Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2014, Az. 10 AZR 958/13

10. Senat | REWIS RS 2014, 3057

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Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Oktober 2013 - 18 [X.]/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der [X.], Beiträge nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 ([X.]) in den von Januar 2005 bis Dezember 2009 geltenden Fassungen ([X.] vom 14. Dezember 2004, gültig ab 1. Januar 2005; [X.] vom 15. Dezember 2005, gültig ab 1. Januar 2006; [X.] vom 20. August 2007, gültig ab 1. Oktober 2007; [X.] vom 5. Dezember 2007, gültig ab 1. Januar 2008) zu zahlen.

2

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung von Beiträgen für den [X.]raum von Dezember 2005 bis Dezember 2009 in Anspruch.

3

Die Beklagte bietet Leistungen des gehobenen Innenausbaus einschließlich ihrer Planung und Projektierung an. Bis zumindest 2010 führte sie die Gewerke Innenausbau, Haustechnik sowie Maler und Lackierer durch eigene gewerbliche Arbeitnehmer aus und beschäftigte zeitweise zusätzlich [X.] und einen Arbeitnehmer im Bereich des Brandschutzes. Weitere im Innenausbau anfallende Gewerke, wie zB Elektroinstallationen, vergab sie an Subunternehmer. [X.] verschmolz sie mit einem Ingenieurbüro. Die Verhältnisse zwischen Planungs- und Projektierungsarbeiten einerseits sowie den selbst und durch Nachunternehmer ausgeführten Gewerken andererseits haben sich dadurch verändert.

4

Die Beklagte ist seit dem 20. November 1978 Mitglied der [X.]innung des [X.], welche Mitglied des Fachverbands des [X.]handwerks Nordrhein-Westfalen und damit auch Mitglied des [X.] ist. Die Handwerksrolle der [X.] enthält Eintragungen der [X.] bzw. der Rechtsvorgänger für das [X.]handwerk (seit 1978), das Glaserhandwerk (seit 2003), das Parkettlegerhandwerk (seit 2006), das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk (seit 2005) und das Malerhandwerk (seit 2006).

5

Der [X.] war im Streitzeitraum durch die Allgemeinverbindlicherklärung ([X.]) vom 24. Februar 2006 rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 bzw. ab dem 1. Januar 2006 und durch die [X.] vom 15. Mai 2008 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2007 bzw. ab dem 1. Januar 2008 für allgemeinverbindlich erklärt worden. Die [X.] vom 24. Februar 2006 enthält im Ersten Teil folgende Einschränkung:

        

III. 

        

Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige [X.] mit Sitz im Inland,

        

…       

        

5. die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des [X.] sind, von dem Rahmen- oder Manteltarifvertrag des [X.] oder eines seiner Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des am 1. Januar 2003 geltenden Manteltarifvertrages für das Holz- und Kunststoff verarbeitende Handwerk [X.] (Anhang II) genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist;

        

…       

        

Anhang II

        

Die maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen sind nachstehend abgedruckt. Als Betriebe im Sinne dieses Anhangs gelten in jedem Fall auch selbständige [X.].

        

…       

        

Holz- und kunststoffverarbeitendes Handwerk

        

Für alle Betriebe des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks ([X.]-/[X.]handwerk) und den Betrieben der Handwerksordnung, Anlage B, Nr. 24 und 50 (Einbau von genormten Baufertigteilen und Bestattern).

        

Darunter fallen insbesondere Betriebe, die mit einem der genannten Gewerbe in der Handwerksrolle A oder B eingetragen sind und folgende Tätigkeiten ausüben:

        

- Produkte und Objekte für den privaten, geschäftlichen, öffentlichen und kulturellen Bereich sowie für den Sport- und Freizeitbereich, insbesondere Möbel und Inneneinrichtungen für und Innenausbau von z. B. Läden, Gaststätten, Praxen, Büros, Hotels, Schulen, Sportstätten, Krankenhäusern, Kindergärten, Verwaltungen, Banken, sowie Spiel- und Sportgeräte, Gehäuse, Vorrichtungen und Modelle, Messebauten, Innen- und Außentüren, Fenster, Treppen, Böden, Trennwände, Wand- und Deckenverkleidungen, fassadenabschließende Bauelemente, Wintergärten, Trockenbauten, Fahrzeugein- und -ausbauten planen, konstruieren, rationell fertigen und montieren, einbauen und instand halten unter Verwendung unterschiedlicher Materialien, wie insbesondere von Holz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen, Glas, Metall, [X.], Werkstoffen für den Trockenbau, Belag- und Verbundwerkstoffen,

        

- Produkte und Objekte einschließlich der Versorgungstechnik einbauen, montieren, instand halten, warten und restaurieren, Bauabläufe auch gewerkübergreifendend koordinieren,

        

…“    

6

Die Einschränkungen der [X.] vom 15. Mai 2008 entsprechen dem.

