Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.06.2010, Az. 4 AZR 934/08

4. Senat | REWIS RS 2010, 5855

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Gegenstand

Betrieblicher Geltungsbereich des VTV-Bau - Durchführung von Bauhilfsarbeiten für Subunternehmen - Wirksamkeit der in Abschn III Nr 5 der AVE enthaltenen Einschränkungsklausel


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2008 - 16 [X.]/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der [X.], für den [X.]raum Februar bis August 2006 der Höhe nach unstreitige Sozialkassenbeiträge nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes zu zahlen.

2

Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes und zieht nach näherer tariflicher Maßgabe die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes ein. Sie nimmt die [X.] auf der Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 ([X.]) in Anspruch.

3

Die [X.] war zunächst als Bauträger tätig. Nach einer Umstrukturierung ist sie seit dem 28. Dezember 2005 mit dem Tischlerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Seit dem 1. Juni 2005 ist sie Mitglied der [X.], einem Mitglied des [X.], der wiederum Mitglied des [X.] ist. Der Fachverband des [X.] ist neben anderen [X.] des Tischlerhandwerks auf [X.] im nordwestdeutschen Raum der [X.] vom 19. Januar 2005 ([X.] Tischlerhandwerk), der mit der Tarifgemeinschaft der Gewerkschaft Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung ([X.]) im [X.] ([X.]) - [X.] im [X.], über deren Tariffähigkeit noch nicht abschließend entschieden ist (anhängig beim [X.] - 1 [X.]) - und dem [X.] ([X.]) auf Arbeitnehmerseite geschlossen worden ist. Außerdem ist die [X.] seit Mitte des Jahres 2005 Mitglied des [X.], welcher Mitglied im [X.] ist, der gemeinsam mit dem [X.] des [X.] ist. Schließlich besteht eine Mitgliedschaft der [X.] in der [X.]V.

4

Im Betrieb der [X.] wurden im Klagezeitraum mit sechs bis sieben gewerblichen Arbeitnehmern Wandverkleidungen, Trennwände, Abtrennungen und Deckenbekleidungen erstellt. Streitig ist, in welchem zeitlichen Anteil der betrieblichen Gesamtarbeitszeit diese Arbeiten erledigt wurden und welche sonstigen Tätigkeiten die [X.] ausführte. Im Geschäftsleben tritt die [X.], die jedenfalls auch mit Subunternehmern zusammenarbeitet, als Betrieb zur Durchführung von [X.] im Innenbereich auf. In einem Bescheid vom 27. Dezember 2006, aus dem hervorgeht, dass die [X.] von der [X.] keine [X.] gemäß §§ 354 ff. [X.] erhebt, wird auf die „von Ihrem Betrieb ausgeführten Trockenbauarbeiten“ Bezug genommen.

5

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Betrieb der [X.] falle im Streitzeitraum unter den betrieblichen Geltungsbereich des [X.], weil die [X.] in dieser [X.] zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Trocken- und Montagebauarbeiten durchgeführt habe. Sie habe mit den in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern im streitgegenständlichen [X.]raum Akustikdecken und -wände zum Schallschutz (zB aus Holz) erstellt und montiert, [X.] aus Holz, Gipskartonwände und -decken montiert, damit im Zusammenhang stehende [X.] und Verspachtelungsarbeiten ausgeführt, Unterkonstruktionen zur Befestigung und zum Halt der [X.] erstellt, Brandschutzarbeiten erbracht (wie zB Isolierungen und Anbringung von Brandschutzelementen) sowie Wärmedämmarbeiten durchgeführt. Dabei habe der Schwerpunkt der Tätigkeiten bei [X.] vielfältiger Art gelegen. Dass der Betrieb der [X.] im Streitzeitraum unter den betrieblichen Geltungsbereich des [X.] falle gelte auch dann, wenn man von den von der [X.] selbst vorgetragenen Tätigkeits- und Stundenangaben ausgehe, nach denen folgende Tätigkeiten verrichtet würden:

        

„(1)   

Fahr- und Transportdienste, Materialtransporte, Gerüsttransporte, Vertragen von Materialien auf Baustellen, ohne baulichen Zusammenhang für Subunternehmer,

        

(2)     

Schuttentsorgung, Reinigung und Aufräumen, ohne baulichen Zusammenhang für Subunternehmer,

        

(3)     

Einrichten von Baustellen ohne baulichen Zusammenhang für Subunternehmer,

        

(4)     

Koordinierung zwischen Bauherrn und den einzelnen Subunternehmern ohne Überwachungs-, Einweisungs- oder Kontrolltätigkeiten,

