Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2002, Az. X ZR 220/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 154

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 220/01Verkündet am:17. Dezember 2002WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: [X.]: ja[X.] § 9 Abs. 1 Bg, [X.] in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Miet-, Kauf-, Wartungs-und Schutzvertrages für eine Fernmeldeanlage enthaltene [X.]"Dieser Wartungsvertrag läuft bis zum Ende des zehnten [X.], das auf die Betriebsbereitschaft Œ bzw. bei bereits in [X.] befindlichen [X.] auf das bei [X.] folgt. Werden infolge von Lohn- oder [X.] die listenmäßigen [X.]eder ... erhöht oder ermäßigt, so kann die ... eine [X.] Änderung des [X.]es vornehmen, soweit [X.] nicht zur Zahlung fällig geworden ist"ist auch bei Verwendung gegenüber [X.] bei Fehlen einersachlichen Rechtfertigung für die Dauer der Bindung unwirksam.[X.], Urt. v. 17. Dezember 2002 [X.]/01 Œ OLG HamburgLG [X.] durch [X.] 21. Januar 2003WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstelle- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 1. Oktober 2002 durch [X.] Melullis,[X.], die Richterin Mühlens und [X.] Meier-Beck und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 12. [X.] aufgehoben.Auf die Berufung der [X.] zu 1 und unter Abweisung der [X.] zweiter Instanz wird das Urteil der [X.] vom 19. April 2000 teilweise abgeän-dert:Die Klage wird auch im übrigen abgewiesen.Auf die Widerklage wird festgestellt, daß der Klägerin aus [X.] vom 27. April 1994 Nr. 5141106 keine weiterenZahlungsansprüche bis zum 31. Dezember 2005 gegen die [X.] zustehen.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin vertreibt, installiert und wartet Telefonanlagen. Sie schloßmit der [X.] zu 1, die durch Umwandlung aus der [X.]mbH in [X.]hervorgegangen und deren persönlich haftendeGesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, am 27. April 1995 einen als Miet-, Kauf-,Wartungs- und Schutzvertrag bezeichneten Vertrag. Zum Zeitpunkt der Über-sendung des von der Klägerin vorformulierten Vertrages war noch nicht ent-schieden, ob die Beklagte zu 1 die Telefonanlage mieten oder kaufen werde.Mit der Unterzeichnung des Vertrages entschied sich die Beklagte für den Kaufder Anlage zum Preis von 27.772,50 DM. Außerdem wurde die Klägerin mit [X.] der Anlage beauftragt. Bezüglich der Wartung heißt es in Nr. 3 [X.] unter [X.] beträgt monatlich 204,-- DM [X.] der bei Fäl-ligkeit geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und ausschließlichder an die [X.]/[X.] zu entrichtenden Gebüh-ren.Dieser Wartungsvertrag läuft bis zum Ende des [X.],das auf die Betriebsbereitschaft - bzw. bei bereits in Betrieb befind-lichen Anlagen - auf das bei Vertragsschluß laufende Kalenderjahrfolgt.Werden infolge von Lohn- oder sonstigen Kostenänderungen die li-stenmäßigen [X.]e der A. erhöht oder ermäßigt, so kanndie A. eine entsprechende Änderung des [X.]es vor-nehmen, soweit dieser noch nicht zur Zahlung fällig geworden ist."- 4 -In der [X.] sind der Betrag des Entgelts für die Wartung und das Wort"zehnten" von der Klägerin maschinenschriftlich in den vorgedruckten Ver-tragstext eingesetzt worden, bevor dieser der [X.] zu 1 zur Unterschriftübersandt wurde.In den Folgejahren erhöhte die Klägerin den [X.] zweimal aufzuletzt 233,-- DM monatlich, ohne daß dies von der [X.] zu [X.]. Die Beklagte zu 1 hat mit Schreiben vom 31. März 1999 die [X.] zum 30. Juni 1999 erklärt und das Wartungsentgeltfür das 3. und 4. Quartal nicht mehr entrichtet. Die Klägerin hat die Beklagtezu 1 deshalb auf Zahlung des [X.] für das 3. und 4. Quartal 1999in Höhe von 1.621,68 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen, weil sie [X.] für unberechtigt und die [X.] über die Laufzeit des [X.]es für wirksam hält. Außerdem hat sie die Klage in zweiter Instanz nach [X.] der [X.] zu 1 in eine Kommanditgesellschaft auf die [X.] zu 2 erweitert. Die [X.] haben unter anderem in der [X.] einen Verstoß gegen § 9 [X.] gesehen und deshalb ihre Kündigung fürberechtigt gehalten. Sie haben Widerklage erhoben und beantragt festzustellen,daß der Klägerin gegen sie aus dem Wartungsvertrag vom 27. April 1995 keineweiteren Zahlungsansprüche bis zum 31. Dezember 2005 zustehen.Das [X.] hat der Klage bis auf einen Teil der begehrten Zinsenstattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dieBerufung der Klägerin zurückgewiesen und die Beklagte zu 2 wie einen [X.] verurteilt, an die Klägerin 1.621,68 DM nebst Zinsen zu [X.] 5 -Die [X.] verfolgen mit der zugelassenen Revision ihr zweitinstanz-liches Begehren weiter. Die Klägerin tritt der Revision entgegen.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Abweisung der Klage und Verurteilung der [X.] nach dem [X.]. Die Klage ist unbegründet und die Widerklagebegründet, weil die in Nr. 3 des Vertrages vom 27. April 1995 enthaltene Lauf-zeitregelung für den Wartungsvertrag unwirksam ist (§ 9 Abs. 1 [X.]). [X.] zu 1 hat den Vertrag deshalb wirksam zum 30. Juni 1999 gekündigt.1. Das Berufungsgericht hat in den in Nr. 3 des [X.] enthaltenen Bestimmungen Allgemeine Geschäftsbedingungen gesehen,die von der Klägerin gestellt wurden. Dies wird von der Revision nicht bean-standet und unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken. Auf die [X.] der umstrittenen [X.] ist § 9 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2001geltenden Fassung auch weiterhin anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB).Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, daß diein der umstrittenen [X.] vereinbarte zehnjährige Dauer des [X.] nicht schon nach § 11 Nr. 12 a [X.] unwirksam ist, weil die [X.] ist. § 11 [X.] findet deshalb keine Anwendung (§ 24 Satz 1 Nr. 1[X.]). § 11 Nr. 12 a [X.] enthält auch kein Indiz dafür, daß [X.] Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Verkehr unwirksam [X.] ([X.]. v. 8.4.1997 - [X.], [X.], 1624, 1625). Daher ist im Ein-zelfall zu prüfen, ob die als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarte Lauf-zeit den Anforderungen der Generalklausel des § 9 Abs. 1 [X.] genügt([X.]. v. 8.4.1997, aaO m.w.[X.] 6 -2. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Laufzeitregelung inNr. 3 des Kauf- und Wartungsvertrages halte einer Nachprüfung nach § 9[X.] stand. Von [X.] müsse erwartet werden, daß er bei [X.] eines zehnjährigen Wartungsvertrages in etwa abschätzen könne, obdie Anlage während der gesamten Laufzeit seinen Bedürfnissen genügen [X.]. Ein Wartungsvertrag mit langer Laufzeit habe auch erhebliche Vorteile fürden Auftraggeber. Das Serviceunternehmen wiederum habe wegen der erfor-derlichen Personaldispositionen und Lagerhaltung ein berechtigtes Interesse anlängerfristigen [X.]) Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.aa) Die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der bean-standeten [X.] sind in der Revisionsinstanz uneingeschränkt überprüfbar,weil es um die Inhaltskontrolle einer Vertragsklausel und damit um die Anwen-dung des dem Bundesrecht angehörenden § 9 [X.] auf den festgestelltenSachverhalt geht. Diese rechtliche Bewertung ist ohne Einschränkung revisibel([X.], Urt. v. 4.7.1997 - [X.], NJW 1997, 3022, 3023 m.w.N.).bb) [X.], ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgese-hene und im kaufmännischen Verkehr verwendete [X.], die eine zehnjährigeoder längere Bindung des Vertragspartners an einen Wartungsvertrag überFernmeldeanlagen vorsieht, der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 [X.] stand-hält, ist im Schrifttum umstritten (vgl. einerseits Strauß, NJW 1995, 697; [X.], NJW 1995, 1726). Der Streitfall nötigt nicht zu einer generellenEntscheidung dieser Frage. Denn die Revision macht zu Recht geltend, daß [X.] Rahmen der Angemessenheitskontrolle des § 9 Abs. 1 [X.] vorzuneh-- 7 -mende Gesamtabwägung aller für und gegen die in den [X.] der Klägerin vorgesehene Laufzeitenregelung [X.] im Streitfall dazu führt, daß die in dem [X.]) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] stellteine [X.], in der der Verwender mißbräuchlich eigene Interessen auf [X.] Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interes-sen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ohne ihm einen ange-messenen Ausgleich zuzugestehen, eine unangemessene Benachteiligung [X.] des [X.]verwenders im Sinne von § 9 Abs. 1 [X.] dar([X.]Z 147, 279, 282 ; 120, 108, 118; 90, 280, 284; 74, 383, 390; [X.] Urt. v.10.2.1993 - [X.], NJW 1993, 1133, 1134; Urt. v. 13.2.1985- VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328). Ob eine die Laufzeit eines Vertrages be-treffende [X.] den Vertragspartner des Verwenders in diesem Sinne entge-gen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist mitHilfe einer umfassenden Abwägung der schützenswerten Interessen beiderParteien im Einzelfall festzustellen. Bei dieser Abwägung sind nicht nur die [X.] des Verwenders getätigten Investitionen, sondern der gesamte [X.] zu berücksichtigen; notwendig ist eine Gegenüberstellung der insge-samt begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten ([X.]Z 143, 103, [X.], 259, 263; 101, 357, 366; 82, 238, 240 f.; 65, 107, 111 f. m.w.N.; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 9, Rdn. 85). Dabei kann von einemKaufmann bei Abschluß eines Wartungsvertrages über eine technische Anlageerwartet werden, daß er abschätzen kann, ob die Anlage während der gesam-ten Laufzeit des Vertrages seinen Bedürfnissen genügt. Bei der Vereinbarungvon Laufzeiten von zehn Jahren und mehr ist andererseits zu berücksichtigen,daß es auf Seiten des [X.]verwenders in der Regel besonderer Umstände- 8 -bedarf, die eine Laufzeit von 10 Jahren und mehr rechtfertigen können. Die Un-angemessenheit einer derart langfristigen Bindung kann deshalb dann zu beja-hen sein, wenn durch sie allein oder ihre Ausgestaltung die persönliche Selb-ständigkeit und Freiheit sowie ein Mindestmaß an wirtschaftlichem Bewegungs-spielraum eines Vertragspartners so beschränkt werden, daß er dem Gegen-über auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist ([X.]. v. 8.4.1997 - [X.],aaO).Bei der danach vorzunehmenden Gesamtabwägung der Interessen istbei der Beurteilung der umstrittenen [X.] zunächst zu berücksichtigen, daßdie Beklagte zu 1 die zu wartende Anlage nicht von der Klägerin gemietet, [X.] käuflich erwoben hat.Einerseits kann von einer kaufmännischen Erwerberin wie der [X.]zu 1 erwartet werden, daß sie beim Erwerb der Anlage nicht nur ihren gegen-wärtigen, sondern auch ihren künftigen Bedarf abschätzt, so daß allein aus demUmstand, daß sie sich im Wartungsvertrag für die von ihr erworbene Anlageeiner Bindung von gut zehn Jahren unterworfen hat, nicht bereits darauf [X.] werden kann, sie werde durch die Dauer ihrer Bindung an den [X.] unangemessen benachteiligt. Das gilt auch, soweit sich die [X.] zu 1 durch die Dauer der Bindung gehindert sehen sollte, die käuflicherworbene Anlage durch eine andere zu ersetzen. Die Bindung an den [X.] mag wirtschaftliche Nachteile für den Fall mit sich bringen, daß die[X.] die Anlage vor Ablauf der Bindungsfrist durch eine andere und mo-dernere Anlage ersetzen wollen; auch insoweit gilt jedoch, daß es der [X.] zu 1 oblag, nicht nur ihren gegenwärtigen, sondern auch ihren zukünftigenBedarf, sowohl was die Anlage selbst als auch was deren Wartung betrifft, ab-- 9 -zuschätzen und einen auch hinsichtlich der Bindungsdauer entsprechendenVertrag zu schließen.Andererseits ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß das höchstzuläs-sige Maß der Bindung an einen Vertrag davon abhängt, wie erheblich die Ge-genleistungen sind, die der bindende Teil nach dem Vertrag zu erbringen hat.Die höchstzulässige Dauer der Vertragslaufzeit ist demzufolge davon abhängig,welcher [X.] dem die Vertragslaufzeit vorgebenden Vertragsteil fürdie Erfüllung des Vertrages entsteht. Hohe Entwicklungs- oder Vorhaltekosten,die sich nur bei längerer Vertragsdauer amortisieren, rechtfertigen daher regel-mäßig eine längerfristige Bindung des anderen Teils an den Vertrag ([X.], [X.]