7

Unter dem 28. November 2012 schlossen der [X.], der [X.], die Industriegewerkschaft [X.], der [X.] und die Industriegewerkschaft Metall eine „Vereinbarung vom 28. November 2012 zur Fortschreibung der Vereinbarung vom 19. Dezember 2005 zur Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge des Baugewerbes“ (Einschränkungsvereinbarung). Diese hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

        

„2. Die Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung ([X.]) der Tarifverträge des Baugewerbes (Erster Teil der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe) sollen in Absatz 4 Ziffer 5 zukünftig folgende Fassung erhalten:

                 

‚(4) Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige [X.] mit Sitz im Inland,

                 

…       

                 

5. die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des [X.] sind, von dem jeweils geltenden Rahmen- oder Manteltarifvertrag des [X.] oder eines seiner Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des am … (Stichtag) geltenden Manteltarifvertrages für das [X.]handwerk im nordwestdeutschen Raum der [X.] vom … (Anhang 3) genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist;…‛

                          
        

3. Zukünftige Tarifverträge für das [X.]- bzw. [X.]handwerk sollen folgenden fachlichen Geltungsbereich erhalten:

                 

‚Alle Betriebe und ihnen gleichstehende [X.] der Anlage A Nr. 27 ([X.]/[X.]-handwerk), Anlage B Abschnitt 2 Nr. 24 (Einbau von genormten Baufertigteilen) und der Anlage B Abschnitt 2 Nr. 50 (Bestattungsgewerbe) der Handwerksordnung, soweit diese Tätigkeiten zu mindestens 20 v. H. der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer von einschlägig im Berufsfeld Holz fachlich qualifizierten Arbeitnehmern ([X.]-/[X.]-gesellen, Holzmechaniker oder gleichwertige Qualifikation sowie Holzfachwerker) ausgeführt oder von einer in demselben Berufsfeld besonders qualifizierten Person ([X.]-/[X.]meister, Holzingenieur oder gleichwertige Qualifikation sowie [X.]/[X.] mit einer Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b HwO oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO) geleitet oder überwacht werden. …

                 
                 

Darunter fallen insbesondere Betriebe und selbständige [X.], die folgende Tätigkeiten ausüben:

                 

-       

Möbel und Inneneinrichtungen für und Innenausbau von z. B. Läden, Gaststätten, Büros, Hotels, Schulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Banken, sowie Spiel- und Sportgeräte, Gehäuse, Vorrichtungen und Modelle, Messebauten, Innen- und Außentüren, Fenster, Treppen, Böden, Trennwände, Wand- und Deckenverkleidungen, Fassaden abschließende Bauelemente, Wintergärten, Trockenbauten, Fahrzeugein- und -ausbauten planen, konstruieren, rationell fertigen, montieren, einbauen oder instand halten unter Verwendung unterschiedlicher Materialien, wie insbesondere von Holz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen, Glas, Metall, [X.], Werkstoffen für den Trockenbau, Belag- und Verbundwerkstoffen,

                 

-       

Produkte und Objekte einbauen, montieren, instand halten, warten oder restaurieren,

                 

…‛    

        
                          
        

Dieser fachliche Geltungsbereich wird zugleich mit der oben zu Ziffer 2 aufgeführten Neufassung des Absatzes 4 Ziffer 5 der Einschränkungen der [X.] der Tarifverträge des Baugewerbes als Anhang 3 (Holz und Kunststoff verarbeitendes Handwerk) in die Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe aufgenommen und ersetzt den dort bislang abgedruckten fachlichen Geltungsbereich. Die Parteien sind sich einig, dass damit das Erfordernis des spezielleren Tarifvertrages erfüllt ist.

        

4. [X.] und [X.] der Bauwirtschaft und die Zusatzversorgungskasse des [X.] werden für die Vergangenheit nur Betriebe und selbständige [X.] zur Teilnahme an den Sozialkassenverfahren des Baugewerbes heranziehen, die nach den oben zu Ziffer 2 in Verbindung mit Ziffer 3 geltenden Voraussetzungen auch zukünftig tarifvertraglich zur Teilnahme an dem Sozialkassenverfahren verpflichtet sind bzw. wären.“

8

Bereits mit Schreiben vom 21. Februar 2012 hatten der [X.], der [X.] und die Industriegewerkschaft [X.] gegenüber dem [X.] folgende Erklärung abgeben:

        

„Hiermit bestätigen die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes dem [X.], dass die Urlaubs- und [X.] der Bauwirtschaft und die Zusatzversorgungskasse des [X.] mit Abschluss der ‚Vereinbarung zur Fortschreibung der Vereinbarung vom 19. Dezember 2005 zur Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge des Baugewerbes‛ die dort genannten Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge des Baugewerbes hinsichtlich der unmittelbaren oder mittelbaren Mitgliedsbetriebe des [X.] beachten werden.

        

Diese Zusage gilt bis zu der entsprechenden Neufassung der sogenannten ‚Großen Einschränkungsklausel‘ durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.“

9

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Mindestbeiträge für sechs gewerbliche Arbeitnehmer für die [X.] von Dezember 2005 bis Dezember 2009 in Anspruch. Den Mindestbeitrag berechnete er für das [X.] mit 477,00 [X.] monatlich, für das [X.] mit 478,00 [X.], für das [X.] mit 577,00 [X.], für das [X.] mit 578,00 [X.] und für das [X.] mit 584,00 [X.].

