Fall
II.2.e) [X.]er Urteilsgrün[X.]e].
II.
Das Versen[X.]en [X.]er Briefbombenattrappen un[X.] [X.]ie bei[X.]en Anschläge mit [X.]en Sprengkörpern hat [X.]as [X.] als einheitlichen Versuch [X.]er Nötigung
(in Tateinheit mit vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion) zu Lasten von C.

H.

gewertet. Zwar habe sich [X.]ie Tat unmittelbar gegen verschie[X.]ene [X.] ge[X.][X.]et. Im Ergebnis sei aber auf einen

21) abgezielt wor[X.]en, C.

H.

zu einer Han[X.]lung zu veranlassen.
Die verschie[X.]enen Verhaltensweisen [X.]es Angeklagten hat [X.]as Lan[X.]-gericht mit entsprechen[X.]en Erwägungen als eine einheitliche Beihilfe gewertet. Mehrere Hilfeleistungen zu einer Haupttat bil[X.]eten wegen [X.]es akzessorischen Rechtsgutsangriffs im Regelfall nur eine Beihilfe. Hier seien sämtliche Han[X.]lun-gen [X.]arauf gerichtet gewesen, C.

H.

zu veranlassen, seinen [X.] bekannt zu geben. Der ausgeübte Druck auf [X.]essen Angehörige un[X.] Geschäftspartner war auf [X.]ieses eigentliche Ziel gerichtet. Dies gestatte, [X.]ie einzelnen Han[X.]lungen [X.]es Angeklagten als einheitliche Han[X.]lung anzusehen.
15
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-
10
-
B.
Das Rechtsmittel [X.]es Angeklagten führt jeweils le[X.]iglich zur Nachholung [X.]er vom Tatgericht versäumten Festsetzung [X.]er Höhe [X.]es Tagessatzes bezüg-lich [X.]er in [X.]en Fällen
II.2.b) un[X.] e) [X.]er Urteilsgrün[X.]e verhängten Einzelgel[X.]stra-fen. Im Übrigen weist [X.]as angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf.
I.
Hinsichtlich [X.]es mittels eines im Inlan[X.] nicht zugelassenen Feuerwerks-körpers am 15.
Januar 2013 ausgeführten Anschlags auf [X.]as frühere Wohnan-wesen von M.

K.

[Fall
II.2.a)
[X.]er Urteilsgrün[X.]e] besteht kein Verfah-renshin[X.]ernis. Das [X.]en Angeklagten vom Vorwurf [X.]es Verstoßes gegen [X.]as Sprengstoffgesetz freisprechen[X.]e Urteil [X.]es [X.]
vom 23.
Mai 2013 (4
2
Cs

) hat keinen Strafklageverbrauch (Art.
103 Abs.
3 GG, §
264 StPO) hinsichtlich [X.]er Ver[X.][X.]ung [X.]er [X.]em Angeklagten von Au.

