Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2012, Az. III ZR 213/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8614

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 213/11

Verkündet am:

1. März 2012

F r e i t a g

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 652
Zur "unechten Verflechtung" zwischen einem Versicherungsmakler und dem Partner des vermittelten [X.] (hier: Lebensversicherer), wenn der
-
mit der Konzernmutter des Versicherers langfristig kooperierende
-
Makler Fondspolicen und Anlagestrategien des Versicherers allgemein mit seinem Firmennamen versieht und die so gekennzeichneten Produkte besonders be-wirbt.
[X.], Urteil vom 1. März 2012 -
III ZR 213/11 -
LG [X.] I

AG [X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2012
durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.]
[X.], [X.], [X.] und Seiters

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts [X.]
I vom 9.
August
2011 wird [X.].

Die Klägerin hat die Kosten des [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem
Beklagten die Zahlung restlicher Provision für die Vermittlung einer am 15. April
2006 beginnenden fondsgebundenen Le-bens-
und Rentenversicherung der A.

Lebensversicherung S.A. (L.

). Der Beklagte unterzeichnete
am 22.
März 2006
eine vorformulier-te
Vermittlungsgebührenvereinbarung, in der er sich
verpflichtete,
eine Vermitt-lungsgebühr von 2.172,60

(Teilzahlungspreis) in
sechzig
Raten zu je
36,21

zu zahlen.
Außerdem heißt es darin unter anderem:

"1.
Der Handelsmakler wird vom Kunden beauftragt, ihm die ne-benstehende fondsgebundene Lebens-
und Rentenversiche-rung mit wählbaren Zusatzversicherungen zu vermitteln. Er 1
-

3

-

erhält vom Kunden hierfür eine Vermittlungsgebühr. Der Han-delsmakler erhält vom Versicherungsunternehmen für die Vermittlung des Versicherungsvertrages keine Abschlusspro-vision.

2.
Die vom Handelsmakler zu erbringende Leistung ist auf die Vermittlung des Versicherungsvertrages und die hiermit im Zusammenhang stehende Beratung, Aufklärung und Betreu-ung beschränkt; eine darüber hinausgehende, nach der Er-bringung der Vermittlungsleistung fortbestehende Beratungs-, Aufklärungs-
oder Betreuungspflicht ist nicht Gegenstand die-ser Vereinbarung und wird vom Handelsmakler nicht geschul-det."

Zusätzlich unterschrieb der Beklagte
einen
ebenfalls von der Klägerin vermittelten
"Zahlungsverkehr-Treuhandauftrag"
mit der F.

P.

S.

GmbH,
einem "Unternehmen der F.

-Gruppe",
in dem
unter anderem
geregelt
ist:

"Die Zahlungen von Versicherungsbeitrag und Vermittlungsgebühr können ausschließlich im Wege des [X.] erfolgen. Aus diesem Grund ermächtigt hiermit der Treugeber den Treuhänder bis auf Widerruf, die jeweils fälligen Beträge vom nachstehend genannten Konto einzuziehen und an die Vertrags-partner des [X.] weiterzuleiten. Um die rechtzeitige Weiter-leitung der Beträge zu gewährleisten, erfolgt der Einzug jeweils ei-nige Tage vor Fälligkeit der Beträge."

Zwischen
der F.

AG, der
Konzernmutter der A.

Lebens-versicherung S.A.,
und der Klägerin besteht
ein Kooperationsverhältnis, wonach diese berechtigt ist, als -
nach ihrer Darstellung
-
freier und selbständiger Han-delsmakler
die Versicherungsanträge zu verwenden und diese bei den [X.] einzureichen; zudem werden
die von der
Versicherungsgesellschaft ausgestellten
Fondspolicen
(M.

InvestmentPolice mit Zusatzversicherun-gen) nebst den angebotenen Anlagestrategien (M.

Globales Wachstum, 2
3
-

4

-

M.

Wert und Ertrag etc.) nach der Klägerin benannt. In Informationsbrie-fen der Klägerin (M.

INFO, [X.], S.
8)
wird darauf hingewie-sen, dass die Versicherung bestimmt, welche Anteile des monatlichen Versi-cherungsbeitrags in die Anlagestrategie investiert werden. Der Beklagte er-brachte von April 2006
bis Februar 2007
die vereinbarten monatlichen Raten,
stellte
danach seine Zahlungen jedoch
ein.

