Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2006, Az. IX ZR 88/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2746

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]TEIL [X.] Verkündet am: 6. Juli 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 249 A, 675 Durch Steuerzahlungen entsteht dem Mandanten eines Steuerberaters ein ersatzfä-higer Schaden dann nicht, wenn er keinen Anspruch auf Steuerbefreiung hat. Dem steht nicht entgegen, dass die zuständigen Finanzbehörden zeitweise den gegentei-ligen Standpunkt eingenommen haben (Abgrenzung zu [X.], [X.]. v. 28. September 1995 - [X.], NJW 1995, 3248). [X.], [X.]eil vom 6. Juli 2006 - [X.] - [X.] LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2006 durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Teilend- und Grundurteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 7. März 2002 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das [X.]eil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 19. März 1998 wird auch insoweit zu-rückgewiesen, als dies nicht bereits durch das Teilurteil des 2. Zi-vilsenats des [X.] vom 6. Mai 1999 [X.] ist. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt ebenso wie ihre Rechtsvorgängerin, eine Komman-ditgesellschaft (im Folgenden nur: Klägerin), einen Reiterhof mit Pensionspfer-dehaltung, Pferdezucht und Aufnahme von Pensionsgästen. Die Umsätze aus der Beherbergung und Beköstigung von Kindern und [X.] wurden be-ginnend mit dem [X.] als nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare und 1 - 3 - mangels Eingreifens eines [X.] auch steuerpflichtige Um-sätze behandelt. Demgemäß erließ das zuständige Finanzamt auf der Grundla-ge einer Umsatzsteuersonderprüfung im Jahre 1986/1987 am 8. Februar 1991 die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1982 bis 1984. Die Klägerin legte [X.] innerhalb der Rechtsbehelfsfrist der beklagten Steuerberatungsgesellschaft, welche die Klägerin allgemein in steuerlichen Angelegenheiten beriet, zur [X.] vor. Die Beklagte legte keinen Einspruch ein. Sie nahm für die Klägerin auch die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Umsatzsteuerjahresanmeldungen für die Jahre 1985 bis 1993 vor. Hierbei ging sie ebenso wie das zuständige Finanzamt von steuerbaren und steuer-pflichtigen Umsätzen nach § 1 Abs. 1 UStG aus. Im [X.] an eine weitere, im Jahr 1995 durchgeführte Betriebsprüfung ergingen am 30. Januar 1996 Um-satzsteuerbescheide für die Jahre 1989 bis 1993. Hierbei behandelte das Fi-nanzamt die Umsätze der Klägerin bei der Beköstigung, Unterbringung und Fortbildung von Kindern und [X.] als umsatzsteuerfrei. 2 Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der nicht beantragten Steuerbe-freiung für die Jahre 1982 bis 1984 sowie für die [X.] und 1993 auf Schadensersatz in Anspruch. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat, nachdem es die Berufung der Klägerin mit Teilurteil vom 6. Mai 1999 in einzelnen Punkten zurückgewiesen hatte, mit dem angefochte-nen Teilend- und Grundurteil das Bestehen einer Schadensersatzpflicht bejaht. Hiergegen richtet sich die vom Senat angenommene Revision der Beklagten. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 4 1. Das Rubrum war dahin zu berichtigen, dass nicht die [X.]