überlassenen [X.] herbeigeführt.
Dem Angeklagten war in [X.]em Verfahren 21
Js

[X.]er Staatsan-waltschaft München
II [X.]ie entgegen §
27 Abs.
1 [X.] un[X.] [X.]amit unerlaubt erfolgen[X.]e Einfuhr sowie [X.]er unerlaubte Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen,
zu [X.]enen gemäß §
3 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 [X.] auch pyrotechnische Gegenstän[X.]e gehören (vgl. näher B.
Heinrich in [X.] Kommentar zum StGB, 2.
Aufl., Ban[X.]
8, [X.],
§
40 Rn.
20), un[X.] [X.]amit ein Vergehen nach §
40 Abs.
1 Nr.
3 [X.] vorgeworfen wor[X.]en. Selbst [X.]n [X.]er [X.]urch [X.]en Strafbefehl [X.]es [X.] vom 4.
März 2013 festgelegte Verfah-rensgegenstan[X.] (§§
155, 264 StPO) auch [X.]ie Einfuhr [X.]es un[X.] [X.]en Umgang mit 18
19
20
-
11
-
[X.]em nicht zugelassenen (§
5 [X.]; §
6 [X.] i.V.m. Anlage
3 zur Ersten Veror[X.]nung zum [X.]), bei [X.]em genannten Anschlag ver[X.][X.]eten [X.] umfasste, hat [X.]as freisprechen[X.]e Urteil [X.]ie Strafklage im Hinblick auf [X.]ie Begehung [X.]es Verbrechens [X.]es
Herbeiführens
einer Sprengstoffexplo-sion gemäß §
308 Abs.
1 StGB nicht verbraucht. Wie [X.]er Bun[X.]esgerichtshof bereits zu Verstößen gegen [X.]as Waffengesetz [X.]urch [X.]en unerlaubten Besitz un[X.] [X.]as unerlaubte Führen einer Waffe entschie[X.]en hat, steht [X.]ie rechtskräftige Aburteilung [X.]er Dauerstraftat [X.]es Besitzes [X.]er Waffe einer Strafverfolgung we-gen eines mit [X.]ieser Waffe begangenen Verbrechens nicht entgegen ([X.], Urteil vom 16.
März 1989 -
4
StR
60/89, [X.]St
36, 151, 153
f.; siehe auch
Urteil vom 1.
Oktober 1997 -
2
StR
520/96, [X.]St 43, 252, 256 sowie Urteil vom 11.
Juni 1980 -
3
StR
9/80, [X.]St 29, 288, 289
ff. bzgl. Organisations-[X.]elikten). Für [X.]as Dauer[X.]elikt [X.]es (unerlaubten) Umgangs mit explosionsge-fährlichen Stoffen gemäß §
40 Abs.
1 Nr.
3 [X.] gilt nichts an[X.]eres. Auf [X.]as kontrovers beurteilte materiell-rechtliche Konkurrenzverhältnis zwischen [X.]iesem Tatbestan[X.] un[X.] §
308 StGB (vgl. [X.], StGB, 62.
Aufl., §
308 Rn.
13 [X.]; B.
Heinrich aaO §
40 Rn.
106; Stein[X.]orf in Erbs/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, [X.], §
40 Rn.
27 [X.]) kommt es für [X.]ie Beurteilung [X.]es Strafklageverbrauchs nicht an.
II.
1.
Das [X.] hat bezüglich [X.]er für [X.]ie Fälle
II.2.b) un[X.] e) [X.]er
Urteilsgrün[X.]e verhängten
Gel[X.]strafen von 60 bzw. 30
Tagessätzen jeweils [X.]ie Höhe [X.]es Tagessatzes nicht festgesetzt. Einer solchen Festsetzung be[X.]arf es aber auch [X.]ann, [X.]n [X.]ie Einzelgel[X.]strafe gemäß §
53 Abs.
2 Satz
1 StGB in eine Gesamt(freiheits)strafe einbezogen wir[X.] (st. Rspr.; siehe nur [X.], [X.] vom 14.
Mai 1981 -
4 [X.], [X.]St 30, 93, 96; vom 8.
April 21
-
12
-
2014 -
1
StR
126/14, [X.], 208, 209). Dies zieht zwar regelmäßig [X.]ie Zurückverweisung zum Zwecke [X.]er Nachholung [X.]er Bestimmung [X.]er [X.] nach sich
([X.], Beschluss vom 14.
Mai 1981 -
4
StR
599/80, [X.]St 30, 93, 97). Aller[X.]ings ist [X.]em Revisionsgericht in entsprechen[X.]er An[X.][X.]ung [X.]es §
354 Abs.
1 StPO [X.]ie Möglichkeit eröffnet, in geeigneten Fällen [X.]ie Fest-setzung selbst vorzunehmen ([X.], Beschluss vom
8.
April 2014 -
1
StR 126/14, [X.], 208, 209 [X.]) un[X.] etwa [X.]ie [X.] auf [X.]as gesetzliche Min[X.]estmaß festzusetzen ([X.] aaO; [X.], Urteil vom 27.
August 2010 -
2
StR
111/09, [X.], 1957, 1964).
Davon macht [X.]er [X.] auf [X.]en vom Generalbun[X.]esanwalt in [X.]er Hauptverhan[X.]lung gestellten entsprechen[X.]en Antrag Gebrauch.
2.
Rechtsfehler zu Lasten [X.]es Angeklagten weist [X.]as angefochtene Urteil im Übrigen nicht auf.
a)
Das [X.] hat im Fall
II.2.c) rechtsfehlerfrei [X.]ie Voraussetzun-gen [X.]es vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion gemäß §
308 Abs.
1 StGB bejaht.
aa)
Mit [X.]em Zün[X.]en [X.]es ver[X.][X.]eten [X.] hat [X.]er Ange-klagte eine Explosion herbeigeführt. Explosion ist [X.]ie plötzliche Auslösung von Druckwellen außergewöhnlicher Beschleunigung ([X.] in [X.] Kommentar zum StGB, 12.
Aufl., Ban[X.]
11, §
308 Rn.
4; [X.] in [X.] Kommentar zum StGB, 2.
Aufl., Ban[X.]
5, §
308 Rn.
3 jeweils [X.]). Unmittelbar [X.]urch [X.]ie mittels [X.]es aus [X.] un[X.] Aluminium bestehen[X.]en Sprengstoffs ausgelöste
Explosion sin[X.] erhebliche Schä[X.]en an frem[X.]en Gegenstän[X.]en, [X.]em Kraftfahrzeug [X.]er Tochter
von P.

sowie u.a. an [X.]er Garage von [X.]essen Hausgrun[X.]stück, verursacht wor[X.]en.
22
23
24
-
13
-
bb)
Ohne Rechtsfehler hat [X.]as [X.] bei [X.]em hinsichtlich [X.]er [X.] selbst mit [X.]irektem Vorsatz han[X.]eln[X.]en Angeklagten einen auf [X.]as Verursachen einer konkreten Gefahr für frem[X.]e Sachen von be[X.]euten[X.]em Wert bezogenen be[X.]ingten Vorsatz angenommen. Es stützt
sich zur Begrün[X.]ung auf eine -
teils im Rahmen [X.]er rechtlichen Wür[X.]igung erfolgen[X.]e
-
Gesamtwür[X.]i-gung aller relevanten objektiven un[X.] subjektiven Umstän[X.]e [X.]es Zün[X.]ens [X.]es [X.]. Dabei hat [X.]as [X.] vor allem auf [X.]ie für [X.]ie Durch-führbarkeit [X.]es Nötigungsvorhabens erfor[X.]erliche Nachhaltigkeit [X.]er Explosion als Drohmittel abgestellt.
Die Hinweise [X.]er Revision auf [X.]ie Freiverkäuflichkeit [X.]es ver[X.][X.]eten [X.] in [X.]er [X.] zeigen Lücken in [X.]er Be-weiswür[X.]igung [X.]es Tatgerichts nicht auf. Dieses hat sich erkennbar von [X.]em Ge[X.]anken leiten lassen, [X.]ass [X.]er Angeklagte nach [X.]er Sicherstellung von zwei [X.]er ihm seitens Au.

übergebenen, ebenfalls aus [X.] stammen[X.]en [X.]n
un[X.] [X.]er Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfah-rens wegen [X.]es Ver[X.]achts [X.]es Verstoßes gegen [X.]as Sprengstoffgesetz auf-grun[X.] [X.]es Mitsichführens
[X.]er entsprechen[X.]en Gegenstän[X.]e
Kenntnis von [X.]e-ren fehlen[X.]er Zulassung im Inlan[X.] hatte. Da er anschließen[X.] zur Vorbereitung [X.]es Anschlags gegen [X.]as Wohnanwesen von P.

