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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 437/02vom20. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 20. [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.],[X.],[X.]in am Bundesgerichtshof[X.] am [X.]. [X.]als beisitzende [X.],[X.] in der Verhandlung,Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. [X.] und der [X.] gegen das Urteil des [X.] 21. Juni 2002 werden verworfen.2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen; die Kosten des [X.] Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten da-durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen [X.] zur Last.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zweiFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sichsowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte mit ihren Revisionen.Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.1. Revision des [X.] Revision des Angeklagten ist auf den Strafausspruch beschränkt.Die Nachprüfung des Urteils ergibt insoweit keinen Rechtsfehler zum [X.] 4 -Die Strafrahmenwahl ist rechtlich nicht zu beanstanden.Ein Rechtsfehler liegt insbesondere nicht darin, daß die [X.] beider zur Strafrahmenbestimmung vorgenommenen Gesamtbetrachtung nichtausdrücklich erwähnt hat, daß zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfereine mehrjährige eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat. Angesichts [X.] des [X.]s zu den partnerschaftlichen Problemen zwi-schen Täter und Opfer ist nicht zu besorgen, daß das [X.] diesen [X.] übersehen haben könnte; in Anbetracht der das Tatopfer in besondererWeise ängstigenden und demütigenden Vorgehensweise des [X.] sich die eheliche Lebensgemeinschaft hier jedoch nicht maßgeblichstrafmildernd auswirken.Auch die Strafzumessung im einzelnen weist keinen Rechtsfehler auf.Entgegen der Auffassung der Revision lassen die Ausführungen dazunicht besorgen, daß die [X.] der unzutreffenden Auffassung [X.], die Berücksichtigung der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten bei [X.] stehe einer weiteren strafmildernden Beachtung beider Strafzumessung im engeren Sinne entgegen. Vielmehr ist den Ausführun-gen zu entnehmen, daß das [X.] die eingeschränkte Steuerungsfähig-keit des Angeklagten, wenn auch mit geringerem Gewicht, in seine Gesamt-würdigung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit einbezogen hat, [X.] die auf der Persönlichkeitsstörung beruhenden Beziehungsprobleme aus-drücklich mildernd berücksichtigt [X.] -Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das [X.] die in den [X.] getretene hohe kriminelle Energie zu Lasten des vermindert schuldfä-higen Angeklagten gewertet hat. Zwar dürfen einem Angeklagten solche [X.] nicht zum Vorwurf gemacht und straferschwerend zur Last gelegtwerden, wenn und soweit sie gerade Ausdruck des die erhebliche Minderungseiner Schuldfähigkeit begründenden, geistig-seelischen Zustandes sind (vgl.nur [X.], 615, 616; [X.]R StGB § 21 Strafzumessung 18, jeweilsm.w.[X.]). Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Die hohe krimi-nelle Energie hat das [X.] in der jeweils zielgerichteten Planung [X.] der Taten gesehen. Sie erklärt sich nicht aus der bei dem Ange-klagten vorhandenen Persönlichkeitsstörung, bei der es sich um eine "narziss-tische Persönlichkeitsstruktur bei einer paranoiden Persönlichkeitsstörung"handelt.Die vom [X.] verhängten Freiheitsstrafen liegen innerhalb desdem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraums; ihre Höhe istangesichts der Vielzahl und des Gewichts der straferschwerenden Gesichts-punkte revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat der [X.], daß sich beide Taten jeweils über mehrere Stunden erstreckten,mit mehrmaligem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden und von [X.] erniedrigenden Umständen begleitet [X.] Revision der [X.] Auslegung der Revision der Staatsanwaltschaft ergibt, daß diese [X.] umfassend eingelegtes Rechtsmittel auf den Strafausspruch und [X.] der Maßregel nach § 63 StGB beschränkt hat. Zwar hat die- 6 -Beschwerdeführerin eine Beschränkung "auf den Strafausspruch" erklärt undauch einen darauf beschränkten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantraggestellt. Dies steht jedoch im Widerspruch zu ihrer Revisionsbegründung, diesich ausschließlich mit der Frage einer Unterbringung nach § 63 StGB befaßt.Aus der Begründung ergibt sich, daß die Staatsanwaltschaft das Urteil [X.] deshalb für rechtsfehlerhaft hält, weil das [X.] nicht festgestellthat, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB beim Angeklagten sicher vorge-legen haben. Bei einem Widerspruch zwischen Revisionsantrag und Revisi-onsbegründung ist das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu [X.] (vgl. [X.]R StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; [X.] in [X.] 344 Rdn. 5 m.w.[X.]). Diese ergibt hier, daß die Beschwerdeführerin sich nichtnur - wie ausdrücklich erklärt - gegen den Strafausspruch, sondern auch gegendie Nichtanordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB wendet; die [X.] hat sie dagegen nicht angegriffen. Einenachträgliche Erweiterung einer einmal beschränkten Revision ist nach [X.] nicht zulässig (vgl. [X.]St 38, 366; [X.], [X.] vom 6. Oktober 1998 - 4 StR 372/98).Es kann dahinstehen, ob die Aufklärungsrüge, die sich ausschließlichmit der Unterbringung nach § 63 StGB befaßt, zulässig erhoben ist, weil [X.] kein bestimmt zu erwartendes Beweisergebnis benennt.Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Das [X.] ist den [X.] Sachverständigen, dessen fachliche Kompetenz es nicht in Zweifel zieht,zu einer beim Angeklagten bestehenden Persönlichkeitsstörung gefolgt. [X.] entgegen der Einschätzung des Sachverständigen - eine erhebliche [X.] der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit im Sinne von § 21- 7 -StGB letztlich nicht sicher ausschließen konnte, mußte es nicht zur [X.] weiteren Sachverständigengutachtens veranlassen.- 8 -Die Überprüfung des Urteils zum Strafausspruch und zur Nichtanwen-dung von § 63 StGB aufgrund der erhobenen Sachrüge hat keinen den Ange-klagten begünstigenden Rechtsfehler aufgedeckt.[X.] Maatz [X.]
Meta
20.02.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2003, Az. 4 StR 437/02 (REWIS RS 2003, 4275)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4275
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