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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Leistungsbestimmung bei rechtsfehlerhafter Inobhutnahme Minderjähriger
Die Revision gegen das Urteil des [X.] vom 12. Januar 2012 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung beitragen, wie die erbrachten Leistungen im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X bei einer rechtsfehlerhaften Inobhutnahme nach § 42 [X.] zu bestimmen sind.
Meta
5 B 17/12, 5 B 17/12 (5 C 24/12)
02.08.2012
Bundesverwaltungsgericht 5. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 12. Januar 2012, Az: 1 A 466/09, Urteil
§ 50 Abs 1 S 1 SGB 10, § 42 SGB 8, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.08.2012, Az. 5 B 17/12, 5 B 17/12 (5 C 24/12) (REWIS RS 2012, 4090)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4090
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 C 21/14 (Bundesverwaltungsgericht)
Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes auch bei Inobhutnahme
5 C 24/12 (Bundesverwaltungsgericht)
Rücknahme einer Inobhutnahme; Kosten der Inobhutnahme
5 C 11/17 (Bundesverwaltungsgericht)
Beginn der Monatsfrist des § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIIIjuris: SGB 8
Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme, Örtliche Zuständigkeit, Altersfeststellungsverfahren, Auslegung Zweifelsfall
1 K 1463/17.MZ (Verwaltungsgericht Mainz)
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