in [X.]ie [X.] gefahren ist, um einen wegen [X.]er hohen Sprengkraft wie[X.]erum im Inlan[X.] nicht zugelassenen [X.] zu erwerben, konnte [X.]as [X.] unter Berücksichtigung [X.]er sonstigen Umstän[X.]e auf einen [X.]igs-tens be[X.]ingten Gefahrvorsatz schließen.
cc)
Der [X.] braucht nicht zu entschei[X.]en, ob bei Verursachung tatbe-stan[X.]smäßiger [X.] hinsichtlich von §
308 Abs.
1 StGB erfasster Rechtsgüter [X.]urch Explosion mittels [X.] eine einschränken[X.]e 25
26
27
-
14
-
Auslegung [X.]es Tatbestan[X.]es o[X.]er gar ein Ausschluss [X.]er Tatbestan[X.]smäßig-keit o[X.]er [X.]er Rechtswi[X.]rigkeit in Betracht zu ziehen ist (zu [X.]em entsprechen[X.]en Diskussionsstan[X.] vgl. [X.] aaO §
308 Rn.
4
f.; siehe auch [X.] aaO §
308 Rn.
13; [X.]/[X.] in
Schönke/[X.], StGB, 29.
Aufl., §
308 Rn.
5-6). Je-[X.]enfalls in [X.]er hier vorliegen[X.]en Konstellation [X.]er vorsätzlichen Ver[X.][X.]ung eines im Inlan[X.] nicht zugelassenen, in seiner Explosivwirkung über [X.]as inlän-[X.]isch Zugelassene [X.]eutlich hinausgehen[X.]en [X.] kommt vor [X.]em Hintergrun[X.] [X.]er geschützten In[X.]ivi[X.]ualrechtsgüter (zu [X.]iesen [X.] aaO §
308 Rn.
1) eine Restriktion [X.]es Tatbestan[X.]es, erst recht ein Tatbestan[X.]s-

o[X.]er Rechtswi[X.]rigkeitsausschluss nicht in Betracht.
b)
Im Fall
II.2.b) [X.]er Urteilsgrün[X.]e tragen [X.]ie getroffenen, aller[X.]ings knappen Feststellungen [X.]ie Verurteilung wegen falscher Ver[X.]ächtigung gemäß §
164 Abs.
1 StGB.
aa)
In[X.]em [X.]er Angeklagte im Rahmen [X.]es gegen ihn wegen [X.]es Vor-wurfs [X.]es Verstoßes gegen [X.]as Sprengstoffgesetz geführten Strafverfahrens bewusst wahrheitswi[X.]rig angegeben hatte, [X.]ie in [X.]em von ihm geführten Pkw aufgefun[X.]enen [X.] gehörten seinem [X.], hat er [X.]iesen vor-sätzlich [X.]er Begehung einer rechtswi[X.]rigen Tat, nämlich einer Straftat gemäß §
40 Abs.
1 [X.], ver[X.]ächtigt.
Nach ganz überwiegen[X.]em Verstän[X.]nis ist Ver[X.]ächtigen [X.]as Hervorru-fen, Umlenken o[X.]er Verstärken eines Ver[X.]achts (vgl. [X.], Urteil vom 13.
April 1960 -
2
StR
593/59, [X.]St 14, 240, 246; Ruß in [X.] Kommentar zum StGB, 12.
Aufl.,
§
164 Rn.
5; [X.] in [X.] Kommentar zum StGB, Ban[X.]
3, 2.
Aufl., §
164 Rn.
20 jeweils [X.]; siehe [X.], Ge[X.]ächtnis-schrift für [X.], 2002, S.
361, 366
f.). Die Tathan[X.]lung kann je[X.]enfalls 28
29
30
-
15
-
[X.]urch [X.]as Behaupten von Tatsachen verwirklicht wer[X.]en, [X.]ie geeignet sin[X.] (§
152 Abs.
2 StPO), [X.]en Ver[X.]ächtigten einem behör[X.]lichen Verfahren auszu-setzen ([X.] aaO §
164 Rn.
3; [X.] in [X.]/[X.]/Wi[X.]maier, StGB, 2.
Aufl., §
164 Rn.
6; näher [X.] aaO §
164 Rn.
23 [X.]).
Diese Voraussetzungen sin[X.] angesichts [X.]er konkreten Bezichtigung [X.]es [X.]s, Eigentümer [X.]er im Inlan[X.] nicht zugelassenen pyrotechnischen Gegen-stän[X.]e zu sein, erfüllt. Da [X.]er Angeklagte [X.]ie bereits währen[X.] [X.]es strafrechtli-chen Ermittlungsverfahrens gegen ihn erfolgte Falschbezichtigung in [X.]er Hauptverhan[X.]lung vor [X.]em Amtsgericht wie[X.]erholt hat, han[X.]elt es sich bei [X.]en bei[X.]en wahrheitswi[X.]rigen Ver[X.]ächtigungen le[X.]iglich um eine Tat im Rechtssin-ne ([X.], Beschluss vom 21.
November 2012 -
4
StR
427/12, [X.]R StGB §
164 Konkurrenzen
2; siehe auch [X.], Beschluss vom 6.
Dezember 2010 -
2
Ws
480/10 Rn.
20).
bb)
Eine auf zulässiges Vertei[X.]igungsverhalten eines Beschul[X.]igten im Strafverfahren o[X.]er [X.]essen [X.] gestützte Einschränkung [X.]es Tatbestan[X.]es [X.]er falschen Ver[X.]ächtigung gemäß §
164 Abs.
1 StGB kommt in [X.]er vorliegen[X.]en Konstellation nicht in Betracht.
(1)
Ob eine in [X.]er obergerichtlichen Rechtsprechung (etwa BayObLG NJW 1986, 441, 442; [X.], 225; OLG Düssel[X.]orf MDR 1992, 286
f.) un[X.]
von Teilen [X.]er Strafrechtswissenschaft (siehe nur Ruß aaO §
164 Rn.
6
[X.]; [X.] aaO §
164 Rn.
10) befürwortete Tatbestan[X.]s-einschränkung für Fallgestaltungen, in [X.]enen [X.]er Täter wahrheitswi[X.]rig eine allein als alternativer Täter in Frage kommen[X.]e Person aus[X.]rücklich als [X.] bezeichnet (gegen Einschränkungen in solchen Fällen etwa Langer aaO S.
367-369; [X.], [X.], 471, 472
ff. jeweils [X.]; [X.]
aaO
§
164 31
32
33
-
16
-
Rn.
3a; näher auch [X.], Grun[X.]fragen [X.]er falschen Straftatver[X.]ächtigung