Das Amtsgericht hat den Beklagten
verurteilt,
an die Klägerin
die
nach ihrer Berechnung noch offene Vermittlungsgebühr von
1.685,19

nebst Zinsen, vorgerichtlichen
Anwaltskosten und Auslagen zu zahlen. Auf die hiergegen ge-richtete Berufung des Beklagten ist die Klage abgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Klägerin ihren
Zahlungs-anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der geltend gemachte
Anspruch auf Maklerlohn bestehe
wegen einer
Verflechtung
der Klä-gerin mit der Versicherungsgesellschaft
nicht. Für eine derartige (unechte) [X.] genüge, dass ein institutionalisierter Interessenkonflikt vorliege. Die durch das
nicht offen gelegte Kooperationsverhältnis mit der Muttergesellschaft der A.

Lebensversicherung S.A. begründete
Interessenbindung
4
5
6
-

5

-

werde belegt durch die Benennung von
Produkten des
Versicherers
mit der Firma
der Klägerin.
Daraus ergebe sich für sie ein wirtschaftlicher Vorteil, weil damit eine besonders enge Verbindung zu dem Produkt herausgestellt
werden könne und dies nur den Sinn haben könne, den
Absatz
der Produkte der A.

Lebensversicherung S.A. zu fördern. Es
erscheine deshalb
fernliegend, dass der als Makler Auftretende noch Alternativprodukte anzubie-ten bereit sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Klägerin dem Kunden aufgrund der besonderen Identifikation mit dem
Versicherer
vorrangig dessen
Produkt vermitteln wolle. Dies sei
auch
der Vermittlungsgebührenvereinbarung
zu entnehmen, in der sich
die Klägerin
ausschließlich zur Vermittlung eines
Produkts der A.

Lebensversicherung S.A.
verpflichte.
Bei der maßgebenden hypothetischen
Betrachtung der Interessenlage
sei auch bei dem
vorliegend äußerst eingeschränkten Pflichtenfeld der Klägerin ein Interes-senkonflikt möglich. Letztlich bestehe ein wirtschaftlicher Vorteil für sie
auch durch die Vermittlung
eines Treuhandvertrags, weil
Forderungseinzug und
-überwachung der
F.

P.

S.

GmbH überlassen werde
und diese auch die Vermittlungsgebühren einziehe.

II.

Diese Beurteilung
hält den Angriffen der Revision
stand.

Auf der Grundlage der getroffenen
Feststellungen lässt
die tatrichterliche Würdigung des
Berufungsgerichts, dass der Klägerin wegen Verflechtung
mit dem Versicherungskonzern
ein Maklerlohnanspruch nach §
652 [X.] nicht zu-stehe,
Rechtsfehler nicht erkennen.

7
8
-

6

-

1.
In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass dem Makler kein Vergütungsanspruch zusteht, wenn durch seine Tätigkeit ein Hauptvertrag mit einer Person
oder Gesellschaft
zustande kommt, mit der er, der Makler, gesell-schaftsrechtlich oder auf andere Weise "verflochten"
ist. In Betracht kommt [X.] nur ein Fall der so genannten unechten Verflechtung.
Danach
kann Makler
auch derjenige nicht
sein, der zum Vertragsgegner seines Kunden in einer solchen Beziehung steht, dass er sich im Falle eines Streits bei regelmä-ßigem Verlauf auf die Seite des Vertragsgegners stellen wird. Dass ein
Interes-senkonflikt
allgemein
besteht, reicht allerdings für den Ausschluss eines Provi-sionsanspruchs nicht aus. Die Interessenbindung auf Seiten des als Makler [X.] muss vielmehr so institutionalisiert sein, das heißt durch Übernahme einer tendenziell dauerhaften Funktion gefestigt sein, dass sie ihn -
unabhängig von seinem Verhalten im Einzelfall
-
als ungeeignet für die dem gesetzlichen Leitbild entsprechende Tätigkeit des Maklers erscheinen lässt
(vgl. z.B. [X.], Senatsurteile vom 19.
Februar 2009 -
III
ZR 91/08, [X.], 1809, Rn.
9, 12, und
vom 12.
März 1998 -
III
ZR 14/97, [X.]Z 138, 170, 174;
Urteil vom 1.
April 1992 -
IV
ZR 154/91, [X.], 2818, 2819; [X.]/[X.], [X.],

