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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
(Strafverfahren: Ablehnung eines Beweisantrags wegen fehlender Konnexität)
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juni 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist darauf hin, dass das im Ablehnungsbeschluss zutreffend beanstandete Fehlen der [X.] nicht zur „Unzulässigkeit“ des [X.] führt. Vielmehr liegt dann kein Beweisantrag vor, weshalb das Gericht seine Prüfung des Beweisbegehrens am Maßstab der Amtsaufklärungspflicht ausrichten muss ([X.], Beschluss vom 3. November 2010 - 1 StR 497/10, NJW 2011, 1239, 1240 f.; Urteile vom 8. Dezember 1993 - 3 [X.], NJW 1994, 1294 und vom 28. November 1997 - 3 [X.], NJW 1998, 1723, 1725).
Nack [X.] Graf
Cirener [X.]
Meta
06.02.2013
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG München II, 12. Juni 2012, Az: 5 KLs 34 Js 43361/10
§ 244 Abs 2 StPO, § 244 Abs 3 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2013, Az. 1 StR 506/12 (REWIS RS 2013, 8400)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8400
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 240/14 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Ablehnung eines Beweisantrags wegen fehlender Konnexität zwischen Beweisbehauptung und Beweismittel
4 StR 372/12 (Bundesgerichtshof)
Beweisaufnahme im Strafverfahren: Anforderungen an die Konnexität des Beweisantrags auf Vernehmung eines Zeugen
1 StR 497/10 (Bundesgerichtshof)
Beweisantrag im Strafverfahren: Darlegung der Konnexität zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung
3 StR 240/14 (Bundesgerichtshof)
1 StR 497/10 (Bundesgerichtshof)