164
Abs.
1 StGB], 1995, S.
127
ff.),
angenommen wer[X.]en kann, be[X.]arf [X.] Entschei[X.]ung. Je[X.]enfalls [X.]ann, [X.]n -
wie vorliegen[X.]
-
eine Person konkret ver[X.]ächtigt wir[X.], für [X.]eren Tatbegehung bzw. Tatbeteiligung bis [X.]ahin keine Anhaltspunkte bestan[X.]en, kommt im Hinblick auf [X.]as [X.]urch §
164 StGB auch gewährleistete Rechtsgut [X.]es Schutzes [X.]er innerstaatlichen Strafrechtspflege vor unberechtigter Inanspruchnahme (siehe nur [X.], Beschluss vom 21.
No-vember 2012 -
4
StR
427/12, [X.], 79) eine Tatbestan[X.]seinschränkung nicht in Betracht (vgl. [X.] aaO §
164 Rn.
25
f.; siehe auch [X.], Die Selbstbelastungs-
un[X.] Vertei[X.]igungsfreiheit, 2004, S.
267
f.). An[X.]ers als in Fallgestaltungen, in [X.]enen außer [X.]em falsch Ver[X.]ächtigen[X.]en überhaupt nur eine weitere Person als Täter [X.]er fraglichen rechtswi[X.]rigen Tat in Betracht kommt, wir[X.] in [X.]er hier vorliegen[X.]en Konstellation erstmals eine an[X.]ere Person als vermeintlicher Täter bezichtigt. Erst [X.]a[X.]urch wer[X.]en [X.]ie Ermittlungsbehör-[X.]en zu einer auf eine materiell unschul[X.]ige un[X.] bis zur Falschbezichtigung un-ver[X.]ächtige Person bezogenen Ermittlungstätigkeit veranlasst.
(2)
Eine Einschränkung [X.]es Tatbestan[X.]es von §
164 Abs.
1 StGB in An-[X.][X.]ung auf einen sich [X.]urch Falschver[X.]ächtigung Dritter vertei[X.]igen[X.]en Be-schul[X.]igten o[X.]er Angeklagten lässt in [X.]er hier vorliegen[X.]en Fallgestaltung auch nicht mit Erwägungen aus [X.]er Rechtsprechung zu zulässigem Vertei[X.]igungs-verhalten im Rahmen [X.]er Strafzumessung begrün[X.]en (siehe aber OLG Düssel-[X.]orf MDR 1992, 286; krit. [X.],
[X.], 471,
473
f.). Zwar ist nach [X.]er Rechtsprechung [X.]es [X.] strafzumessungsrechtlich [X.]ie Grenze zulässigen un[X.] [X.]amit nicht strafschärfen[X.] berücksichtigungsfähigen Vertei[X.]i-gungsverhaltens selbst bei unberechtigten Anschul[X.]igungen gegen Dritte noch nicht überschritten (etwa [X.], Beschluss vom 9.
Oktober 2012 -
5
StR 453/12 Rn.
2 bzgl. Alternativtäterschaft); [X.]ies sei vielmehr erst [X.]ann [X.]er Fall, [X.]n sich 34
-
17
-
[X.]ieses Verhalten als Aus[X.]ruck einer zu missbilligen[X.]en Einstellung erweise (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 29.
Januar 2013 -
4
StR
532/12,
[X.], 170
f. [X.] sowie vom 6.
Juli 2010 -
3
StR
219/10, [X.], 692). Diese für [X.]ie Strafzumessung im Rahmen von §
46 Abs.
2 StGB gelten-[X.]en Erwägungen können je[X.]och nicht [X.]ie Auslegung [X.]er Tatbestan[X.]smerkmale [X.]es §
164 StGB in einer Weise beeinflussen, [X.]ie mit [X.]en [X.] [X.]ieses Tatbestan[X.]es nicht mehr vereinbar wäre.
(3)
Die Auslegung von §
164 StGB nach [X.]em Wortlaut, [X.]er Systematik
-
[X.]er Gesetzgeber hat für [X.]ie falsche Ver[X.]ächtigung an[X.]ers als in
§
258 Abs.
1 un[X.] Abs.
5 StGB kein Selbstbegünstigungsprivileg vorgesehen
-
un[X.] [X.]em Schutzzweck spricht gegen eine Einschränkung [X.]es Tatbestan[X.]es in Konstella-tionen wie [X.]er hier vorliegen[X.]en. Mit [X.]er [X.]urch [X.]as 43.
Strafrechtsän[X.]erungs-gesetz (43. StrÄn[X.]G) vom 29.
Juli 2009 ([X.]
I S.
2288) erfolgten Einführung von §
164 Abs.
3 StGB hat [X.]er Gesetzgeber möglichen Missbräuchen [X.]er in §
46b StGB un[X.] §
31 BtMG enthaltenen Strafmil[X.]erungsmöglichkeiten bei Auf-klärungshilfe [X.]urch in einem Strafverfahren Beschul[X.]igte entgegen wirken [X.] (BT-Drucks. 16/6268 S.
15 re. [X.]). Dabei hat er zugrun[X.]e gelegt, [X.]ass [X.] Falschangaben [X.]urch einen Beschul[X.]igten in [X.]em gegen ihn gerichteten Verfahren zum Zwecke [X.]er Erlangung von Strafmil[X.]erung [X.]en Tatbestän[X.]en aus §
164 StGB un[X.] §
145[X.] StGB unterfallen, [X.]eren Strafan[X.]rohungen gravie-ren[X.]e Fälle aber nur unzureichen[X.] erfassen (BT-Drucks. aaO). Die Entste-hungsgeschichte von §
164 Abs.
3 StGB spricht [X.]amit ebenfalls gegen eine Einschränkung [X.]es Tatbestan[X.]es [X.]er falschen Ver[X.]ächtigung bei Falschbezich-tigung Dritter [X.]urch Beschul[X.]igte o[X.]er Angeklagte in gegen sie geführten Straf-verfahren.