. 3.11.1999 - [X.], [X.], 1110, 1113 m.w.N.). Daher ist in [X.] auch anerkannt, daß die formularmäßige Vereinbarung einerzehnjährigen Laufzeit eines Mietvertrages über eine Fernsprechnebenstellen-anlage rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn ihr entsprechende [X.] des bindenden Teils gegenüberstehen ([X.], Urt. v. 10.2.1985- VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328). Beim käuflichen Erwerb einer [X.] trägt der Erwerber die Anschaffungskosten. Der [X.]verwender ist dahernicht darauf angewiesen, daß sich über eine längere Vertragsdauer wesentlichdurch die Anschaffungskosten und den [X.] hierfür mitbestimmtehohe Anfangsinvestitionen in die zu wartende Anlage amortisieren.Es stellt hiernach jedenfalls dann eine unangemessene Benachteiligungdes Vertragspartners dar, wenn Nr. 3 des Wartungsvertrages nicht nur einezehnjährige Bindung an den Wartungsvertrag enthält, sondern die [X.] derKlägerin darüber hinaus ein Recht zur Preisanpassung gibt, ohne dem [X.] im Falle von Preiserhöhungen ein Lösungsrecht vom [X.]. Denn infolgedessen bietet die zehnjährige Bindung dem [X.] 10 -partner nicht den Vorteil der Preissicherheit, der den Nachteil der langjährigenBindung ausgleichen könnte.Bei dieser Sachlage kann die formularmäßig gestellte Bindungsfrist von10 Jahren nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, daß zur Erfüllung [X.] durch die Klägerin Vorhaltekosten für Gerät, Ersatzteile [X.] anfallen; daß diese Vorhaltekosten - soweit sie überhaupt anfallen -eine Bindung in diesem Umfang erfordern, ist durch die Klägerin nicht dargelegtworden. Hinzu kommt, daß sich nicht zwangsläufig erschließt, daß diese Kostenim Falle einer Vermietung wie im Falle eines Verkaufs, zwischen denen die[X.] nicht differenziert, in gleicher Weise entstehen.Daraus folgt, daß die [X.] Vertragspartner der Klägerin, die wie [X.] zu 1 die Anlage käuflich erworben haben, ohne Rücksicht auf [X.] der Investitionskosten für die zu wartende Anlage und ohne Rück-sicht auf die Möglichkeit einseitiger Preiserhöhungen ohne gleichzeitige Mög-lichkeit für den Vertragspartner, sich im Falle der Preiserhöhung vom [X.], einer zehnjährigen Bindung unterwirft. Eine solche als [X.] gestellte Laufzeitregelung stellt im [X.] eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls der [X.] dar, die - wie die Beklagte zu 1 - die zu wartende Anlage von der [X.] kaufen. Die umstrittene [X.] ist daher gemäß § 9 Abs. 1 [X.] unwirk-sam. Sie stellt vor dem Hintergrund der Interessenlage der Parteien eines miteinem Vertrag über die Vermietung oder den Verkauf technischer Anlagen ver-bundenen Wartungsvertrages eine im allgemeinen unbillige und ungerechteRegelung dar, die das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zum [X.] einer technischen Anlage erheblich [X.] -3. Daraus folgt, daß die von den [X.] ausgesprochene [X.] war (§ 621 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden [X.], vgl. [X.]. v. 8.4.1997 - [X.], aaO). Das Berufungsurteil ist [X.] aufzuheben, die Klage auf die Berufung der [X.] abzuweisen und diemit der Widerklage begehrte Feststellung zu treffen.Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.Melullis [X.]MühlensMeier-BeckAsendorfBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 220/01vom21. Januar 2003in dem RechtsstreitDer X. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Januar 2003 durch[X.] Melullis, [X.], die Richte-rin Mühlens und [X.] Meier-Beck und [X.]:Der Tenor des [X.]atsurteils vom 17. Dezember 2002 wird [X.] in der auf die Widerklage getroffenen [X.] dahin berichtigt, daß der Klägerin aus dem [X.] vom 27. April 1995 Nr. 5141106 keine weiteren [X.] bis zum 31. Dezember 2005 gegen die [X.] zuste-hen.Melullis[X.]MühlensMeier-BeckAsendorf

Meta

X ZR 220/01

17.12.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2002, Az. X ZR 220/01 (REWIS RS 2002, 154)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 154

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