        

(5)     

Türen und Türschließer einstellen und gangbar machen, technische Sicherheit herstellen, ohne baulichen Zusammenhang,

        

(6)     

Wartungs- und Servicearbeiten und Aufstellen von Regalen für Dritte ohne baulichen Zusammenhang,

        

(7)     

„Befassung“ mit speziellen und besonderen Zuschnitten im Bereich der Holz- und Kunststoffbearbeitung sowie teilweise mit Metallpaneelen und Erstellung hochwertiger [X.], dh. Wandverkleidungen, Trennwände, Abtrennungen und Deckenbekleidungen in öffentlichen und gewerblichen Objekten inklusive aller Zusammenhangstätigkeiten.“

6

Die von der [X.] unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Tätigkeiten seien als bauliche Leistungen anzusehen, so dass die [X.] unter [X.] der in Ziffer 7 aufgeführten Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen erbracht habe. Eine Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] greife nicht. Zudem sei die Wirksamkeit des diesbezüglich von der [X.] angeführten [X.] Tischlerhandwerk fraglich, da die Tariffähigkeit der [X.] im [X.] als Vertragspartei zweifelhaft sei. Schließlich sei der [X.] Tischlerhandwerk nicht spezieller als der [X.].

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die [X.] zu verurteilen, an die Klägerin 20.060,63 Euro brutto zu zahlen.

8

Die [X.] hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ihr Betrieb werde vom Geltungsbereich des [X.] nicht erfasst, da sie überwiegend baufremde Leistungen erbringe. Die Klage sei bereits nicht schlüssig, da die Klägerin nicht substantiiert dargelegt habe, dass die [X.] zu mehr als 50 % Trockenbauarbeiten leiste. Dazu gehöre nämlich der Vortrag, welche Tätigkeiten die [X.] mit welchem prozentualen Arbeitszeitanteil verrichtet habe. Dieser fehle. Sie bediene sich im Übrigen zur Durchführung von baulichen Arbeiten generell [X.]. Der von ihr in der [X.] unter Ziff. 7 genannte Arbeitsbereich hätte im [X.] nur ca. 20 % der Gesamtarbeitszeit beansprucht, die unter den Ziffern 1 bis 6 genannten dagegen weit mehr als 70 % bis nahezu 90 %. Die Tätigkeiten zu den Ziffern 1 bis 3 und 7 zusammen hätten im [X.] mehr als 50 % der betrieblichen Gesamttätigkeiten ausgemacht. Selbst unter Berücksichtigung sämtlicher Zusammenhangsarbeiten sei von maximal 25 % baulicher Leistung auszugehen. Zudem falle ihre Tätigkeit unter die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung des [X.], und zwar im Hinblick auf die von ihr - überwiegend als Vor-, Nach- und Nebenarbeiten für die von ihr eingesetzten Subunternehmer - ausgeübten Tätigkeiten in den Bereichen Innenausbau, Wand- und Deckenverkleidung, Böden, Fenster, Innentüren, Schließ- und Schutzsysteme, Trennwände, Trockenbau. Gut die Hälfte der von ihr beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer habe eine Tischlerausbildung. Diese würden jedoch nur für besonders hochwertige und anspruchsvolle Aufgaben eingesetzt und leisteten ansonsten qualifizierte Zuarbeiten für die eingesetzten Subunternehmer, mit denen der Großteil der Arbeiten durchgeführt werde. Die Tarifvertragspartei [X.] des [X.] Tischlerhandwerk sei tariffähig. Der [X.] Tischlerhandwerk sei schließlich auch spezieller als der [X.], weil der fachliche Geltungsbereich ausschließlich die handwerksspezifischen Tätigkeiten umfasse.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage, die in zwei vom Arbeitsgericht verbundenen Verfahren auf Auskunftsansprüche für den [X.]raum Februar bis August 2006 und für den Fall der Nichterfüllung auf Entschädigung gemäß § 61 Abs. 2 ArbGG gerichtet war, stattgegeben. In der Berufungsinstanz ist die Klägerin von der [X.] auf eine Leistungsklage übergegangen, nachdem die [X.] die Auskünfte erteilt hatte. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen und der im Wege der Anschlussberufung geltend gemachten Leistungsklage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die [X.] die Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]eklagten ist nicht begründet. Das [X.] hat zutreffend die [X.]erufung der [X.]eklagten zurückgewiesen und der Anschlussberufung der Klägerin stattgegeben. Die Klägerin kann von der [X.]eklagten die Zahlung von [X.] in Höhe von 20.060,63 Euro verlangen.

I. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus § 18 Abs. 2 des für allgemeinverbindlich erklärten [X.] in seiner für das Kalenderjahr 2006 gültigen Fassung. Die [X.]eklagte unterfällt dem betrieblichen Geltungsbereich des [X.]. Der Anwendung des [X.] steht auch nicht die in der Allgemeinverbindlicherklärung enthaltene [X.] entgegen. Selbst wenn der [X.] Tischlerhandwerk zu Gunsten der [X.]eklagten als wirksam unterstellt wird, kann er nicht als speziellerer Tarifvertrag die Erstreckung der Allgemeinverbindlichkeit des [X.] einschränken.

1. Für die Entscheidung über das Klagebegehren sind folgende Regelungen maßgeblich:

a) Der betriebliche Geltungsbereich des [X.] ist, soweit vorliegend von Interesse, in § 1 Abs. 2 [X.] wie folgt geregelt:

        

„[X.]etriebe des [X.]augewerbes. Das sind alle [X.]etriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte [X.] fallen.

        

Abschnitt I           

        

[X.]etriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich [X.]auten aller Art erstellen.

        

Abschnitt [X.]           

        

[X.]etriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder [X.]auteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder [X.]eseitigung von [X.]auwerken dienen.

        

…       

        

Abschnitt V           

        

Zu den in den Abschnitten I bis [X.]I genannten [X.]etrieben gehören z. [X.]. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

        

…       

        
        

9.    

Dämm-([X.] (z. [X.]. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, [X.], Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;

        

…       

        
        

37.     

Trocken- und Montagebauarbeiten (z. [X.]. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von [X.]aufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;

        

…       

        
        

Abschnitt VI           

        

[X.]etriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. …

                 
        

Abschnitt V[X.]           

        

Nicht erfasst werden [X.]etriebe

        

…       

        
        

11.     

des Schreinerhandwerks sowie der [X.], soweit nicht [X.], Dämm-(Isolier-), [X.] und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,

        

…“    

        

b) Für den Streitzeitraum war der [X.] gemäß der [X.]ekanntmachung des [X.] über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das [X.]augewerbe vom 24. Februar 2006 ([X.] vom 24. Februar 2006; [X.]Anz. Nr. 71 vom 11. April 2006 S. 2729) für allgemeinverbindlich erklärt worden. Abschnitt [X.]I der [X.] vom 24. Februar 2006 sowie der darin genannte Anhang [X.] dieser [X.] lauten auszugsweise wie folgt:

        

„Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf [X.]etriebe und selbständige [X.] mit Sitz im Inland,

        

…       

        
        

5.    

die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des [X.] sind, von dem Rahmen- oder Manteltarifvertrag des [X.] oder eines seiner Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des am 1. Januar 2003 geltenden Manteltarifvertrages für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk Saar (Anhang [X.]) genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag, von dem der [X.]etrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des [X.]augewerbes spezieller ist;

        

…       

        
        

Anhang [X.]           

        

Die maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen sind nachstehend abgedruckt. Als [X.]etriebe im Sinne des Anhangs gelten in jedem Fall auch selbständige [X.].

        

…       

        

Holz- und kunststoffverarbeitendes Handwerk           

        

Für alle [X.]etriebe des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks (Tischler-/Schreinerhandwerk) und den [X.]etrieben der Handwerksordnung, Anlage [X.], Nr. 24 und 50 (Einbau von genormten [X.]aufertigteilen und [X.]estattern).

        

Darunter fallen insbesondere [X.]etriebe, die mit einem der genannten Gewerbe in der Handwerksrolle A oder [X.] eingetragen sind und folgende Tätigkeiten ausüben:

                 
        

-       

Produkte und Objekte für den privaten, geschäftlichen, öffentlichen und kulturellen [X.]ereich sowie für den Sport- und Freizeitbereich, insbesondere Möbel und Inneneinrichtungen für und Innenausbau von z. [X.]. Läden, Gaststätten, Praxen, [X.]üros, Hotels, Schulen, Sportstätten, Krankenhäusern, Kindergärten, Verwaltungen, [X.]anken, sowie Spiel- und Sportgeräte, Gehäuse, Vorrichtungen und Modelle, Messebauten, Innen- und Außentüren, Fenster, Treppen, [X.]öden, Trennwände, Wand- und Deckenverkleidungen, fassadenabschließende [X.]auelemente, Wintergärten, Trockenbauten, Fahrzeugein- und ausbauten planen, konstruieren, rationell fertigen und montieren, einbauen und instandhalten unter Verwendung unterschiedlicher Materialien, wie insbesondere von Holz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen, Glas, Metall, [X.], Werkstoffen für den Trockenbau, [X.]elag- und Verbundwerkstoffen,