Neubearb. 2010, §
652, Rn.
149
f; [X.], Maklerrecht, 2.
Aufl. 2009, Rn.
112; [X.]/Hamm, Maklerrecht, 6.
Aufl. 2012, Rn.
654
f; MünchKomm[X.]/
[X.],
[X.], 5.
Aufl. 2009, §
652, Rn.
121).
Nach diesen Grundsätzen
ist [X.] in dem
Fall, dass ein Handelsvertreter im Sinne des §
84 HGB vorgibt, Makler zu sein, ein institutionalisierter Interessenkonflikt zu bejahen. Denn der Handelsvertreter ist
aufgrund seines Vertrags mit dem Unternehmen verpflich-tet, die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen, und kann deshalb nicht
so, wie es ein Makler müsste, die Interessen des Kunden wahren
(Urteil vom 1.
April 1992 aaO; vgl. auch Staub/[X.], HGB, 5.
Aufl. 2008, §
93,
Rn.
116; [X.]/Schall/Thomale, HGB, §
93 Rn.
27).

9
-

7

-

2.
Ausgehend vom Zweck der
Verflechtungsrechtsprechung, eine Gefähr-dung der dem Makler vom Auftraggeber übertragenen Wahrung seiner Interes-sen infolge der bei einer Verflechtung auf der Hand liegenden Interessenkollisi-on zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 19.
Februar 2009, aaO, Rn.
12), ist die
vorgenommene
Würdigung
des Berufungsgerichts
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die dagegen gerichteten
Rügen der Revision
greifen nicht durch.

a) Zunächst ist
das Berufungsgericht zu Recht
davon ausgegangen, dass zwar die Möglichkeit der Klägerin, im Rahmen des bestehenden Koopera-tionsverhältnisses mit der F.

AG und der A.

S.A. Antragsformulare des
Versicherers
zu verwenden und bei diesem
einzureichen, für sich genom-men einen institutionalisierten Interessenkonflikt nicht begründen kann. Die Verwendung solcher Formulare dient in erster Linie der organisatorischen Ab-wicklung beim Zustandekommen des [X.], ohne dass daraus ein Schluss auf eine Interessenbindung gezogen werden könnte (vgl. [X.], Ur-teil vom 22.
September 1999 -
IV
ZR 15/99, [X.], 316, 317). Indes ist Ausfluss des bestehenden [X.] nicht nur die Möglichkeit der Verwendung von Antragsformularen, die auf die A.

Lebens-versicherung S.A. hinweisen, und deren Weiterleitung. Entgegen der [X.] der Revision besteht
im Hinblick auf die Handhabung
der Klägerin, Anla-gestrategien und Fondspolicen dieses Versicherers allgemein mit ihrem Namen zu versehen
und dies in ihren Informationsbriefen als eigene konzeptionelle Leistung für die private Altersversorgung herauszustellen, die gesteigerte Ge-fahr einer Interessenbindung zu Lasten ihres eigentlichen Auftraggebers. Im Streitfall sind sowohl die im Versicherungsantrag aufgeführten Anlagestrategien
als auch die Fondspolice
mit dem ehemaligen Firmenbestandteil der Klägerin "M.

"
gekennzeichnet. Dafür, dass, wie
die Revision einwendet, Versiche-rungsprodukte der A.

Lebensversicherung S.A. nicht nach der Kläge-10
11
-

8

-

rin, sondern nach einer -
den "Maklerkunden"
gegenüber
nie in Erscheinung getretenen
-
als Versicherungsvertreterin der A.

Lebensversicherung S.A. agierenden Schwesterfirma (M.

E.

GmbH) benannt worden seien, besteht kein Anhalt.