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Betrieb der [X.] unterfalle dem Geltungsbereich des [X.]. Die Beschäftigten der [X.] hätten in den Kalenderjahren 2005 bis 2009 zu mehr als der Hälfte der persönlichen und der insgesamt im Betrieb anfallenden Arbeitszeit folgende Arbeiten ausgeführt:

        

Heizungs- und Sanitärarbeiten

40 %   

        

Maler- und Lackierarbeiten

30 %   

        

Innenausbau/Trockenbau

15 %   

        

Akustikbau

15 %   

Beim Betrieb der [X.] handele es sich weder um ein reines Planungs- und Projektierungsunternehmen noch um einen Betrieb des [X.]handwerks.

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 162.486,00 [X.] zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die maßgeblichen [X.] seien mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen unwirksam, so dass der [X.] bereits keine Anwendung finde. Im Übrigen habe sie im Klagezeitraum keinen Baubetrieb iSd. [X.] unterhalten. Etwa 60 % bis 70 % der Arbeitszeit sei auf Planungs- und Projektierungsarbeiten entfallen, die gewerblichen Arbeitnehmer hätten nur ca. 30 % bis 40 % der Gesamtarbeitszeit abgedeckt. Sie habe durchschnittlich 16 Angestellte in Vollzeit beschäftigt, davon zehn Projektleiter. Diesen habe die Akquise, die Anbahnung neuer Kundenkontakte, die Angebotskalkulation, die Erstellung von Zeichnungen, Entwürfen und Aufmaßen, die Arbeitsvorbereitung, die Auftragsvergabe an Nachunternehmer, die Koordination und Steuerung der projektbeteiligten Gewerke, die Terminüberwachung, die Rechnungslegung, das Beschwerdemanagement und die Kontrolle der Außenstände oblegen. Die übrigen Angestellten seien in der Verwaltung bzw. in der Büroorganisation tätig gewesen. Daneben habe sie in den Ferienzeiten Schüler geringfügig beschäftigt. Der Betrieb sei dem [X.]- und [X.]handwerk zugehörig, so dass die Ausnahmeregelung gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 [X.] gelte. Auch die Teilbereiche „Maler- und Lackiererarbeiten“ und „Haustechnik“ seien jeweils nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 und Nr. 12 [X.] ausgenommen.

Im Übrigen dürfe der Kläger sie nach Ziffer 4 der Vereinbarung vom 28. November 2012 nicht auf Zahlung von [X.] in Anspruch nehmen. Dabei komme es auf die betrieblichen Gegebenheiten zum [X.]punkt des Abschlusses dieser Vereinbarung an. Soweit die Vereinbarung auf eine 20 %-Quote hinsichtlich des Anteils der Arbeitszeit gelernter [X.]/[X.] abstelle, beziehe sich diese allein auf die Arbeitnehmer des Betriebsbereichs „Innenausbau“. Diese Quote habe die Beklagte erfüllt.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]n ist unbegründet. Die [X.] ist gemäß §§ 18, 22 [X.] zur Zahlung von [X.] für die Zeit von Dezember 2005 bis Dezember 2009 in Höhe von 162.486,00 Euro verpflichtet.

I. Der Rechtsstreit ist nicht nach § 98 Abs. 6 ArbGG in der seit dem 16. August 2014 geltenden Fassung (Art. 2 Nr. 5 des [X.] vom 11. August 2014, BGBl. I S. 1348) auszusetzen. Zwar kommt es entscheidungserheblich auf die Wirksamkeit der [X.] vom 24. Febr[X.]r 2006 und vom 15. Mai 2008 an. Die [X.] hat jedoch keine hinreichenden Zweifel an deren Wirksamkeit vorgebracht; solche sind auch nicht gerichtsbekannt.

1. Nach § 98 Abs. 6 ArbGG ist ein Rechtsstreit auszusetzen, wenn seine Entscheidung davon abhängt, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 [X.] oder eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a [X.] oder nach § 3a [X.] wirksam ist. Die Norm ist § 97 Abs. 5 ArbGG nachgebildet (vgl. [X.]. 18/1558 S. 45). Die Entscheidung über die Wirksamkeit einer solchen [X.] oder Rechtsverordnung darf ausschließlich im Rahmen eines gesonderten Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG erfolgen.

a) Die Pflicht zur Aussetzung gilt seit ihrem Inkrafttreten mangels Übergangsregelung auch für bereits anhängige Verfahren, jedenfalls soweit deren Streitgegenstand - wie hier - nicht mit dem Gegenstand des Verfahrens nach § 98 ArbGG identisch ist ([X.] 20. August 2014 - 10 [X.] - Rn. 2; vgl. [X.]. 18/1558 S. 46).