        

-       

Produkte und Objekte einschließlich der Versorgungstechnik einbauen, montieren, instand halten, warten und restaurieren, [X.]auabläufe auch gewerkübergreifend koordinieren,

        

-       

montagefertige Teile und Erzeugnisse, insbesondere Rollläden, Schattierungs- und [X.]elüftungssysteme, Schließ- und Schutzsysteme für [X.]auelemente, Anbauten und Wintergärten einbauen, montieren und instand halten,

        

-       

Dienst- und Serviceleistungen ausführen, wie Schlüssel- und Notdienste, Objektplanung, Gebäudeverwaltung, [X.]estattungen und Überführungen Verstorbener unter [X.]eachtung der Vorschriften durchführen, Hinterbliebene beraten, Trauerfeiern organisieren und [X.]ehördengänge abwickeln.

        

…“    

        

c) Der [X.] Tischlerhandwerk bestimmt folgenden Geltungsbereich:

        

GELTUNGS[X.]EREICH            

        

1.    

Dieser Tarifvertrag gilt

                 

räumlich :         

                 

für die Länder [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.];

                 

fachlich :         

                 

für [X.]etriebe, ihnen gleichstehende selbständige [X.] und in Serien fertigende [X.]etriebe des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks (Tischlerhandwerks)¹ einschließlich der in die Handwerksrolle gemäß Anlage [X.] des handwerksähnlichen Gewerbes der Handwerksordnung mit einem Gewerbe zu Nr. 24 (Einbau von genormten [X.]aufertigteilen, z.[X.]. Fenster, Türen, Zargen, Regale) und/oder zu Nr. 50 ([X.]estattungsgewerbe) eingetragenen [X.]etriebe.

        

Protokollnotiz (zum fachlichen Geltungsbereich)           

        

Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass das Tarifwerk für das Serienmöbelhandwerk, [X.], im Falle seiner Anwendbarkeit dem vorliegenden Tarifvertrag als Spezialtarifvertrag vorgeht.           

        

_____________________
¹ Im übrigen gilt zum fachlichen Geltungsbereich die Anlage dieses Tarifvertrages.

        

…“    

        

Die „Anlage zum fachlichen Geltungsbereich“ des [X.] Tischlerhandwerk enthält zu [X.]eginn den Satz „Darunter fallen insbesondere [X.]etriebe, die folgende Tätigkeiten ausüben“ und ist ansonsten im Wesentlichen wortgleich mit dem Text der vier mit [X.] beginnenden Absätze in Anhang [X.] „Holz- und kunststoffverarbeitendes Handwerk“ zu Abschnitt [X.]I der [X.] vom 24. Februar 2006.

2. Der [X.]etrieb der [X.]eklagten fiel im Streitzeitraum unter die betriebliche Geltungsbereichsbestimmung des [X.].

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts wird ein [X.]etrieb dann vom betrieblichen Geltungsbereich des [X.] erfasst, wenn arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 [X.] fallen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz oder Verdienst bzw. auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es nicht an (25. November 2009 - 10 [X.] 737/08 - Rn. 11, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.]au Nr. 317 = EzA TVG § 4 [X.]auindustrie Nr. 138; 15. November 2006 - 10 [X.] 698/05 - [X.]AGE 120, 197, 201 f.; 18. Oktober 2006 - 10 [X.] 576/05 - [X.]AGE 120, 1, 8 f., jeweils mwN). [X.]etriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den [X.]eispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V [X.] genannten Tätigkeiten ausführen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des [X.], ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis [X.]I geprüft werden müssen. Erläutern die Tarifvertragsparteien ein solches Tätigkeitsbeispiel in einem Klammerzusatz, bringen sie damit zum Ausdruck, dass die im Klammerzusatz genannten [X.]eispiele das Tätigkeitsbeispiel erfüllen ([X.]AG 25. November 2009 - 10 [X.] 737/08 - mwN aaO). Den baugewerblichen Tätigkeiten ebenfalls zuzuordnen sind dabei diejenigen Nebenarbeiten, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen in Zusammenhang stehen ([X.]AG 26. September 2001 - 10 [X.] 669/00  - zu [X.] 1 der Gründe mwN, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.]au Nr. 244 = EzA TVG § 4 [X.]auindustrie Nr. 110).

