Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2003, Az. VII ZR 122/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1290

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:9. Oktober 2003Fahrner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: jaBGB § 181HGB § 15 Abs. 1Die fehlende Eintragung der Befreiung eines Vertreters von den [X.] § 181 BGB kommt einem Vertragspartner nicht zugute, dem es nicht [X.] wäre, sein Handeln bei Kenntnis der nicht eingetragenen Tatsache anderseinzurichten.[X.], Urteil vom 9. Oktober 2003 - [X.]/01 -OLGCelleLGHildesheim- 2 -Der VI[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2001 aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin klagt auf Restwerklohn aus abgetretenem Recht. Die [X.] streiten darum, ob die Verjährung der im Jahre 1997 fällig gewordenenForderung durch die von der Klägerin erhobene Klage unterbrochen worden ist.Die Beklagte beauftragte die [X.] (im folgenden: Auftragnehmerin) [X.] und Maurerarbeiten für die Erweiterung einer Kläranlage. Diese führtedie Arbeiten aus und rechnete ab. Die Beklagte zahlte den geforderten Rest-werklohn nicht. Die Auftragnehmerin trat ihre Forderung am 1. Oktober 1997zunächst an die geschäftsführende Gesellschafterin der Komplementär-GmbHder Klägerin, Frau [X.], ab. Die Gesellschafter der Klägerin befreiten diese mit Be-- 3 -schluß vom 19. Januar 1998 von den Beschränkungen des § 181 BGB; eineEintragung in das Handelsregister erfolgte nicht. Frau [X.] erklärte am 10. Juli1998, daß sie die Forderung an die Klägerin abtrete; sie nahm die [X.] in deren Namen an.Das [X.] hat die am 9. Dezember 1998 zugestellte Klage abge-wiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die [X.] Klägerin, die ihre Forderung in vollem Umfang weiterverfolgt.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1EGBGB).[X.]Das Berufungsgericht hält den Anspruch für verjährt. Die Klage habe [X.] nicht unterbrochen, weil sie nicht von der Berechtigten (§ 209Abs. 1 BGB) erhoben worden sei. Im Berufungsverfahren sei durch Vorlage derentsprechenden Urkunden belegt worden, daß die Auftragnehmerin ihre [X.] an die Klägerin abgetreten habe und die Abtretung vom 10. Juli 1998,bei der die Willenserklärungen beider Seiten von Frau [X.] abgegeben wordenseien, wegen deren Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB durch- 4 -den [X.] vom 19. Januar 1998 wirksam gewesen sei. [X.] sei mithin nach der materiellen Rechtslage vor [X.] der Klageforderung geworden.Die Klägerin könne der Beklagten die Befreiung der Geschäftsführerin ih-rer Komplementär-GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB aber wegender fehlenden Eintragung nach § 15 Abs. 1 HGB nicht entgegenhalten. Für dieAnwendung dieser Vorschrift sei es nicht erforderlich, daß die Beklagte [X.] eingesehen habe oder der [X.] für ihr Handelnoder Unterlassen kausal gewesen sei. [X.] sei das Vertrauen auf [X.] der in Form des Handelsregisters geschaffenen öffentlichen Infor-mationsgrundlage über die Verhältnisse einer Handelsfirma. Es handele sichum einen typisierten Vertrauensschutz, bei dem Kenntnisnahme vom Register-inhalt und Kausalität unwiderleglich vermutet würden, soweit lediglich die Mög-lichkeit eines Handelns im Vertrauen auf den Fortbestand der [X.] bestanden habe. Die Beklagte hätte den Vertrauensschutz des § 15Abs. 1 HGB zum einen benötigt, wenn sie trotz Kenntnis der Abtretung vom10. Juli 1998 im Vertrauen auf den [X.] und das Verbot des Selbst-kontrahierens an den bisherigen Forderungsinhaber gezahlt hätte. Zum ande-ren hätte sie aufgrund des [X.]s in Verbindung mit dem [X.] seit Ablauf des Jahres 1999 davon ausgehen können, daßdie Klage nicht vom Berechtigten erhoben worden sei und sie daher wegenVerjährungseintritts über die Mittel für die Begleichung der Forderung ander-weitig verfügen könne. Die Abtretung sei schwebend unwirksam gewesen; einevor Ablauf der Verjährung erfolgte Genehmigung der Abtretung sei nicht vorge-tragen. Eine spätere Genehmigung könne nicht zur Verjährungsunterbrechungführen.- 5 -I[X.]Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.Die Klage hat die Verjährung rechtzeitig unterbrochen. Dabei bedarf eskeiner Entscheidung, ob die Wirksamkeit der Annahme der Abtretung durchFrau [X.] als Vertreterin der Klägerin eine Befreiung von den Beschränkungen des§ 181 BGB voraussetzte oder ob ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäftvorlag, welches eine solche Befreiung nicht erforderte. Die Befreiung ist vor derAnnahme der Abtretung erteilt worden; die fehlende Eintragung in das Handels-register kann die Beklagte der Klägerin nicht nach § 15 Abs. 1 HGB entgegen-halten.1. Die Berufung auf den durch § 15 Abs. 1 HGB gewährleisteten [X.] setzt nicht voraus, daß derjenige, der sich auf das Handelsregi-ster beruft, es tatsächlich eingesehen hat ([X.], Urteil vom 1. Dezember 1975- II ZR 62/75, [X.]Z 65, 309, 311).2. Der Schutz des § 15 Abs. 1 HGB greift nur ein, wenn die Möglichkeitbestand, daß der Dritte sein Handeln auf die Registereintragung einrichtete. DieAnwendung der Vorschrift ist auf Fälle beschränkt, in denen die Kenntnis dereinzutragenden Tatsachen für das Verhalten des [X.] und seine durch diesesVerhalten beeinflußten Rechte oder Verbindlichkeiten von Bedeutung seinkann. Der Dritte muß sich bei seinem geschäftlichen Verhalten auf den unrichti-gen [X.] wenigstens verlassen haben können (MünchKommHGB/Lieb, § 15 Rn. 32; [X.]/[X.]/[X.], HGB, 30. Aufl., § 15 Rn. 9).Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hat sich nicht ineinem rechtsgeschäftlichen Verhalten auf die fehlende Eintragung einrichtenkönnen. Die Erwägung des Berufungsgerichts zu einer möglichen Zahlung istnicht von Bedeutung, weil der Schutz des § 15 Abs. 1 HGB erst eingreifen- 6 -könnte, wenn eine Zahlung erfolgt wäre. Ein mögliches Vertrauen der Beklagtendarauf, wegen Verjährung der Forderung über ihre finanziellen Mittel andersdisponieren zu können, wird durch § 15 Abs. 1 HGB nicht geschützt.II[X.]Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um die nachdessen Rechtsstandpunkt nicht erforderlichen Feststellungen zu Grund undHöhe des geltend gemachten Anspruchs zu ermöglichen.[X.] Kuffer [X.] Bauner

Meta

VII ZR 122/01

09.10.2003

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2003, Az. VII ZR 122/01 (REWIS RS 2003, 1290)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1290

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