35
-
18
-
(4)
Die Restriktion könnte sich angesichts [X.]essen le[X.]iglich aus überge-or[X.]neten verfassungsrechtlichen o[X.]er menschenrechtlichen Grun[X.]sätzen
erge-ben, aus [X.]enen sich für Beschul[X.]igte bzw. Angeklagte im Strafverfahren ein Recht auf Lüge ableiten ließe (vgl. insoweit [X.], [X.]en, 2006, S.
403
f.). Solche Grun[X.]sätze bestehen je[X.]och nicht. Die Selbstbelas-tungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare) gewährleistet verfassungsrecht-lich [X.]em Beschul[X.]igten bzw. Angeklagten im Strafverfahren ein umfassen[X.]es Recht zu schweigen, um nicht zu seiner Überführung beitragen zu müssen; [X.]er Beschul[X.]igte ist [X.]urch [X.]ie [X.] mithin [X.]avor geschützt, auf ihn selbst bezogene Informationen zu generieren (siehe [X.] 56, 37, 49; [X.] 109, 279, 324; [X.] 133, 168, 201 Rn.
60; näher [X.], Die [X.] im Strafverfahren, 2001, S.
261-264).
Wie [X.]er Bun[X.]esgerichtshof bereits entschie[X.]en hat, lässt sich aus [X.]er einfachgesetzlichen Gewährleistung [X.]es Schweigerechts [X.]es Angeklagten in §
136 Abs.
1 Satz
2 StPO als Ausprägung [X.]er [X.] zwar " ableiten ([X.], [X.] vom 17.
März 2005 -
5
StR
328/04, [X.], 517, 518 Rn.
10; siehe auch [X.], Beschluss vom 6.
Dezember 2012 -
2
Ws
480/10 Rn.
13, NStZ-echts auf O S.
25
f.). Für eine einschränken[X.]e An[X.][X.]ung [X.]es §
164 StGB je[X.]enfalls in [X.]er hier vorliegen[X.]en Konstellation [X.]er bewusst wahrheits-wi[X.]rigen Ver[X.]ächtigung besteht [X.]aher kein tragfähiger Grun[X.] (vgl. insoweit auch [X.] aaO S.
404, siehe aber auch [X.]ers. aaO S.
493).
3.
Bezüglich [X.]er Verurteilung [X.]es Angeklagten im Fall
II.2.e) [X.]er Urteils-grün[X.]e kann [X.]er [X.] [X.]em Gesamtzusammenhang [X.]es Urteils entnehmen, [X.]ass [X.]er unerlaubte Besitz erlaubnispflichtiger Munition sich auf [X.]ie am Tag [X.]er 36
37
38
-
19
-
vorläufigen Festnahme [X.]es Angeklagten, [X.]em 19.
November 2013 (UA S.
4 unten), in [X.]essen Wohnung aufgefun[X.]ene Munition bezieht.
4.
Der [X.] schließt aus, [X.]ass [X.]er Angeklagte [X.]urch [X.]ie im Rahmen [X.]er Revision [X.]er Staatsanwaltschaft aufgezeigten Rechtsfehler beschwert ist.
III.
Angesichts [X.]es nur sehr geringen Erfolgs [X.]es Rechtsmittels [X.]es Ange-klagten ist es nicht unbillig, [X.]iesen insgesamt mit [X.]a[X.]urch entstan[X.]enen Kosten zu belasten (§
473 Abs.
1 un[X.] 4 StPO).
C.
Die Revision [X.]er Staatsanwalt führt zur Aufhebung [X.]es angefochtenen Urteils in [X.]em aus [X.]em Tenor ersichtlichen Umfang.
I.
Wie [X.]er Generalbun[X.]esanwalt in seiner Antragsschrift vom 28.
Oktober 2014 zutreffen[X.] aufgezeigt hat, ist [X.]as Rechtsmittel [X.]er Staatsanwaltschaft be-schränkt. Die Verurteilungen in [X.]en Fällen
II.2.b) un[X.] e) [X.]er Urteilsgrün[X.]e wer-[X.]en ungeachtet [X.]es Fehlens einer aus[X.]rücklichen Beschränkung ersichtlich nicht angegriffen.
Die Beschränkung ist wirksam. Dass [X.]ie für [X.]ie vorgenannten Fälle ver-hängten Einzelgel[X.]strafen wegen [X.]er beim Tatrichter unterbliebenen Festset-39
40
41
42
43
-
20
-
zung [X.]er [X.] (oben [X.]) isoliert nicht vollstreckt wer[X.]en könnten, steht nicht entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
November 1998 -
4
StR 348/98, [X.]R StGB §
40 Abs.
2 Satz
1 Bestimmung, unterlassene
2; vgl. auch [X.], Beschluss vom 14.
April 2010 -
5
StR
122/10).
II.
Die Verurteilung [X.]es Angeklagten in [X.]en Fällen
II.2.a), c) un[X.] [X.]) [X.]er
Urteilsgrün[X.]e
wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit
le[X.]iglich einer (einheitlichen) Beihilfe zu einer (gleichfalls einheit-lichen) versuchten Nötigung zu Lasten von C.

H.

als Haupttat hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stan[X.]. Bereits [X.]er von [X.]em [X.] für gen

S.
21) trägt nicht.
1.
Das [X.] hat nicht ausreichen[X.] in [X.]en Blick genommen, [X.]ass als Tat bzw. als Taten auch Nötigung(en) in Bezug auf [X.]ie von [X.]en [X.] bzw. Briefbombenattrappen unmittelbar be[X.]rohten Angehöri-gen (Bru[X.]er, Schwiegermutter) bzw. Geschäftspartner (Geschäftsführer [X.]er A.

) von C.

H.

in Betracht kamen. Ausweislich [X.]er Urteilgrün[X.]e sollte [X.]urch [X.]ie von [X.]em Angeklagten verübten Anschläge bzw. [X.]as Versen[X.]en
[X.]er Briefbombenattrappen auf [X.]ie betroffenen Angehörigen un[X.] Geschäfts-partner von C.