b) Für die Aussetzung spielt es keine Rolle, in welcher Instanz das Verfahren anhängig ist. Das Verfahren muss also auch noch in der Revisionsinstanz ausgesetzt werden, wenn es entscheidungserheblich auf die Frage der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung ankommt. Aufgrund der Orientierung des Verfahrens der Überprüfung einer [X.] oder Rechtsverordnung am Verfahren nach § 97 ArbGG kann hier nichts anderes gelten, als wenn die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung im Streit steht. Auch in diesen Fällen ist noch in der Revisionsinstanz zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung vorliegen (vgl. [X.] 23. Oktober 1996 - 4 [X.] (A) - zu [X.] 1 der Gründe mwN, [X.]E 84, 238). Etwas anderes gilt nur in Verfahren, in denen nicht - auch nicht als Vorfrage - über die Wirksamkeit der [X.] zu entscheiden ist, wie zB im [X.] nach § 72a ArbGG ([X.] 20. August 2014 - 10 [X.] - Rn. 2).

c) Bereits nach bisheriger ständiger Rechtsprechung ist die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags durch die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen, soweit es entscheidungserheblich auf diese ankommt (zuletzt zB [X.] 25. Juni 2002 - 9 [X.] [X.] 2 b aa der Gründe mwN, [X.]E 101, 357). Hieran hat sich durch das [X.] nichts geändert. Durch dieses ist lediglich erstmals mit § 98 ArbGG ein Verfahren geschaffen worden, in dem in Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Beschlussverfahren mit [X.] die Wirksamkeit einer [X.] oder entsprechenden Rechtsverordnung einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen wird. Deshalb ist es unschädlich, dass die [X.] erstmals in der Revision gerügt hat, die tatsächlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 [X.] lägen in Bezug auf die maßgeblichen [X.] nicht vor.

d) Eine Überprüfung von Amts wegen bedeutet aber nicht, dass die Gerichte verpflichtet sind, von sich aus die Erfüllung aller Erfordernisse der [X.] festzustellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der [X.] und die obersten Arbeitsbehörden der Länder die [X.] eines Tarifvertrags nur unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen aussprechen. Der erste Anschein spricht deshalb für die Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung. Es genügt daher nicht, wenn die Prozessparteien die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der [X.] pauschal bestreiten. Erforderlich ist vielmehr ein substanziierter Parteivortrag, der geeignet ist, erhebliche Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 [X.] aufkommen zu lassen, damit das Gericht die mögliche Unwirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung überprüft. Besteht hingegen zwischen den Parteien über die Wirksamkeit der [X.] kein Streit und sind auch von Amts wegen keine ernsthaften Bedenken gerechtfertigt, besteht keine Veranlassung zu deren Überprüfung (vgl. insgesamt dazu [X.] 25. Juni 2002 - 9 [X.] [X.] 2 b aa der Gründe, [X.]E 101, 357; 22. September 1993 - 10 [X.] - zu [X.] 3 b der Gründe, [X.]E 74, 226; [X.] FS Bepler 2012 S. 557 ff., 563 f. jeweils mwN). Auch für § 97 Abs. 5 ArbGG - dem § 98 Abs. 6 ArbGG nachgebildet ist (vgl. [X.]. 18/1558 S. 45) - ist anerkannt, dass die Aussetzung eines Verfahrens nur dann erfolgen darf, wenn die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung aufgrund vernünftiger Zweifel am Vorliegen dieser Eigenschaft streitig ist, wobei im Arbeitsleben geäußerte Vorbehalte zu berücksichtigen und vom Arbeitsgericht aufzugreifen sind. Ein Rechtsstreit ist nicht schon dann auszusetzen, wenn eine dieser Eigenschaften nur von einer Partei ohne Angabe von nachvollziehbaren Gründen in Frage gestellt wird ([X.] 19. Dezember 2012 - 1 [X.] - Rn. 14; 24. Juli 2012 - 1 [X.] - Rn. 7, [X.]E 142, 366; 14. Dezember 2010 - 1 [X.] - Rn. 59, [X.]E 136, 302).

e) Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG darf auch bei Bestehen solcher Zweifel an der Wirksamkeit einer [X.] oder einer der in § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG genannten Rechtsverordnungen aber nur dann erfolgen, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ausschließlich von der Frage der Wirksamkeit der Norm abhängt. Andernfalls fehlt es an ihrer Entscheidungserheblichkeit. Kann der Rechtsstreit ohne Klärung der Wirksamkeit der [X.] oder Rechtsverordnung entschieden werden, kommt eine Aussetzung nicht in Betracht. Es bedarf daher einer vorherigen Prüfung der Schlüssigkeit und Erheblichkeit des Parteivorbringens in Bezug auf die Klageforderung und ggf. der Durchführung einer Beweisaufnahme. Nur wenn der prozess[X.]le Anspruch danach alleine noch von der Geltung des [X.] aufgrund einer bestimmten [X.] abhängt, darf eine Aussetzung erfolgen. Dies ist im Aussetzungsbeschluss zu begründen (vgl. zu § 97 Abs. 5 ArbGG: [X.] 24. Juli 2012 - 1 [X.] - Rn. 5 f., [X.]E 142, 366). Dabei ist auch zu beachten, dass diese Prüfung - soweit die Wirksamkeit mehrerer [X.] in Frage steht und/oder sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert haben - für jeden Streitzeitraum gesondert zu erfolgen hat. [X.]. hat eine auf einzelne Streitgegenstände beschränkte Aussetzung zu erfolgen.

2. Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG nicht vor.

a) Allerdings hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen des [X.] vom 24. Febr[X.]r 2006 und vom 15. Mai 2008 ab. Die [X.] war im Streitzeitraum nicht kraft Verbandsmitgliedschaft an den [X.] gebunden. Eine Geltung der Normen des [X.] kann deshalb nur in dessen Allgemeinverbindlichkeit nach § 5 Abs. 4 [X.] begründet sein. Da im Übrigen die Voraussetzungen für die Begründetheit des [X.] vorliegen - vgl. dazu [X.] bis V -, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Wirksamkeit der [X.] ab.

b) Die [X.] benennt aber keine konkreten Anhaltspunkte, die an der Wirksamkeit der maßgeblichen [X.] zweifeln ließen. Es fehlt jeglicher konkrete Tatsachenvortrag zur Nichterfüllung der erforderlichen Beschäftigtenzahl bei tarifgebundenen Arbeitgebern nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Die [X.] behauptet lediglich pauschal, das [X.] habe das Vorliegen dieser Voraussetzung mangels Erhebung belastbarer Daten nicht geprüft. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der [X.] zu verursachen. Es sind hinsichtlich der [X.] vom 24. Febr[X.]r 2006 und vom 15. Mai 2008 auch keine ernsthaften Anhaltspunkte für deren Unwirksamkeit gerichtsbekannt. Die [X.] hat auch nicht vorgetragen, dass hinsichtlich dieser [X.] bereits ein Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG eingeleitet worden wäre, in dem substanzielle Angriffe gegen deren Wirksamkeit vorgebracht werden.

[X.]. Das [X.] ist auf Grundlage der von ihm getroffenen und für den Senat nach § 559 ZPO bindenden Feststellungen zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] in den Kalenderjahren 2005 bis 2009 dem betrieblichen Geltungsbereich des [X.] unterfiel und deshalb dem Kläger Beiträge nach den tariflichen Regelungen schuldet. Zulässige Verfahrensrügen hat die [X.] nicht erhoben; ihre Sachrügen bleiben ohne Erfolg.

1. Die [X.] ist an den [X.] in den im Streitzeitraum geltenden Fassungen gemäß § 5 Abs. 4 [X.] iVm. den [X.] vom 24. Febr[X.]r 2006 und vom 15. Mai 2008 gebunden. Beachtliche [X.] gegen die Wirksamkeit der [X.] hat sie - wie unter I dargelegt - nicht erhoben. Gegen die Rückwirkung der [X.] bestehen - wie der Senat hinsichtlich der [X.] vom 24. Febr[X.]r 2006 bereits entschieden hat - in einem Fall wie diesem keine durchgreifenden Bedenken ([X.] 20. März 2013 - 10 [X.] - Rn. 19 ff.). Soweit die [X.] allgemeine verfassungsrechtliche Bedenken an der Allgemeinverbindlicherklärung äußert, berücksichtigt sie nicht, dass nach ständiger Rechtsprechung des [X.] die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen nach § 5 [X.] mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. [X.] 18. Juli 2000 - 1 [X.]/00 - mwN; 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu [X.] 2 bis 4 der Gründe mwN, [X.]E 55, 7).

2. Der betriebliche Geltungsbereich des [X.] hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 [X.] fallen. Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte, wie Umsatz und Verdienst, und auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an. Ebenfalls unerheblich ist, ob im Hinblick auf den Betrieb die gesetzlichen Vorschriften zur Teilnahme an der Winterbeschäftigungsumlage (jetzt: §§ 102, 354 SG[X.]I) zur Anwendung kommen. Etwaige von der [X.] in diesem Zusammenhang vorgenommene Einschätzungen sind für die Anwendbarkeit des [X.] nicht maßgeblich. Für den Anwendungsbereich des [X.] reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V [X.] genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets von dem betrieblichen Geltungsbereich des [X.] erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis [X.]I zusätzlich geprüft werden müssen. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, muss darüber hinaus festgestellt werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis [X.]I erfüllen (st. Rspr., zuletzt zB [X.] 15. Jan[X.]r 2014 - 10 [X.] - Rn. 12 f. mwN).

3. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich des [X.] erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 [X.] zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen. Nicht erforderlich ist, dass der Kläger jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt. Dies kann er in der Regel nicht. Da er in seiner Funktion als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien zumeist keine näheren Einblicke in die dem Gegner bekannten Arbeitsabläufe hat und ihm die Darlegung deshalb erschwert ist, kann er, wenn Anhaltspunkte für einen Baubetrieb vorliegen, auch von ihm nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen. Unzulässig ist dieses prozess[X.]le Vorgehen erst dann, wenn er ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „ins Blaue hinein“ aufstellt. Dies kann in der Regel nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden oder wenn er selbst nicht an die Richtigkeit seiner Behauptungen glaubt.