b) Diese Voraussetzungen wurden von der [X.]eklagten im Streitzeitraum erfüllt. Wie das [X.] rechtsfehlerfrei angenommen hat, hat die Klägerin hinreichend substantiiert dargelegt, dass die [X.]eklagte im Kalenderjahr 2006 und damit auch im Klagezeitraum arbeitszeitlich überwiegend Trocken- und Montagebauarbeiten sowie [X.] iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 und Nr. 37 [X.] ausgeführt hat. Dieser schlüssige Vortrag ist von der [X.]eklagten nicht erheblich bestritten worden, nachdem die Klägerin sich deren Vortrag zu ihren Tätigkeiten unter den Ziffern 1 bis 3 der Auflistung ihrer Tätigkeiten im [X.]ereich ua. des Fahr- und Transportdienstes, der Materialtransporte, der Gerüsttransporte und des [X.] von Materialien auf [X.]austellen zu eigen gemacht und - insoweit abweichend von der Rechtsansicht der [X.]eklagten - als bauliche Leistungen bewertet hat. Die genannten, von der [X.]eklagten unter den Ziffern 1 bis 3 und 7 der Auflistung geschilderten Tätigkeiten stellen die Erbringung baulicher Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 und Nr. 37 [X.] dar. Sie werden auch zeitlich überwiegend ausgeübt.

aa) Die [X.]eklagte erbringt bauliche Leistungen iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 und Nr. 37 [X.].

(1) Unter Trocken- und Montagebauarbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 [X.] versteht man ua. die Montage industriell hergestellter Fertigteile, die nicht wesentlich geändert, als [X.]auteile aus verschiedenen Materialien zur [X.]ekleidung von Außen- und Innenwänden und auch zur Errichtung von [X.] verwendet werden ([X.]AG 7. Juli 1999 - 10 [X.] 582/98 - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.]au Nr. 221 = EzA TVG § 4 [X.]auindustrie Nr. 95; 23. Oktober 2002 - 10 [X.] 225/02 - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.]au Nr. 255 = EzA TVG § 4 [X.]auindustrie Nr. 115). Montagebauarbeiten sind auch der Aufbau und der Zusammenbau vorgefertigter Teile zu einer Wand, wenn dies unmittelbar der Herstellung des Gebäudes dient ([X.]AG 26. April 1989 - 4 [X.] 49/89 - [X.] § 1 Tarifverträge: [X.]au Nr. 110).

[X.] iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 [X.] sind solche Arbeiten, die herkömmlicherweise dem [X.] zuzurechnen sind ([X.]AG 18. März 2009 - 10 [X.] 242/08 - Rn. 18, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.]au Nr. 309). Das [X.] gehört zum [X.]augewerbe. Zum [X.]erufsbild des Wärme-, Kälte- und [X.] zählt gemäß § 58 Nr. 10 der Verordnung über die [X.]erufsausbildung in der [X.]auwirtschaft vom 2. Juni 1999 ([X.]G[X.]l. I S. 1102, 1120, geändert durch die Verordnung vom 2. April 2004, [X.]G[X.]l. I S. 522) das Herstellen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und [X.]randschutz.

(2) Das [X.] hat zutreffend die von der Klägerin behaupteten Tätigkeiten - das Erstellen und Montieren von Akustikdecken und -wänden zum Schallschutz, das Montieren von [X.]aunormteilen, [X.] und -decken und Unterkonstruktionen sowie [X.]randschutz- und Wärmedämmarbeiten - zu den baulichen Leistungen iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 und Nr. 37 [X.] gezählt. Die [X.]ewertung der von der Klägerin dargelegten Tätigkeiten als bauliche Leistungen wird auch von der Revision nicht angegriffen.

[X.]) Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass die [X.]eklagte im Klagezeitraum Trocken- und Montagebauarbeiten sowie [X.] iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 und Nr. 37 [X.] ausgeführt hat.