H.

[X.]iese sich an H.

[X.][X.]en un[X.] ihn veranlassen, sich mit seinen Gläubi-gern in Verbin[X.]ung zu setzen, [X.]amit [X.]iese in [X.]er Folge ihre behaupteten [X.] gegen H.

21). Waren aber [X.]ie Han[X.]lungen [X.]es Angeklagten [X.]arauf gerichtet, [X.]ie [X.]irekt [X.]avon Betroffenen selbst [X.]igstens zu einer Kontaktaufnahme mit C.

H.

zu bewe-44
45
-
21
-
gen, sollten [X.]iese aufgrun[X.] nötigen[X.]en Drucks zu einem eigenen Han[X.]eln ver-anlasst wer[X.]en. Dementsprechen[X.] sollte vorsätzlich eine Beeinträchtigung ihrer [X.]urch §
240 StGB geschützten Willensentschließungs-
un[X.] Willensbetätigungs-freiheit ([X.] 92, 1, 13
f.; siehe auch [X.], Beschlüsse vom 21.
März 1991 -
1
StR
3/90, [X.]St 37, 350, 353; vom 24.
Februar 2005 -
1
StR
33/05, [X.], 387; [X.] in [X.]/[X.]/Wi[X.]maier, StGB, 2.
Aufl., §
240 Rn.
1) herbeigeführt wer[X.]en.
Mit [X.]iesen Taten wür[X.]e eine bzw. wür[X.]en mehrere versuchte Nöti-gung(en) zu Lasten von C.

H.

-
[X.]ie gegen Angehörige un[X.] [X.] gerichteten (konklu[X.]enten) Drohungen sollten von [X.]iesem als eigenes Übel empfun[X.]en wer[X.]en (siehe
[X.]azu [X.], StGB, 62.
Aufl., §
240 Rn.
37; [X.] in [X.] Kommentar zum StGB, 12.
Aufl., Ban[X.]
7/2, §
240 Rn.
83 jeweils [X.])
-
jeweils in gleichartiger Tateinheit stehen, weil mittels
[X.]erselben Nötigungshan[X.]lung, [X.]en jeweiligen Anschlägen als konklu[X.]ente
Drohungen mit weiteren solcher Angriffe, von je zwei verschie[X.]enen Nöti-gungsopfern unter Beeinträchtigung ihrer Willensentschließungs-
un[X.] Willens-betätigungsfreiheit Verhaltensweisen erzwungen wur[X.]en bzw. erzwungen wer-[X.]en sollten (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Juli 2007 -
4
StR
220/07 Rn.
3; [X.] aaO Rn.
28).
2.
Unter Berücksichtigung [X.]es Vorgenannten un[X.] [X.]er insgesamt festge-stellten vier Han[X.]lungen [X.]es Angeklagten (Versen[X.]en von zwei [X.] an zwei unterschie[X.]liche Empfänger, zwei
Anschläge mit [X.]n gegen zwei verschie[X.]ene Opfer) lässt sich [X.]as Vorliegen le[X.]iglich einer einheitlichen [X.] zu Lasten von C.

H.

auch nicht auf [X.]ie Rechtsfigur [X.]er natürlichen Han[X.]lungseinheit stützen.
46
47
-
22
-
a)
Die
Rechtsprechung [X.]es [X.] nimmt eine natürliche Han[X.]lungseinheit, [X.]ie mehrere Han[X.]lungen im natürlichen Sinne zu einer Ein-heit im [X.] verbin[X.]en kann, an, [X.]n zwischen einer Mehrheit gleich-artiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen ein [X.]erart unmittelbarer räumlicher un[X.] zeitlicher Zusammenhang besteht, [X.]ass [X.]as gesamte Han[X.]eln [X.]es [X.] objektiv auch für einen [X.] als [X.] erscheint, un[X.] [X.]n [X.]ie einzelnen [X.] [X.]urch ein ge-meinsames subjektives Element miteinan[X.]er verbun[X.]en sin[X.] ([X.], Urteile vom 30.
November 1995 -
5
StR
465/95, [X.]St 41, 368; vom 19.
November 2009
-
3
StR
87/09 Rn.
16 [in NStZ-RR 2010, 140
f.
nur LS], vom 8.
Februar 2012
-
1
StR
427/11, [X.], 241, 242
f.; [X.]
aaO
Vor §
52 Rn.
3 [X.]). Richten sich [X.]ie Han[X.]lungen [X.]es [X.] bzw. Tatbeteiligten -
wie hier
-
gegen höchstpersönliche Rechtsgüter [X.]er Opfer, ist [X.]ie Annahme einer natürlichen Han[X.]lungseinheit zwar nicht grun[X.]sätzlich ausgeschlossen, sie liegt aber re-gelmäßig nicht nahe ([X.], Urteil vom 19.
November 2009 -
3
StR
87/09 Rn.
16). In solchen Konstellationen können unterschie[X.]liche Han[X.]lungen re-gelmäßig we[X.]er [X.]urch ihre Aufeinan[X.]erfolge noch [X.]urch einen einheitlichen Plan o[X.]er Vorsatz zu einer natürlichen Han[X.]lungseinheit zusammengefasst wer[X.]en. Ausnahmen kommen nur in Betracht, [X.]n [X.]ie Aufspaltung [X.]es [X.] in Einzelhan[X.]lungen wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen un[X.] räumlichen Zusammenhanges willkürlich o[X.]er gekünstelt erschiene ([X.] aaO [X.]).
b)
Nach [X.]iesen Maßstäben können [X.]ie einzelnen Han[X.]lungen [X.]es Ange-klagten, [X.]ie sich als konklu[X.]ente Drohungen gegenüber [X.]en verschie[X.]enen von [X.]en Anschlägen betroffenen Personen erweisen, nicht zu einer natürlichen Han[X.]lungseinheit zusammengefasst wer[X.]en. Dem steht bereits [X.]ie Tatbege-hung zu Lasten [X.]es höchstpersönlichen Rechtsguts Willensfreiheit unterschie[X.]-48
49
-
23
-
licher [X.] entgegen. Das [X.] hat, wie bereits aufge-zeigt, bei [X.]er Annahme natürlicher Han[X.]lungseinheit nicht ausreichen[X.] im Blick behalten, [X.]ass mit [X.]en Anschlägen [X.]ie unmittelbar [X.]a[X.]urch Be[X.]rohten [X.] wer[X.]en sollten, sich an C.