GmbH & Co. KG als Klägerin aufzuführen ist, sondern die [X.],

Inhaberin [X.], selbst Klägerin ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des [X.], dass auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung grundsätzlich das Rechtssubjekt als [X.] anzusehen ist, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen wer-den soll ([X.], [X.]. v. 15. Mai 2006 - [X.], Rn. 11, z.[X.].). Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich die klagende [X.] selbst fehlerhaft [X.] hat ([X.], [X.]. v. 12. Oktober 1987 - [X.] - NJW 1988, 1585, 1587 m.w.N.). 5 Im vorliegenden Fall spricht entscheidend für die Zulässigkeit einer bloßen Rubrumsberichtigung, dass die Klägerin von vornherein einen Scha-densersatzanspruch des Unternehmensträgers, der durch eine steuerliche Fehlberatung des Unternehmens entstanden sein soll, geltend machen wollte. Der behauptete Anspruch wäre in der Person der damaligen Kommanditgesell-schaft entstanden. Deren Vermögen ist vor Klageerhebung auf die im Rubrum aufgeführte [X.] - bis dahin Kommanditistin - übergegangen, als die persönlich haftende Gesellschafterin aus der zweigliedrigen [X.] (vgl. [X.] 48, 203, 206; 113, 132, 133 f; [X.]/[X.], HGB 32. Aufl. Einl. V. § 105 Rn. 22). Daher handelte es sich entgegen der äußeren [X.]bezeichnung von Anfang an um eine Klage des fortgeführten [X.]. 6 - 5 - 2. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe die Verfügung der [X.] vom 1. September 1989 ([X.] 1990, 224 f) kennen müssen. Aufgrund dieser Verfügung sei sie gehalten gewesen, bei der Klägerin nachzufragen, ob die in der Verfügung dargestellten Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung bei Lieferungen und sonstigen Leistungen gemäß § 4 Nr. 23 UStG auch bei ihrem Reiterhof vorliegen. Sie hätte der Klägerin raten müssen, Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide vom 8. Februar 1991 einzulegen. Entsprechend diesem Rat hätte sich die Klägerin verhalten. Das zuständige Finanzamt hätte dem Einspruch stattgegeben. Aus den gleichen Gründen habe die Beklagte es schuldhaft pflichtwidrig versäumt, für die [X.] und 1993 die Steuerbefreiung zu beantragen. 7 3. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ob die Beklagte überhaupt, bezogen auf den der Klage zugrunde liegenden Zeitraum, eine ihr der Klägerin gegenüber obliegende Pflicht verletzt hat, kann dahinstehen. Jedenfalls ist dieser dadurch, dass die Beklagte sie nicht auf die Steuerbefreiung bei Lieferungen und sonstigen Leistungen gemäß § 4 Nr. 23 UStG hingewiesen und die Befreiung bei ihrer umsatzsteuerrechtlichen Betreu-ung berücksichtigt hat, kein Schaden entstanden. Das folgt aus dem normativen Schadensbegriff: Der Geschädigte soll im Wege des Schadensersatzes grund-sätzlich nicht mehr erhalten als das, was er nach der materiellen Rechtslage verlangen kann. Der Verlust oder die Vorenthaltung einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die nach der Rechtsordnung kein Anspruch besteht, stellt keinen ersatzfähigen Nachteil dar ([X.] 124, 86, 95; 125, 27, 34; Zuge-hör/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1095). Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 23 UStG. Nach dieser Vorschrift ist steuerfrei die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen 8 - 6 - Naturalleistungen durch Personen und Einrichtungen, wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke bei sich aufnehmen, soweit die Leistung an die [X.] oder an die bei ihrer Er-ziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege tätigen Personen ausgeführt wird. Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres. a) Hierzu hat der [X.] mit [X.]eil vom 28. September 2000 ([X.]. [X.] 691, 692) entschieden, dass der Unternehmer, der Jugend-liche für [X.] bei sich aufnimmt, eine Einrichtung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung oder der Kinder- und Jugenderziehung im Sinne des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h oder i der [X.] vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitglied-staaten über die Umsatzsteuern ([X.]/[X.]) unterhalten muss (ü-bereinstimmend Schreiben des [X.] v. 28. September 2001, BStBl. 2001 Teil I S. 726). Nach diesen Bestimmungen befreien die Mitgliedstaaten die eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung [X.] Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrich-tungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen sowie die Er-ziehung von Kindern und [X.], den Schul- oder Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchem Auftrag betraut sind, oder andere Einrich-tungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Ziel-setzung. [X.] sind demnach Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung sowie der Kinder- und Jugenderzie-hung und vergleichbare privatrechtliche Einrichtungen nach näherer Maßgabe 9 - 7 - des nationalen Rechts. Mit [X.]eil vom 19. Mai 2005 hat der [X.] erneut bestätigt, dass es sich um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine anerkannte Einrichtung handeln muss (BFH [X.] 2005, 503, 505; ebenso etwa [X.]/Geist/Heidner, UStG 8. Aufl. § 4 Nr. 23 Rn. 3). Dies steht in Über-einstimmung mit der Rechtsprechung des [X.], wonach die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der [X.]