Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2000, Az. X ZR 100/97

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3561

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 100/97Verkündet am:11. Januar [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 11. Januar 2000 durch [X.] Jestaedt, [X.],Scharen, [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das am 29. Mai 1997 verkün-dete Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] teil-weise aufgehoben.Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des[X.]s [X.] vom 16. April 1996 wird insgesamt zurück-gewiesen.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt von den Beklagten aufgrund eines notariellenSchenkungsvertrages die Übertragung des (Mit-)Eigentums an einer Teilflächevon ca. 1.000 m² des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von [X.] ....- 3 -Der Kläger lebte mit der Tochter der Beklagten in nichtehelicher [X.]. Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 31. August 1993verpflichteten sich die Beklagten unter der Voraussetzung, daß sie beide [X.] des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen würden - dies istam 24. Januar 1994 geschehen -, dem Kläger und ihrer Tochter zu je ½ zu [X.] eine noch zu vermessende unbebaute Teilfläche von ca. 1.000 m²aus dem genannten Grundstück zu schenken. In der Urkunde wird Bezug ge-nommen auf einen Lageplan, in dem die Teilfläche farbig gekennzeichnet ist.Mit der Schenkung beabsichtigten die Beklagten die Sicherung des [X.] ihrer Tochter und des [X.] und die Sicherstellung der [X.] von diesen geplanten [X.].Das Grundstück ist nach Abschluß des notariellen [X.] Flurstück 17/1, 17/2 und 17/3 fortgeschrieben worden. Das spätere [X.] 17/3 war schon im Zeitpunkt des Schenkungsvertrages bebaut, auf demspäteren Flurstück 17/1 befanden sich Garagen, eine Werkstatt und ein [X.]. Das spätere Flurstück 17/2 war unbebaut. Der Kläger hat auf [X.] 17/2 ein Einfamilienhaus errichtet. Das Flurstück 17/1 haben die [X.] inzwischen ihrem [X.] [X.] geschenkt. Dieser ist seit dem19. Februar 1997 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Das [X.]/2 wurde am 17. Juni 1997 auf Blatt ... von [X.] übertragen.Mit Anwaltsschreiben vom 14. Juni 1994 erklärten die Beklagten gegen-über dem Kläger den Widerruf der Schenkung und die Anfechtung des notari-ellen Schenkungsvertrages. Zu diesem Zeitpunkt war die nichteheliche [X.] des [X.] mit der Tochter der Beklagten beendet worden, nach-dem der Kläger die Tochter der Beklagten des Hauses verwiesen hatte und- 4 -diese wieder bei ihren Eltern lebte. Die nichteheliche Lebensgemeinschaftwurde in der Folgezeit wieder hergestellt.Mit seiner Klage hat der Kläger in erster Linie Übertragung des [X.] an der ca. 1.000 m² großen Teilfläche bestehend aus den Flurstük-ken 17/1 und 17/2 des Grundstücks an sich verlangt, hilfsweise an die [X.] Beklagten und sich, weiter hilfsweise die Übertragung einer ideellen Mitei-gentumshälfte an der genannten Teilfläche an sich.Das [X.] hat die Klage abgewiesen.Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung des [X.] im übrigen der Klage im Umfang des zweiten [X.] stattgegeben.Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die [X.] des landgerichtlichen Urteils erstreben.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg.Das Berufungsgericht hat die Beklagten aus dem [X.] 31. August 1993 für verpflichtet gehalten, die ideelle [X.] dem im Grundbuch von [X.] eingetragenen Grundstück ... Flurstücke 17/1 und17/2 an den Kläger aufzulassen und dessen Eintragung im Grundbuch zu be-willigen.- 5 -Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit [X.] die Revision, daß die Beklagten zu einer unmöglichen Leistung verurteiltworden sind, weil der [X.] der Beklagten, [X.], seit dem 19. Februar 1997,d.h. im Laufe des Berufungsverfahrens, als Eigentümer des Flurstücks 17/1 [X.] eingetragen ist.Es entspricht ständiger Rechtsprechung des [X.], [X.] Verurteilung zu einer Leistung, deren Unmöglichkeit bereits feststeht, nichtzulässig ist ([X.], 178, 181; [X.], 388, 393; [X.], 672, 677).Nachdem die Beklagten nicht mehr Eigentümer des Flurstücks 17/1 sind, [X.] sie dem Kläger hieran kein (Mit-)Eigentum verschaffen. Soweit der [X.], ein Rückerwerb vom [X.] der Beklagten sei jederzeit möglich, [X.] hieran nichts. Die Beklagten haben gegen ihren [X.] [X.] keinen An-spruch auf Rückübertragung des Eigentums an dem Flurstück 17/1. Dies hatder Kläger auch nicht behauptet. Die Erfüllung des Schenkungsvertrages istden Beklagten jedenfalls insoweit nicht mehr möglich, als sie sich vertraglichauch zur Übertragung des Flurstücks 17/1 verpflichtet hatten. Hieran ändertauch nichts, daß die Beklagten die Unmöglichkeit der Erfüllung des [X.] zu vertreten haben. Dies hat allenfalls zur Folge, daß [X.] Schadensersatz verlangen kann. Dieser Anspruch ist jedoch nicht Ge-genstand des Rechtsstreits.[X.] kann dabei die Frage, ob dem Kläger aus dem [X.] ein Anspruch auf die Übertragung des Miteigentums an [X.] 17/2 zusteht. Einen solchen Antrag hat er nicht gestellt. Seine [X.] können auch nicht dahin ausgelegt werden, daß er zumindest die- 6 -Übertragung des Flurstücks 17/2 beansprucht hat. Aus Sicht des [X.] [X.] der Beklagten darüber hinaus und umfaßte [X.] 17/1 und 17/2. Die den Beklagten mögliche Leistung wäre dann ei-ne Teilleistung. Der Kläger ist nicht verpflichtet diese anzunehmen. Ist die [X.] teilweise unmöglich, so kann nämlich der Gläubiger entscheiden, ob erdie Teilleistung annimmt oder aber die Erfüllung des Vertrages insgesamt ab-lehnt und Schadensersatzansprüche geltend macht. Es kann daher nicht ohneweiteres davon ausgegangen werden, daß der Kläger jedenfalls die möglicheTeilleistung für sich beanspruchen wollte.Soweit der Kläger meint, es habe eines Hinweises des Berufungsge-richts gemäß § 139 ZPO auf diese Rechtslage bedurft, er hätte dann [X.] auf die den Beklagten mögliche Teilleistung gerichtet, war ein sol-cher Hinweis einerseits auf der Grundlage der Rechtsauffassung des [X.] nicht veranlaßt. Andererseits hatten die Beklagten mit Schrift-satz vom 7. April 1997 bereits mitgeteilt, daß sie nicht mehr Eigentümer [X.] 17/1 waren und dem Klageantrag schon aus diesem Grunde nichtentsprochen werden könne; sie hatten zugleich angeboten, im Rahmen einesVergleichs ihrer Tochter und dem Kläger das Flurstück 17/2 zu je ½ Miteigen-tumsanteil zu übertragen. Der Kläger hat danach seine Klageanträge unverän-dert gestellt.Die Klage war daher insgesamt [X.] 7 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.JestaedtMelullisScharen [X.] Mühlens

Meta

X ZR 100/97

11.01.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2000, Az. X ZR 100/97 (REWIS RS 2000, 3561)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3561

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