(1) Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein Sachvortrag zur [X.]egründung eines Klageanspruchs dann schlüssig, wenn die klägerische [X.] Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des [X.] entstanden erscheinen zu lassen. Die Klägerin muss demnach Tatsachen vortragen, die den Schluss zulassen, der [X.]etrieb werde vom betrieblichen Geltungsbereich des [X.] erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 [X.] zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen ([X.]AG 23. Februar 2005 - 10 [X.] 413/04 - zu [X.] 2 [X.] der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.]au Nr. 271 = EzA TVG § 4 [X.]auindustrie Nr. 118; 25. Januar 2005 - 9 [X.] 258/04 - zu [X.] a der Gründe, [X.] § 1 Nr. 20 = EzA [X.] § 1 Nr. 5). Es ist entgegen der Revision jedoch nicht erforderlich, dass die Klägerin jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt. Dies kann sie in der Regel auch gar nicht, wenn sie nicht in jeden potentiell unter den Geltungsbereich des [X.] fallenden [X.]etrieb einen Prüfer setzt, der die gesamte Tätigkeit ständig überwacht ([X.]AG 28. April 2004 - 10 [X.] 370/03 - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.]au Nr. 264). Eine [X.], die - wie die Klägerin in ihrer Funktion als Gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien - keine näheren Einblicke in dem Gegner bekannte Geschehensabläufe hat und deren Darlegung deshalb erschwert ist, kann auch von ihr nur vermutete Tatsachen behaupten und unter [X.]eweis stellen. Unzulässig ist ein derartiges prozessuales Vorgehen erst dann, wenn die [X.] ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes willkürlich [X.]ehauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins [X.]laue hinein“ aufstellt und sich deshalb rechtsmissbräuchlich verhält. Dies kann in der Regel nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden oder wenn die [X.] selbst nicht an die Richtigkeit ihrer [X.]ehauptungen glaubt ([X.]AG 28. April 2004 - 10 [X.] 370/03 - aaO; 5. November 2003 - 5 [X.] 562/02 - zu I 2 b [X.] der Gründe, [X.] [X.]G[X.] § 615 Nr. 106 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 615 Nr. 2).

(2) Danach ist der klägerische Vortrag schlüssig. Die Klägerin hat vorgetragen, die [X.]eklagte führe Trocken- und Montagebautätigkeiten sowie Dämm- ([X.] durch. Sie hat diese [X.]ehauptung nicht „ins [X.]laue hinein“ aufgestellt; vielmehr bestehen für die Richtigkeit dieser [X.]ehauptung greifbare Anhaltspunkte. So hat die [X.]eklagte im [X.] unstreitig tatsächlich Wandverkleidungen, Trennwände, Abtrennungen und Deckenbekleidungen erstellt; insoweit ist nur der zeitliche Anteil dieser Tätigkeiten streitig. Außerdem hat die Klägerin Ausdrucke der Internetseite der [X.]eklagten, auf der die [X.]eklagte Trockenbauarbeiten anbietet, sowie eine Stellenanzeige vorgelegt, in der die [X.]eklagte zur Verstärkung ihrer „[X.]“ einen „berufserfahrenen Trockenbaumonteur“ sucht. Darüber hinaus spricht auch die Mitgliedschaft der [X.]eklagten in der [X.]IG Interessengemeinschaft Trockenbau e. V. gegen eine [X.]ehauptung der Klägerin „ins [X.]laue hinein“. Schließlich enthält das Schreiben der [X.]undesagentur für Arbeit mit dem [X.]ezug auf die vom [X.]etrieb der [X.]eklagten „ausgeführten Trockenbauarbeiten“ ebenfalls einen Hinweis darauf, dass die [X.]eklagte Trockenbauarbeiten verrichtet.

Der Schlüssigkeit der Klage steht insoweit nicht § 1 Abs. 2 Abschn. V[X.] Nr. 11 [X.] entgegen. Danach sind [X.]etriebe des Schreinerhandwerks nicht vom betrieblichen Geltungsbereich des [X.] erfasst. Eine Rückausnahme gilt jedoch ausdrücklich für [X.]etriebe, die [X.]), [X.] und Montagebauarbeiten ausführen, was nach dem Vortrag der Klägerin der Fall ist. Die [X.]eklagte würde damit selbst dann, wenn man unterstellt, sie betreibe ein Schreinerhandwerk, nach dem Klägervortrag unter die Rückausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschn. V[X.] Nr. 11 [X.] fallen.

[X.]) Die [X.]eklagte erbringt die genannten baulichen Leistungen iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 und Nr. 37 [X.] auch zeitlich überwiegend, weshalb nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI [X.] der [X.]etrieb als Ganzes unter diesen Tarifvertrag fällt. Das [X.] hat ohne Rechtsfehler die Hilfsbegründung der Klägerin als zutreffend angesehen, wonach auch die von der [X.]eklagten unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Tätigkeiten bauliche Leistungen sind und zusammen mit den unter Ziffer 7 genannten Trockenbauarbeiten einen prozentualen Anteil baulicher Leistungen von mehr als 50 % ergeben. Es hat weiterhin ohne Rechtsfehler den Vortrag der [X.]eklagten als nicht erhebliches [X.]estreiten angesehen.

