Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. VIII ZR 284/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5975

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BUND[X.]SG[X.]RICHTSHOF

IM NAM[X.]N D[X.]S VOLK[X.]S

URT[X.]IL
VIII ZR 284/13
Verkündet am:

30. April 2014

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 573 Abs. 3 Satz 1
Zu den
Anforderungen an die Begründung einer Kündigung wegen [X.]igenbedarfs.

[X.], Urteil vom 30. April 2014 -
VIII ZR 284/13 -
LG [X.]ssen

AG [X.]ssen

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2014
durch die Richterin Dr.
Milger
als Vorsitzende, [X.]
Achilles und Dr.
Schneider, die Richterin Dr.
Fetzer
sowie [X.]
Kosziol
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 8. August 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und [X.]ntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagten sind seit dem [X.] Mieter einer 158 qm großen Wohnung der Kläger in [X.].

. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 erklärten die Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Begründung, ihre [X.], die bisher eine 80 qm große Wohnung in der benachbarten [X.] bewohne, benötige die größere Wohnung der Beklagten, um dort mit ih-rem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen. Zuvor hat-ten die Parteien bis 20. September 2012 erfolglos über einen Verkauf der [X.] an die Beklagten verhandelt.
Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das [X.] hat sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Mit der vom 1
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Senat zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

[X.]ntscheidungsgründe:
Die Revision hat [X.]rfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner [X.]ntscheidung im [X.] ausgeführt:
Den Klägern stehe der geltend gemachte Räumungsanspruch nicht zu, weil die von ihnen ausgesprochene [X.]igenbedarfskündigung schon aus formel-len Gründen unwirksam sei. Denn die Kläger hätten es versäumt, im Kündi-gungsschreiben den Lebensgefährten ihrer Tochter, mit dem diese die [X.] beziehen wolle, namentlich zu benennen. Dies sei aber erforderlich gewe-sen, weil der den Beklagten bisher unbekannte Lebensgefährte der Tochter für sie anderenfalls nicht identifizierbar gewesen sei.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Räumungsklage nicht [X.] werden. [X.]ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatten die Kläger den von ihnen geltend gemachten [X.]igenbedarf im [X.] vom 23. Oktober 2012 ausreichend begründet.
Gemäß § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB setzt die Wirksamkeit einer Kündi-gungserklärung voraus, dass die Gründe für ein berechtigtes Interesse des 3
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-
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Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses in dem [X.] angegeben sind. Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dem Mie-ter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu [X.] und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles [X.]rforderli-che zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (vgl. BT-Drucks. 6/1549, S.
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f. zu § 564a Abs. 1 Satz 2
BGB aF). Diesem Zweck wird im Allgemeinen Genüge getan, wenn das [X.] den Kündigungsgrund so [X.], dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann; bei einer Kündigung wegen [X.]igenbedarfs ist daher grundsätzlich die An-gabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der [X.]rlangung der Wohnung hat, ausreichend (so schon BayObLG,
[X.], 200, 202 f.; Senatsurteile vom 27. Juni 2007

-
VIII ZR 271/06, [X.], 679 Rn. 23,
sowie vom 17.
März 2010 -
VIII ZR 70/09, [X.], 400 Rn. 8).
Nach diesen Maßstäben war es -
entgegen der Auffassung des [X.] -
nicht erforderlich, den Lebensgefährten in dem [X.] namentlich zu benennen.
Das Begründungserfordernis soll gewähr-leisten, dass der Kündigungsgrund derart konkretisiert ist, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Diese Konkretisierung ermög-licht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, denn eine Auswechse-lung des Kündigungsgrundes ist dem Vermieter
verwehrt.

Im Falle der [X.]igenbedarfskündigung genügt es, die [X.]igenbedarfsper-son -
hier die Tochter -
identifizierbar zu benennen und das Interesse
darzule-gen, das diese an der [X.]rlangung der Wohnung hat. Insoweit reicht die Angabe, dass die Tochter in die größere Wohnung der Beklagten ziehen wolle, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.
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terer Angaben bedurfte es -
entgegen der Auffassung der Revisionserwide-rung
-
hingegen nicht. Soweit die Revisionserwiderung Umstände anführt, die ihrer Auffassung nach gegen die [X.]rnsthaftigkeit des [X.]igennutzungswunsches der Kläger sprechen, vermengt sie in unzulässiger Weise die Begründung der Kündigung (§ 573 Abs. 3 BGB) mit
dem Nachweis des angegebenen Kündi-gungsgrundes.
III.
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben und ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur [X.]ndentscheidung reif, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der von den Klägern behauptete [X.]igenbedarf tatsächlich besteht. Die Sache ist daher
zur neuen Verhandlung und [X.]ntscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider

Dr. Fetzer
Kosziol

Vorinstanzen:
AG [X.]ssen, [X.]ntscheidung vom 26.04.2013 -
19 [X.] -

LG [X.]ssen, [X.]ntscheidung vom [X.] -
10 [X.]/13 -

10

Meta

VIII ZR 284/13

30.04.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. VIII ZR 284/13 (REWIS RS 2014, 5975)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5975

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