H.

zu [X.][X.]en. Die Vorausset-zungen [X.]afür, mehrere Han[X.]lungen [X.]es [X.] gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschie[X.]enen Inhaber ausnahmsweise als natürliche Han[X.]lungs-einheit zu bewerten, liegen ersichtlich nicht vor. Zwischen [X.]em Versen[X.]en [X.]er Briefbombenattrappen un[X.] [X.]en bei[X.]en Anschlägen mit [X.]n
sowie zwischen [X.]en letztgenannten Han[X.]lungen untereinan[X.]er besteht kein
außergewöhnlich enger zeitlicher un[X.] räumlicher Zusammenhang.
3.
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung [X.]er Verurteilung in [X.]en Fäl-len
II.2.a), c) un[X.] [X.]) [X.]er Urteilsgrün[X.]e un[X.] [X.]es Ausspruchs über [X.]ie Gesamt-strafe.
Obwohl [X.]ie Aufhebung aufgrun[X.] eines Wertungsfehlers [X.]es Tatgerichts erfolgt, hebt [X.]er [X.] [X.]ie zugrun[X.]e liegen[X.]en Feststellungen ebenfalls auf (§
353 Abs.
2 StPO). Das angefochtene Urteil erweist sich nicht als wi[X.]er-spruchsfrei. So führt [X.]as [X.] -
im Rahmen [X.]er rechtlichen Wür[X.]igung
-
einerseits aus, es habe sich nicht feststellen lassen, [X.]ass einer [X.]er von [X.]en Anschlägen [X.]es Angeklagten unmittelbar Betroffenen sich bei C.

H.

[X.]afür eingesetzt habe, [X.]ass [X.]ieser sich bei [X.]en Anlegern mel[X.]e (UA
S.
22), was je[X.]enfalls eine vollen[X.]ete Nötigung zum Nachteil [X.]er Opfer [X.]er [X.] ausschließen wür[X.]e. Da sich aber an[X.]ererseits aus [X.]er Darstellung [X.]er Aussage [X.]es Zeugen C.

H.

ergibt, [X.]iesem sei [X.]urch seinen Bru-[X.]er P.

, [X.]em Opfer [X.]es Anschlags vom 28.
März 2013, über [X.]en [X.] berichtet wor[X.]en (UA S.
18), fin[X.]et [X.]ie Annahme ausgebliebener Reaktionen [X.]er unmittelbar be[X.]rohten [X.] keine ausreichen[X.]e Stüt-50
51
-
24
-
ze in [X.]er Beweiswür[X.]igung. Um [X.]em neuen Tatrichter
in sich wi[X.]erspruchsfreie Feststellungen auch zu [X.]en Reaktionen [X.]er Anschlagsopfer zu ermöglichen, erfolgt [X.]ie Aufhebung auch [X.]er Feststellungen.
III.
Für [X.]ie neue Hauptverhan[X.]lung weist [X.]er [X.] auf Folgen[X.]es hin:
1.
Sollte auch [X.]er neue Tatrichter feststellen, [X.]ass nach [X.]em [X.] [X.]es Angeklagten un[X.] ggf. seiner Auftraggeber [X.]urch [X.]ie Briefbombenattrappen so-wie [X.]ie Explosionen [X.]ie von [X.]en Anschlägen unmittelbar Betroffenen [X.]azu ver-anlasst wer[X.]en sollten, sich ihrerseits an C.

H.

zu [X.][X.]en, wir[X.] aufzuklären sein, ob un[X.] wie sich [X.]ie Be[X.]rohten nach [X.]en gegen sie gerichte-ten Han[X.]lungen verhalten haben. Die Vollen[X.]ung einer ihnen gegenüber [X.] Nötigung wäre bereits [X.]ann eingetreten, [X.]n sie als [X.] unter [X.]er Einwirkung [X.]es [X.] mit [X.]er von [X.]em Täter gefor[X.]erten Han[X.]lung begonnen hätten ([X.], Urteil vom 26.
August 1986 -
1
StR
365/86, [X.], 70
f.; [X.], Beschluss vom 11.
Dezember 2003 -
3
StR
421/03, [X.]R StGB §
240 Abs. 1 Nötigungserfolg
3; siehe auch [X.], Beschluss vom 19.
Juni 2012 -
4
StR
139/12, [X.], 36
f.; [X.] aaO
§
240 Rn.
90 [X.]).
Dass es [X.]em Angeklagten als En[X.]ziel [X.]arauf ankam, auf C.

H.

einzuwirken, stün[X.]e vollen[X.]eten Nötigungen zu Lasten [X.]er unmittel-bar Be[X.]rohten nicht entgegen. Selbst bei Nötigungen gegenüber [X.]emselben Opfer kann ein Teilerfolg, [X.]er mit Blick auf ein weitergehen[X.]es Ziel je[X.]enfalls vorbereiten[X.] wirkt, für [X.]ie Annahme einer vollen[X.]eten Nötigung ausreichen, [X.]n [X.]ie abgenötigte Han[X.]lung [X.]es
Opfers nach [X.]en Vorstellungen [X.]es [X.] 52
53
54
-
25
-
eine eigenstän[X.]ig be[X.]eutsame Vorstufe [X.]es gewollten En[X.]erfolgs [X.]arstellt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19.
Juni 2012 -
4 [X.], [X.], 36
f.; vom 11.
Dezember 2003 -
3
StR
421/03, [X.]R StGB § 240 Abs. 1 Nötigungserfolg 3; Urteile vom 14.
Januar 1997 -
1
StR
507/96, NJW 1997, 1082; vom 20.
Juni 2007 -
1
StR

gegenüber an[X.]eren Personen als [X.]em vom Täter als En[X.]ziel ins Auge gefass-ten [X.]
eintreten soll.
Vollen[X.]ete o[X.]er versuchte Nötigungen zu Lasten [X.]er von [X.]en [X.] [X.]es Angeklagten unmittelbar Betroffenen stün[X.]en mit [X.]er [X.] o[X.]er [X.]en [X.]en zu Lasten von C.