(1) Die [X.]eklagte räumt selbst ein, dass die von ihr unter Ziffer 7 ihrer Tätigkeitsaufstellung aufgeführten Arbeiten (ua. das Erstellen von Wandverkleidungen, Trennwänden, Abtrennungen und Deckenbekleidungen) bauliche Leistungen im Sinne des [X.] sind und einen Anteil von ca. 20 % der Arbeitszeit ihres [X.]etriebes - oder ca. 25 % inklusive aller [X.] - im Streitzeitraum ausmachen.

(2) Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass über die Tätigkeiten nach Ziffer 7 hinaus weiterhin die von der [X.]eklagten nach Ziffer 1 bis 3 dargelegten Nebenarbeiten für Subunternehmer (Fahr- und Transportdienste, Schuttentsorgung, Reinigung und Aufräumen, Einrichten von [X.]austellen) als bauliche Leistungen iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 und Nr. 37 [X.] anzusehen sind. Damit haben im [X.] und damit auch im Streitzeitraum bauliche Leistungen im Sinne des [X.] mehr als 50 % der betrieblichen Gesamttätigkeiten der [X.]eklagten ausgemacht.

(a) Nebenarbeiten sind den baugewerblichen ([X.] zuzuordnen, wenn sie zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen ([X.]AG 15. November 2006 - 10 [X.] 698/05 - Rn. 15, [X.]AGE 120, 197; 20. März 2002 - 10 [X.] 458/01 - zu [X.] 2 der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.]au Nr. 253). Vor-, Nach- und Hilfsarbeiten dienen den eigentlichen baulichen Haupttätigkeiten und können diesen somit zugeordnet werden ([X.]AG 20. März 2002 - 10 [X.] 507/01 - zu [X.] 2 b dd der Gründe). So ist auch der Transport von [X.]aumaterialien zu [X.]austellen als eine für die sachgerechte Ausführung der baulichen Leistungen notwendige Nebenarbeit angesehen worden ([X.]AG 11. Juni 1997 - 10 [X.] 525/96 - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.]au Nr. 200 = EzA TVG § 4 [X.]auindustrie Nr. 85). Dasselbe gilt für die von der [X.]eklagten dargelegten Tätigkeiten im [X.]ereich der Fahr- und Transportdienste, der Schuttentsorgung, der Reinigung und des Aufräumens und des Einrichtens von [X.]austellen.

Voraussetzung für ein diesbezügliches Zusammenrechnen ist jedoch stets ein Zusammenhang mit eigenen baulichen Haupttätigkeiten ([X.]AG 12. Dezember 2007 - 10 [X.] 995/06 - Rn. 25). Erbringt ein [X.]etrieb ausschließlich Nebenarbeiten, ohne zugleich baugewerbliche Arbeiten auszuführen, unterfällt er nicht dem [X.] ([X.]AG 20. März 2002 - 10 [X.] 507/01 - zu [X.] 2 b ee der Gründe). Führt ein [X.]etrieb bauliche Leistungen - z[X.] Trockenbauarbeiten gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 [X.] (oder im Fall [X.]AG 20. März 2002 - 10 [X.] 507/01 - aaO [X.]) - inklusive der hierzu erforderlichen Nebenarbeiten aus, erledigt aber zudem auf anderen [X.]austellen ausschließlich Nebenarbeiten, ohne selbst bauliche Leistungen zu erbringen, liegt ein sog. Mischbetrieb vor ([X.]AG 20. März 2002 - 10 [X.] 507/01 - aaO). Die Geltung des [X.] richtet sich in diesem Fall danach, ob die baulichen Leistungen nebst hinzuzurechnenden [X.] oder die sonstigen, nicht baugewerblichen Leistungen arbeitszeitlich überwiegen ([X.]AG 20. März 2002 - 10 [X.] 507/01 - aaO). [X.]ei Transportleistungen zur Entfernung von Abraum ist beispielsweise danach zu unterscheiden, ob der Transport den vom [X.]etrieb selbst produzierten Abraum betrifft oder ob die Transporte für Dritte durchgeführt werden ([X.]AG 20. März 2002 - 10 [X.] 458/01 - zu [X.] 3 a der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.]au Nr. 253). [X.]ei Reinigungsarbeiten hängt die Zuordnung zu den baulichen Leistungen davon ab, ob es sich um „eigenständige“ und „isolierte“ (Fußboden-)Reinigungsarbeiten oder um (Fußboden-)Reinigungsarbeiten „im Zusammenhang mit den sonstigen baulichen Leistungen“ handelt ([X.]AG 27. Oktober 2004 - 10 [X.] 119/04 - zu [X.] 5 der Gründe, Verlegen von [X.]odenbelägen).