Auf dieser Grundlage ist deshalb
die Annahme
gerechtfertigt, dass diese
so gekennzeichneten
und werblich besonders herausgestellten
Produkte für die Klägerin
von ganz erheblichem wirtschaftlichem
Interesse sind und für sie
im Vordergrund stehen. Daher ist auch die tatrichterliche Würdigung des
Beru-fungsgerichts,
bei dieser Sachlage bestehe
kein Interesse der Klägerin daran, ihren Kunden Alternativprodukte anzubieten
-
was im Übrigen im konkreten Streitfall auch nicht geschehen ist
-, nicht zu beanstanden. Infolgedessen
kann
aber die Klägerin ihrer Stellung als
(unabhängiger) Versicherungsmaklerin
nicht mehr in hinreichendem Maße
gerecht werden. Der Versicherungsmakler, der als treuhänderischer Sachwalter des von ihm betreuten Kunden bezeichnet wird, hat diesem gegenüber grundsätzlich umfassende Pflichten zu erfüllen (vgl. Senatsurteil vom 14.
Juni 2007 -
III
ZR 269/06, NJW-RR 2007, 1503, 1504, Rn.
9 mwN). Dazu gehört insbesondere, dem Kunden eine auf seine [X.] Wünsche und Bedürfnisse zugeschnittene "passende"
Versicherung anzu-empfehlen. Diese zentrale Beratungsleistung kann ein Versicherungsmakler aber nur erbringen, wenn er
seine
Empfehlungen auf eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern stützt
beziehungsweise zu stützen vermag (so
nunmehr ausdrücklich §
60 Abs.
1 Satz
1 VVG n. F.). Demgegenüber kann
bei der vorliegenden [X.] nicht erwartet werden, dass die Interessen des Kunden, hier des Beklagten, denen die Klägerin in erster Linie verpflichtet ist, ausreichende Beachtung [X.]. Zwar ist der Revision zuzugeben,
dass der Kennzeichnung der vertriebe-nen Produkte der A.

Lebensversicherung S.A. mit dem Namen der 12
-

9

-

Klägerin keine rechtlich bindende Verpflichtung zugrunde liegt, etwa nach Art eines Handelsvertreters im Interesse dieses Versicherungsunternehmens tätig zu werden. Dies ist aber auch nicht erforderlich, weil für die Annahme eines institutionalisierten Interessenkonflikts alle Arten rechtlicher oder wirtschaftlicher Bindungen
von erheblichem Gewicht in Betracht kommen, die -
wie hier
-
auf Dauer
angelegt sind
und von denen
ein maßgeblicher Einfluss auf die Verhal-tensweise der Handelnden ausgeht.

b)
Entgegen der Auffassung der Revision ist ebenfalls
nicht zu bean-standen, dass das Berufungsgericht bei seiner Gesamtwürdigung auch berück-sichtigt hat, dass
ein
weiterer, im Zuge der institutionalisierten Zusammenarbeit liegender wirtschaftlicher
Vorteil für die Klägerin
in der zusätzlichen Vermittlung eines Treuhandvertrags zwischen dem Beklagten und der F.

S.

GmbH zu sehen
sei.
Durch die Einschaltung dieses
Unternehmens, das, wie die Klä-gerin einräumt, zur F.

-Gruppe
zählt, und dem der Forderungseinzug und die Forderungsüberwachung auch und gerade hinsichtlich der Provision
der Kläge-rin obliegt, wird die Klägerin von eigener Inkassotätigkeit weitgehend entlastet. Darüber
hinaus belegt der Umstand, dass
die F.

S.

GmbH nach der (formularmäßig) getroffenen Vereinbarung neben der Versicherungsprämie über sechzig
Monate die Vermittlungsgebühr einziehen und
an die Klägerin wei-terleiten
soll, dass die Kooperation mit der "F.

-Gruppe"
auf Dauer angelegt und durch entsprechende Vertragsgestaltungen institutionell abgesichert wird und verfestigt ist. Die Hinzuziehung eines weiteren Konzernunternehmens ver-stärkt mithin
die
beschriebene Interessenausrichtung der Klägerin.

3.
Insgesamt
ist
aufgrund des sich ergebenden Gesamtbildes
und der vom Berufungsgericht festgestellten
indiziellen
Umstände
nichts gegen dessen
tat-richterliche Würdigung
einzuwenden, dass die Klägerin
im
"Lager"
des Versi-13
14
-

10

-

cherers stehe
und deshalb nach dem gesetzlichen Leitbild des Versicherungs-maklers
die Interessen ihrer
Auftraggeber
nicht sachgemäß wahren könne.
Die Verneinung eines
Maklerlohnanspruchs wegen
Vorliegens
einer "unechten [X.]"
ist daher von Rechts wegen nicht zu
beanstanden.

[X.]
[X.]

[X.]

Ri[X.] [X.] ist erkrankt und

kann daher nicht unterschreiben

[X.]
Seiters
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 25.10.2010 -
231 [X.] 16238/10 -

LG [X.] I, Entscheidung vom 09.08.2011 -
13 S 22419/10 -

Meta

III ZR 213/11

01.03.2012

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2012, Az. III ZR 213/11 (REWIS RS 2012, 8614)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8614

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III ZR 213/11

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