Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2013, Az. 1 StR 506/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8400

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Gegenstand

(Strafverfahren: Ablehnung eines Beweisantrags wegen fehlender Konnexität) 


Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juni 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat weist darauf hin, dass das im Ablehnungsbeschluss zutreffend beanstandete Fehlen der [X.] nicht zur „Unzulässigkeit“ des [X.] führt. Vielmehr liegt dann kein Beweisantrag vor, weshalb das Gericht seine Prüfung des Beweisbegehrens am Maßstab der Amtsaufklärungspflicht ausrichten muss ([X.], Beschluss vom 3. November 2010 - 1 StR 497/10, NJW 2011, 1239, 1240 f.; Urteile vom 8. Dezember 1993 - 3 [X.], NJW 1994, 1294 und vom 28. November 1997 - 3 [X.], NJW 1998, 1723, 1725).

Nack                      [X.]                         Graf

             Cirener                        [X.]

Meta

1 StR 506/12

06.02.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG München II, 12. Juni 2012, Az: 5 KLs 34 Js 43361/10

§ 244 Abs 2 StPO, § 244 Abs 3 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2013, Az. 1 StR 506/12 (REWIS RS 2013, 8400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8400

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