Liegt entsprechender Tatsachenvortrag vor, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Regelmäßig obliegt ihm die Last des substanziierten Bestreitens, weil der Kläger außerhalb des [X.] steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber diese kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind. Das substanziierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der verrichteten Arbeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber im Rahmen des substanziierten Bestreitens entsprechende Tatsachen vortragen. Dazu gehört die Darlegung der zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten (st. Rspr., zuletzt zB [X.] 15. Jan[X.]r 2014 - 10 [X.] - Rn. 20 mwN).

4. Nach diesen Maßstäben hat das [X.] den Betrieb der [X.]n zutreffend dem Geltungsbereich des [X.] zugeordnet.

a) Die von der [X.]n mit eigenen gewerblichen Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten des Innenausbaus werden von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 [X.] erfasst, Akustikba[X.]rbeiten von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 [X.]. Heizungs-, Sanitär-, Maler- und Lackierarbeiten unterfallen § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] [X.]. Sie dienen der Instandsetzung oder Instandhaltung eines Bauwerks und sind baulich geprägt.

aa) Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, dass im Betrieb der [X.]n arbeitszeitlich überwiegend solche Arbeiten durchgeführt werden. Soweit dem die [X.] überhaupt mit Sachvortrag entgegengetreten ist, hat das [X.] diesen Vortrag in vollem Umfang berücksichtigt und die Anteile der verschiedenen Gewerke ermittelt. Es kommt dabei in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass die im Betrieb ausgeführten Arbeiten in ihrer Gesamtheit dem [X.] unterfallen. Dabei nimmt das [X.] hinsichtlich der von der [X.]n behaupteten Planungs- und Projektierungsleistungen zutreffend an, dass nach dem eigenen Vortrag der [X.]n zu Anzahl und Tätigkeit der Beschäftigten der Anteil der baugewerblichen Tätigkeiten deutlich überwiegt. Im Übrigen werden die geplanten und projektierten Arbeiten mindestens teilweise durch eigene Arbeitnehmer ausgeführt, ohne dass die [X.] zu dem Zeitanteil isolierter Projektierungsarbeiten für Dritte etwas vorgetragen hätte (vgl. allgemein zur Berücksichtigung von Vorarbeiten bei einer eigenen baulichen Haupttätigkeit: [X.] 15. Jan[X.]r 2014 - 10 [X.] - Rn. 18 ff.). Soweit in der Revision nunmehr erstmals - wenn auch ohne Bezug auf einzelne Streitzeiträume - zu wöchentlichen Arbeitsstunden der Projektleiter, der Mitarbeiter in der Verwaltung, der Haustechniker und der Maler/Lackierer vorgetragen wird, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der gemäß § 559 Abs. 1 ZPO keine Berücksichtigung finden kann.

bb) Betriebe fallen nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 1 [X.] grundsätzlich insgesamt unter den [X.], wenn in ihnen - wie hier - die in § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V [X.] genannten Leistungen überwiegend erbracht werden. Eine Ausnahme besteht nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 2 [X.] für selbständige Abteilungen eines Betriebs des Baugewerbes, wenn in ihnen andere Arbeiten ausgeführt und sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme liegen entgegen der Auffassung der Revision auch für Teile des Betriebs der [X.]n nicht vor. Deshalb sind auch die dort erbrachten Arbeitszeitanteile zu berücksichtigen.

Die [X.] hat schon nicht schlüssig vorgetragen, dass es sich bei den [X.], Maler/Lackierer und [X.]/[X.] um selbständige [X.] iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI [X.] handelt (zum Begriff der „selbständigen Betriebsabteilung“ iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI [X.]: [X.] 21. November 2007 - 10 [X.] - Rn. 30). Darauf kommt es letztlich aber nicht an. Eine selbständige Betriebsabteilung in einem Betrieb des Baugewerbes wird ausschließlich unter den Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 2 [X.] nicht vom [X.] erfasst. Dies setzt voraus, dass in der Abteilung „andere“, also baufremde Leistungen erbracht werden ([X.] 25. November 2009 - 10 [X.] - Rn. 19 ff., [X.]E 132, 283). § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 2 [X.] findet keine Anwendung auf die Ausnahmen vom Geltungsbereich nach § 1 Abs. 2 Abschn. V[X.] [X.]. Eine selbständige Betriebsabteilung, in der bauliche Leistungen nach § 1 Abs. 2 Abschn. V[X.] [X.] erbracht werden, kann nicht aus dem betrieblichen Geltungsbereich des [X.] herausfallen. Das [X.] geht zutreffend davon aus, dass in den von der [X.]n aufgeführten Bereichen keine baufremden Leistungen erbracht werden.

b) Der Betrieb der [X.]n ist nicht nach § 1 Abs. 2 Abschn. V[X.] Nr. 6 (Maler- und Lackiererhandwerk), Nr. 11 ([X.]- und [X.]handwerk) oder Nr. 12 (Heizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbe sowie Gas- und Wasserinstallationsgewerbe) aus dem betrieblichen Geltungsbereich des [X.] ausgenommen.

