Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2012, Az. 4 StR 427/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1153

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 427/12

vom
21. November
2012
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 21.
November 2012
gemäß
§
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 13.
Juli 2012
a)
im Schuldspruch zu den Fällen
II.1 und II.2 dahingehend geändert, dass der Angeklagte der falschen Verdächti-gung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist,
b)
in
den Strafaussprüchen
zu den Fällen
II.1 und II.2 und im Ausspruch zu der mit der Strafe aus dem rechtskräfti-gen Urteil des [X.] [X.] vom 5.
April 2011 (Az.
52
Ks
6/10) gebildeten Gesamtstrafe aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen falscher Verdächtigung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem rechtskräftigen Urteil des [X.] [X.] vom 5.
April 2011 (Az.
52
Ks
6/10) zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und wegen gefährlichen Eingriffs 1
-
3
-
in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.
Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein einge-zogen und eine Sperrfrist nach § 69a StGB verhängt. Die auf die Sachrüge ge-stützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersicht-lichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
I.
Entgegen der Auffassung des [X.] hat sich der Angeklagte in den Fällen
II.1 und 2 der Urteilsgründe nur einer falschen Verdächtigung in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß §
164 Abs.
1, §
52 Abs.
1 StGB schuldig ge-macht.
1.
Nach den Feststellungen
wurde der Angeklagte am 14.
März 2011 auf offener Straße von dem Zeugen I.

J.

mit einem Hammer angegriffen
und verletzt. Bei seiner noch am selben Tag durchgeführten polizeilichen [X.] behauptete er vor Beamten der [X.] H.

be-
wusst wahrheitswidrig, dass nach der Tat ein Pritschenwagen der Firma H.

herangefahren sei und der Zeuge J.

eine Tasche mit der Tatwaffe in das
Fahrzeug hineingereicht habe. Fahrer des Fahrzeugs sei der Zeuge A.

H.

gewesen. Ob es sich bei dem Beifahrer um den Zeugen E.

H.

gehandelt habe, habe er nicht erkennen können. Er gehe aufgrund seiner Be-obachtungen davon aus, dass es sich bei dem Angriff auf ihn um einen [X.] des Zeugen E.

H.

gehandelt habe (Fall
II.1 der Urteilsgrün-
de). Bei einer am 16.
März 2011 von Beamten des [X.] A.

durchgeführten zweiten Vernehmung wiederholte und bekräftigte der [X.] seine Angaben vom 14.
März 2011. Außerdem fügte er hinzu, dass der [X.] in seiner Statur dem Zeugen E.

H.

geglichen habe (Fall
II.2 der
2
3
-
4
-
Urteilsgründe). Bei seinen Aussagen handelte der Angeklagte in der Absicht, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Zeugen A.

und E.

H.

zu bewirken. Tatsächlich leitete die Staatsanwaltschaft [X.] gegen
beide ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an der Tat des Zeugen J.

ein. Das Verfahren wurde am 9.
Juli 2011 nach §
170
Abs.
2 StPO eingestellt, weil die Ermittlungen ergeben hatten, dass die beiden Zeugen zur Tatzeit nicht in H.

waren und auch sonst keine Hinweise für
eine Tatbeteiligung vorlagen. Das [X.] hat die Aussagen des [X.]n als falsche Verdächtigung

164 Abs.
1 StGB) in zwei Fällen gewertet und dafür Einzelstrafen in Höhe von jeweils sieben Monaten Freiheitsstrafe festge-setzt.
2.
Der Angeklagte hat bei seiner zweiten polizeilichen Vernehmung am 16.
März 2011 die falsche Verdächtigung vom 14.
März
2011 lediglich [X.]. Dabei zielte er auf dasselbe Verfahren ab, dessen Herbeiführung er bereits bei seiner ersten Vernehmung angestrebt hatte. In einem solchen Fall liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Januar 1992

3
StR
518/91, [X.]R StGB §
164 Konkurrenzen
1; [X.], Beschluss vom 6.
Dezember 2010

2
Ws
480/10). Der Umstand, dass die zweite [X.] bei einer anderen Polizeidienststelle erfolgte, ändert daran nichts, weil beide Stellen demselben Entscheidungsträger (Staatsanwaltschaft [X.]) zuarbeite-ten und kein neues Verfahren in Gang gesetzt wurde (Ruß in [X.], 12.
Aufl., §
164 Rn.
34; Lenckner
in Schönke/[X.], StGB, 28.
Aufl., §
164 Rn.
37). Da die falschen Angaben des Angeklagten
aber darauf gerichtet
wa-ren, sowohl E.

als auch A.

H.

mit einem Ermittlungsverfahren zu
überziehen, ist von einer falschen Verdächtigung in zwei tateinheitlichen Fällen auszugehen. §
164 StGB dient nicht nur dem Schutz von Behörden vor Irrefüh-rung, sondern will
auch den Einzelnen vor Maßnahmen irregeführter Behörden 4
-
5
-
schützen (vgl. [X.], Urteil vom 19.
September 1961

1
StR
326/61, GA
1962, 24; LK/Ruß, aaO).
II.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. §
265 StPO steht dem nicht entgegen. Die für die Fälle
II.1 und II.2 festgesetzten Einzelstra-fen waren aufzuheben. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Dadurch hat auch die mit der Strafe aus dem rechtskräftigen Urteil des Landge-richts [X.] vom 5.
April 2011 gebildete Gesamtstrafe ihre Grundlage verlo-ren.
Der Senat weist darauf hin, dass das Verschlechterungsverbot der [X.] einer Einzelstrafe von mehr als sieben Monaten nicht entgegensteht. Es ist lediglich geboten, dass die Summe der beiden bisherigen Einzelstrafen bei der Bemessung der neu festzusetzenden Einzelstrafe nicht überschritten wird ([X.], Beschluss vom 12.
April 2011

4
StR
22/11, Tz.
11).
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Quentin
Reiter
5

Meta

4 StR 427/12

21.11.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2012, Az. 4 StR 427/12 (REWIS RS 2012, 1153)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1153

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 488/14

Zitiert

4 StR 427/12

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