/[X.] umschrieben sind, eng auszulegen sind ([X.] 1997, 688, 690; 1999, 803, 804). Zwar sind die Entscheidungen nach dem Ende des hier zu beurteilenden Schadenszeitraums ergangen. Sie bedeuteten jedoch keine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung; denn der [X.] hatte bereits in dem [X.]eil vom 7. Juli 1960 ([X.], 393) die Vorläufervorschrift des § 4 Nr. 13 UStG a.F. auf ein Jugendwohnheim angewandt. Dort ist im Tatbestand (aaO S. 394) hervorgehoben, dass der Beigeladene ein mit staatlichen Mitteln errichtetes und durch Zuschüsse aus dem [X.] gefördertes, vom zuständigen Landesminister anerkanntes Wohnheim unterhielt. 10 b) Die danach erforderliche staatliche Anerkennung, insbesondere durch eine Genehmigung des hierfür zuständigen [X.] in M. , hat die Klägerin für ihren Reiterhof nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erhalten. Aus diesen Feststellungen ergibt sich auch nicht, dass der Klägerin staatliche Mittel zur Förderung des in § 4 Nr. 23 UStG bezeichneten Zwecks zugeflossen sind, was nach dem Schreiben des [X.] vom 28. September 2001 (BStBl. I 726) zur Erlangung der Steuerbefreiung genügen soll; übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die Revisionerwiderung der Klägerin nicht auf. Damit liegen die Voraus-setzungen des [X.] in § 4 Nr. 23 UStG nicht vor. 11 - 8 - c) Die Klägerin kann sich nicht auf die von der [X.] [X.] in ihrer Verfügung vom 1. September 1989 ([X.] 1990, 224 f) vertretene Auffassung berufen. Zwar lag der Verfügung auch die Frage einer Umsatzsteu-erbefreiung bei dem Betrieb eines [X.] zugrunde. Jedoch handelte es sich um eine von dem [X.] in M. genehmigte Einrichtung. 12 d) Unerheblich ist, wie das zuständige Finanzamt einen Einspruch der Klägerin gegen die Umsatzsteuerbescheide vom 8. Februar 1991 tatsächlich [X.] hätte. Zwar hat das Berufungsgericht sich nach [X.] davon überzeugt, dass das Finanzamt eine begehrte Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG gewährt hätte. Darauf kommt es aber nicht an. 13 aa) Wenn im [X.] die Frage, ob dem Mandanten durch ei-ne schuldhafte Pflichtverletzung des Steuerberaters ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt, muss das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre ([X.] 133, 110, 111; [X.], [X.]. v. 27. Januar 2000 - [X.] ZR 45/98, [X.], 966, 968). Welche rechtliche Beurteilung das mit dem Einspruchsverfahren [X.] Finanzamt seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte, ist ohne Belang. Vielmehr ist die Sicht des [X.] maßgeblich. 14 Die hypothetische Betrachtung, ob die Klägerin bei sachgemäßer Vertre-tung das Einspruchsverfahren gewonnen hätte, betrifft nicht nur Rechtsfragen, sondern auch Tatsachenfeststellungen. Die Frage, wie das frühere Verfahren richtigerweise hätte entschieden werden müssen, beantwortet sich nach § 287 ZPO, weil es sich um ein Element der haftungsausfüllenden Kausalität handelt 15 - 9 - ([X.], [X.]. v. 5. November 1992 - [X.] ZR 12/92, [X.], 382). Das Regress-gericht hat seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde zu legen, welcher der im Vorverfahren entscheidenden Stelle bei pflichtgemäßem Verhalten des Steuerberaters unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre ([X.] 133, 110, 111 f; 163, 223, 227). Die Beklagte hätte im Einspruchsverfahren nicht vortragen können, dass die Klägerin eine von der zuständigen Behörde genehmigte Einrichtung betreibt. Daher hätte sie die Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG nicht darlegen [X.]. Eine Befreiung kam von Rechts wegen nicht in Betracht. 16 bb) Der Hinweis des Berufungsgerichts auf das [X.]eil des Senats vom 28. September 1995 ([X.], NJW 1995, 3248) geht fehl. Die Entschei-dung befasst sich mit dem Fall, dass der zuständigen Behörde bei ihrer Ent-scheidung ein Ermessensspielraum verbleibt und der [X.] die Ermessensentscheidung dieser Behörde festgestellt hat (vgl. hierzu auch [X.] 79, 223, 226; Zugehör/[X.], aaO Rn. 1105 ff). Nur in einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob dem Mandanten dadurch ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist, dass er sich eine ständige ermessensfehlerhafte [X.] nicht hat zunutze machen können. So liegt es hier aber nicht: Sowohl bei § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG als auch bei § 4 Nr. 23 UStG handelt es sich um zwin-gende Rechtsnormen; dem zuständigen Finanzamt steht kein Ermessensspiel-raum zu (vgl. hierzu [X.] 124, 86, 95 f; [X.], [X.]. v. 21. September 1995 - [X.] ZR 228/94, NJW 1996, 48, 49). 17 e) [X.] kann, ob die Beklagte sich aus Anlass der Verfügung der [X.] [X.] vom 1. September 1989 bei der Klägerin nach dem maßgeblichen Sachverhalt hätte erkundigen müssen. Dessen Ermittlung 18 - 10 - hätte keinen Anlass gegeben, eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG gel-tend zu machen. [X.] Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu erkennen (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das mit der Berufung angefochtene [X.]eil des [X.]s in vollem Umfang wiederherzustellen. 19 [X.] Ganter [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 19.03.1998 - 1 O 44/97 - [X.], Entscheidung vom 07.03.2002 - 2 U 715/98 -

Meta

IX ZR 88/02

06.07.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2006, Az. IX ZR 88/02 (REWIS RS 2006, 2746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2746

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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