aa) Ein Betrieb wird nach § 1 Abs. 2 Abschn. V[X.] [X.] nur dann nicht vom Geltungsbereich des [X.] erfasst, wenn in ihm arbeitszeitlich zu mehr als 50 % Tätigkeiten verrichtet werden, die als solche dem jeweiligen Handwerks- oder Gewerbezweig zuzuordnen sind. Die unter verschiedene Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschn. V[X.] [X.] fallenden Tätigkeiten können auch im Mischbetrieb nicht zusammengerechnet werden (st. Rspr., vgl. [X.] 27. Oktober 2010 - 10 [X.] 362/09 - Rn. 18; 25. November 2009 - 10 [X.] - Rn. 14 ff., [X.]E 132, 283).

bb) Diese Voraussetzungen liegen für keinen der von der Revision angeführten Handwerkszweige vor. Das [X.] hat festgestellt, dass auch nach dem Vortrag der [X.]n weder die Maler- und Lackierarbeiten noch die Heizungs- und Sanitärarbeiten oder die [X.]- und [X.]arbeiten jeweils für sich genommen mehr als 50 % der betrieblichen Gesamttätigkeit ausmachen. Diese Feststellungen des [X.]s werden von der Revision nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen.

[X.]I. Die Voraussetzungen der Einschränkung nach Abschnitt [X.]I Ziffer 5 des [X.] der [X.] vom 24. Febr[X.]r 2006 bzw. nach Absatz 4 Ziffer 5 des [X.] der [X.] vom 15. Mai 2008 lagen im maßgeblichen Zeitraum nicht vor, da es - wie das [X.] zutreffend angenommen hat - mangels Tariffähigkeit der [X.] im [X.] ([X.] 23. September 2011 - 10 [X.] -) an einem wirksamen Tarifvertrag, von dem der Betrieb der [X.]n im Sinne der [X.] hätte erfasst sein können, fehlt.

IV. Dem Zahlungsbegehren des [X.] stehen weder die [X.] vom 28. November 2012 noch die Erklärung der Tarifparteien der Bauwirtschaft vom 21. Febr[X.]r 2012 entgegen. Es kann dahinstehen, welche Rechtsnatur die Vereinbarung vom 28. November 2012 bzw. die Erklärung vom 21. Febr[X.]r 2012 haben und ob die [X.] aus ihnen Rechte gegenüber dem Kläger ableiten könnte. Ebenso kann dahinstehen, ob überhaupt Beitragsforderungen für die Zeit vor dem 21. Febr[X.]r 2012 bzw. 28. November 2012 von der Vereinbarung bzw. der Erklärung erfasst werden. Auch wenn man dies alles zugunsten der [X.]n unterstellt, liegen die Voraussetzungen für eine gegenüber den für den Streitzeitraum anwendbaren Bestimmungen des [X.] eingeschränkte Beitragserhebung nicht vor.

1. Nach Ziffern 2 und 3 der [X.] soll sich die Allgemeinverbindlichkeit des [X.] zukünftig [X.]. nicht auf Betriebe und selbständige [X.] des [X.]- und [X.]handwerks erstrecken, soweit deren Tätigkeiten zu mindestens 20 % der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer von einschlägig im Berufsfeld Holz fachlich q[X.]lifizierten Arbeitnehmern ausgeführt oder von einer in demselben Berufsfeld besonders q[X.]lifizierten Person geleitet oder überwacht werden. Ziffer 4 der Vereinbarung bestimmt darüber hinaus, dass vom Kläger nur solche Betriebe und selbständigen [X.] für die Vergangenheit zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren herangezogen werden, die nach Ziffern 2 und 3 auch zukünftig tarifvertraglich zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren verpflichtet sind bzw. wären.

2. Das [X.] geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ziffern 2 und 3 für den Betrieb der [X.]n nach deren eigenem Vortrag nicht gegeben sind. Dabei kann dahinstehen, ob auf die Erklärung vom 21. Febr[X.]r 2012 und die Ergänzungsvereinbarung vom 28. November 2012 die Grundsätze über die Auslegung von Verträgen (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden sind oder ob - weil ggf. Dritte begünstigt werden - die Grundsätze über die Auslegung von Gesetzen heranzuziehen sind (vgl. für die Auslegung eines [X.]: [X.] 5. November 1997 - 4 [X.] 872/95 - zu [X.] 2.2.2 der Gründe, [X.]E 87, 45; vgl. für den schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrags: [X.] 15. Febr[X.]r 2005 - 9 [X.] 52/04 - zu I 2 b der Gründe). Zu unterschiedlichen Ergebnissen führt dies nicht.