H.

jeweils in gleichartiger Tateinheit (oben C.II.1.).
2.
Der neue Tatrichter wir[X.] auch [X.]ie [X.]urch [X.]en Angeklagten verwirklichte [X.] näher zu prüfen haben. Das [X.] hatte in Bezug auf [X.]ie [X.]en [X.]ie Möglichkeit einer unmittelbaren [X.]chaft im Sinne von §
25 Abs.
1 Var.
1 StGB nicht in [X.]en Blick genommen. Nach [X.]ieser Vorschrift ist Täter, wer vorsätzlich han[X.]eln[X.] sämtliche Tatbestan[X.]smerkmale [X.]er Straftat in eigener Person verwirklicht ([X.], Urteil vom 17.
August 1993 -
1
StR
266/93, [X.]R StGB §
25 Abs.
1 Begehung, eigenhän[X.]ige
3; siehe auch [X.], Urteile vom 22.
Juli 1992 -
3
StR
35/92, [X.]St 38, 315, 317 [X.]; vom 12.
August 1998 -
3
StR
160/98, [X.], 22
[nur LS]; [X.] in [X.] Kommentar zum StGB,
12. Aufl., B[X.]. 1,
§
25 Rn.
53
f.). Fehlen[X.]er Täterwille o[X.]er [X.]as Berufen [X.]arauf, le[X.]iglich einem an[X.]eren behilflich sein zu wollen, schließt bei Vorliegen [X.]er vorgenannten Voraussetzungen [X.]ie (unmittelbare) [X.]chaft nicht aus ([X.], Urteil vom 17.
August 1993 -
1
StR
266/93, [X.]R StGB §
25 Abs.
1 Begehung,
eigenhän[X.]ige
3). Bei [X.]er Beurteilung, ob ange-sichts [X.]er Ausführung [X.]er Nötigungshan[X.]lungen seitens [X.]es Angeklagten Tä-55
56
-
26
-
terschaft gemäß §
25 Abs.
1 Var.
1 StGB in Betracht kommt, wir[X.] auch zu be-[X.]enken sein, wie un[X.] [X.]urch [X.] [X.]ie Anschlagsopfer erfahren haben o[X.]er soll-ten, welches Verhalten von ihnen erwartet wur[X.]e.
3.
Im Fall
II.2.a) [X.]er Urteilsgrün[X.]e wir[X.] eine Strafbarkeit wegen versuch-ter o[X.]er vollen[X.]eter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion näher zu prüfen sein. §
308 StGB ist ein konkretes Gefähr[X.]ungs[X.]elikt (vgl. [X.], Urteil vom 21.
September 1995 -
5
StR
366/95, [X.], 132
f. [X.]
zu §
311 StGB aF). Vollen[X.]ung tritt mit [X.]em Herbeiführen einer konkreten Gefahr für frem[X.]e Sachen von be[X.]euten[X.]em Wert ein. Maßgeblich ist [X.]afür [X.]ie Höhe [X.]es
[X.]em betroffenen frem[X.]en Eigentum konkret [X.]rohen[X.]en Scha[X.]ens ([X.] aaO §
308 Rn.
8; [X.] aaO § 308 Rn.
9 [X.]).
Um [X.]iese zu bestimmen, be[X.]arf es regel-mäßig eines zweistufigen Vorgehens, in[X.]em zunächst [X.]er Wert [X.]er Sache selbst un[X.] anschließen[X.] [X.]er ihr [X.]rohen[X.]e (be[X.]euten[X.]e) Scha[X.]en zu ermitteln sin[X.] (st. Rspr. zu §
315[X.]; vgl. nur [X.], Beschluss vom 12.
April 2011
-
4
StR
22/11, [X.], 398
f. [X.]).
Der Bun[X.]esgerichtshof hat -
soweit ersichtlich
-
bislang we[X.]er zu §
308 StGB noch zu [X.]er Vorgängerregelung §
311 StGB aF entschie[X.]en, ab welcher Untergrenze von einem be[X.]euten[X.]en
Wert ausgegangen wer[X.]en kann. Für [X.]ie bezüglich [X.]es konkreten Gefahrerfolgs im Wortlaut i[X.]entisch gefassten §§
315b, [X.] legt [X.]er Bun[X.]esgerichtshof eine solche von 750
Euro zugrun-[X.]e ([X.], Beschluss vom 18.
Juni 2013 -
4
StR
145/13 Rn.
7
[X.]). Der [X.] neigt für §
308 StGB im Hinblick auf [X.]ie auf [X.] [X.]er Tathan[X.]lung auch erfassten Explosionen [X.]urch Sprengkörper mit geringer Sprengkraft [oben [X.])] aller[X.]ings zu einem etwas höheren Grenzwert, [X.]er bei 1.500
Euro [X.] könnte. In [X.]er Strafrechtswissenschaft gefor[X.]erte, [X.]eutlich höhere Unter-grenzen ([X.] aaO §
308 Rn.

308 Rn.

57
58
-
27
-
5.000

,
StGB, 29. Aufl.,
§
308 Rn.
7

s-sungsrechtliche Schul[X.]prinzip veranlasst.
Sollte nach [X.]iesen Maßstäben [X.]em auf [X.]em Grun[X.]stück befin[X.]lichen Wohnhaus ein solcher Gefahrerfolg nicht ge[X.]roht haben, wir[X.] [X.]ie Frage eines [X.]arauf gerichteten Gefahrvorsatzes [X.]es Angeklagten un[X.] [X.]amit eine [X.] näher zu prüfen sein.
Rothfuß
Jäger
[X.]

Mosbacher
[X.]
59

Meta

1 StR 488/14

10.02.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2015, Az. 1 StR 488/14 (REWIS RS 2015, 15796)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15796

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