a) Es sprechen bereits deutliche Anhaltspunkte dafür, dass - soweit überhaupt eine Anwendung für Zeiträume vor 2012 in Betracht kommt - für die Prüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ziffern 2 und 3 der [X.] vorliegen, nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses der [X.], sondern auf die betrieblichen Gegebenheiten in dem Zeitraum, für den die Beitragsforderung erhoben wird, abzustellen ist. Der Wortlaut der insoweit allein relevanten Ziffer 4 enthält allerdings keine ausdrückliche Regelung dazu, auf welchen Zeitraum abzustellen ist, wenn bei vergangenheitsbezogenen Sachverhalten das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ziffern 2 und 3 festzustellen ist. Soweit nach Ziffer 4 maßgeblich ist, ob der Betrieb auch „zukünftig“ zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren verpflichtet ist bzw. wäre, bezieht sich dies allein auf den fachlichen Geltungsbereich zukünftiger Tarifverträge für das [X.]- bzw. [X.]handwerk und zukünftige Einschränkungen der [X.]. Weder aus der Systematik der [X.] noch aus ihrem Sinn und Zweck ergeben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass durch diese von dem allgemeinen Grundsatz der Sozialkassentarifverträge abgewichen werden soll, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beitragspflicht in dem Zeitraum vorliegen müssen, für den der Beitrag verlangt wird. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich von der überwiegenden Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres auszugehen, sofern sich die Tätigkeit des Betriebs mindestens über ein Kalenderjahr erstreckt und sich seine Zweckbestimmung innerhalb des maßgebenden Kalenderjahres nicht geändert hat (zuletzt zB [X.] 15. Jan[X.]r 2014 - 10 [X.] - Rn. 14; grundlegend [X.] 22. April 1987 - 4 [X.] 496/86 - [X.]E 55, 223). Das Abstellen auf einen bestimmten Stichtag wäre damit nicht in Einklang zu bringen. Letztlich kann diese Frage aber offenbleiben.

b) Das [X.] geht bei der Anwendung der Ziffer 3 der Vereinbarung vom 28. November 2012 zutreffend davon aus, dass grundsätzlich alle gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebs bei der Prüfung der 20 %-Quote einzubeziehen sind. Die Auffassung der Revision, wonach allein auf die Arbeitnehmer des Innenausbaus abzustellen ist, findet in der [X.] keine Grundlage.

aa) Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Ziffer 3, der auf die „Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer“ und nicht nur auf die Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer eines bestimmten Bereichs abstellt. Außerdem wird in Ziffer 3 zwischen Betrieben und ihnen gleichgestellten [X.] unterschieden. Diese Differenzierung wäre überflüssig, wenn sich die Quote von 20 % generell nur auf eine bestimmte Abteilung oder einen bestimmten Bereich beziehen würde.

bb) Der grundsätzliche Bezug auf die Arbeitszeit aller gewerblichen Arbeitnehmer entspricht auch der Systematik des § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V[X.] [X.]. Wie bereits unter [X.] 4 a bb dargelegt, kommt es für die Frage, ob überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, grundsätzlich auf den Gesamtbetrieb an. Einzige und abschließende Ausnahme bilden die Regelungen in § 1 Abs. 2 Abschn. VI [X.]. Auf diese nimmt Ziffer 3 der [X.] Bezug, wenn neben Betrieben diesen „gleichstehende [X.]“ erwähnt werden.

cc) Bestätigt wird dieses Ergebnis schließlich durch den Sinn und Zweck der Ziffer 3. Die [X.]-Einschränkungen sollen eine überschneidungsfreie Abgrenzung der unterschiedlichen Tarifzuständigkeiten sicherstellen. Ausgehend davon nimmt Ziffer 3 nur die Betriebe aus dem Anwendungsbereich des [X.] heraus, bei denen die Tätigkeiten des [X.]- und [X.]handwerks prägend sind. Hierfür wird ersichtlich an die (frühere) Rechtsprechung zu sog. „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ angeknüpft (vgl. [X.] 27. Oktober 2010 - 10 [X.] 351/09 - Rn. 21).

c) Ausgehend davon ist die Annahme des [X.]s revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die [X.] nach ihrem eigenen Sachvortrag weder im Streitzeitraum noch an einem Stichtag im Jahr 2012 die Tatbestandsvoraussetzungen der Ziffer 3 erfüllt hat. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s hat im Betrieb der [X.]n weder eine Überwachung und Anleitung der Beschäftigten durch einen [X.]- oder [X.]meister stattgefunden noch wurde die 20 %-Quote erreicht. Soweit die Revision rügt, das [X.] habe in Bezug auf die [X.]- und [X.]arbeiten zu Unrecht eine Quote von 50 % der baubetrieblichen Gesamtarbeitszeit verlangt, verkennt sie, dass sich diese Urteilsausführungen nicht auf die Vereinbarung vom 28. November 2012, sondern auf den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Abschn. V[X.] Nr. 11 [X.] beziehen.

V. Die Höhe der Forderung ist zutreffend berechnet, Einwendungen hiergegen hat die [X.] nicht erhoben.

VI. Die [X.] hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Linck    

        

    Brune    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    D. Diener    

        

    [X.]    

                 

Meta

10 AZR 958/13

10.09.2014

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 24. Oktober 2012, Az: 3 Ca 135/11, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2014, Az. 10 AZR 958/13 (REWIS RS 2014, 3057)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3057

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