Die Einweisung, Überwachung und Kontrolle von Arbeitnehmern eines Subunternehmens ist dann als eigene baugewerbliche Tätigkeit anzusehen, wenn die Arbeitnehmer des Subunternehmens Arbeiten ausführen, die vom betrieblichen Geltungsbereich des [X.] erfasst werden, der Subunternehmer vom [X.]etrieb mit diesen Arbeiten beauftragt worden ist und ohne die Tätigkeit des Subunternehmens die [X.]auarbeiten von eigenen Arbeitnehmern durchgeführt werden müssten ([X.]AG 11. Juni 1997 - 10 [X.] 525/96 - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.]au Nr. 200 = EzA TVG § 4 [X.]auindustrie Nr. 85; 20. September 2000 - 4 A[X.]R 63/98 - [X.]AGE 95, 339). Unerheblich ist dabei, ob die Überwachung und Kontrolle werk- oder personenbezogen ist. Im einen wie im anderen Fall bezieht sich diese auf eine zu erbringende bauliche Leistung und ist Teil derselben ([X.]AG 20. September 2000 - 4 A[X.]R 63/98 - aaO).

(b) Die von der [X.]eklagten unter den Ziffern 1 bis 3 der [X.] aufgeführten Nebenarbeiten für von ihr beauftragte Subunternehmen unterfallen § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 und Nr. 37 [X.], jedenfalls aber § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] [X.], denn die Tätigkeiten dienen dazu, [X.]auwerke zu erstellen, instand zu setzen, - zu halten oder zu ändern.

Zu Recht stellt das [X.] darauf ab, dass hier der Transport von Menschen und Material zur [X.]austelle, die Entsorgung von [X.]auschutt, die Reinigung und das Aufräumen von [X.]austellen sowie die Einrichtung von [X.]austellen Arbeiten sind, die dazu bestimmt sind, die sachgerechte Durchführung und [X.]eendigung der an den [X.]austellen von Subunternehmern durchzuführenden Trocken- und Montagebauarbeiten zu gewährleisten. Diese Arbeiten sind nach dem eigenen Vortrag der [X.]eklagten dadurch charakterisiert, dass den baulichen Haupttätigkeiten der Subunternehmer zugearbeitet wird. Die Verantwortung für die Durchführung dieser Tätigkeiten hatte die [X.]eklagte zunächst selbst gegenüber einem dritten Auftraggeber übernommen und die Tätigkeiten, die sie deshalb an sich hätte selbst erledigen müssen, an Subunternehmer vergeben. Aufgrund dieser Verknüpfung ist bei den hier in Rede stehenden Nebenarbeiten von einem unmittelbaren [X.]auwerksbezug auszugehen, die in der Regel deren Qualifikation als bauliche Leistungen gebietet. Um diese Vermutung zu widerlegen, hätte die [X.]eklagte als Hauptunternehmerin konkrete Umstände vortragen müssen, die ernstliche Zweifel daran gerechtfertigt hätten, dass der geschilderte typische Zusammenhang zwischen den von ihr ausgeführten Nebenarbeiten und der durch sie erfolgten Vergabe der baulichen Leistungen an die Subunternehmen nicht bestand, insbesondere dass und warum sie deren Tätigkeiten trotz des hierfür streitenden vertraglichen Hintergrundes nicht kontrollierte. Hierzu hat die [X.]eklagte nichts vorgetragen. Es reicht insoweit nicht aus, in der [X.] bei den betreffenden Nebentätigkeiten lediglich anzugeben „ohne baulichen Zusammenhang für Subunternehmer“.

Dass die Tätigkeiten zu den Ziffern 1 bis 3 addiert mit den Tätigkeiten zur Ziffer 7 im [X.] mehr als 50 % der betrieblichen Gesamttätigkeit ausgemacht haben, hat die [X.]eklagte selbst in der Verhandlung vor dem [X.] erklärt.

3. Aufgrund der [X.] vom 24. Februar 2006 galt der [X.] im Streitzeitraum mit unmittelbarer und zwingender Wirkung für die [X.]eklagte (§ 5 Abs. 4 TVG). Der [X.]etrieb der [X.]eklagten wurde in diesem Zeitraum nicht von einer Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] erfasst. Insbesondere führt die [X.] in Abschnitt [X.]I Nr. 5 der [X.] vom 24. Februar 2006 nicht zu einer Ausnahme von der Allgemeinverbindlichkeit des [X.] für die [X.]eklagte.

a) Die in Abschnitt [X.]I Nr. 5 [X.] vom 24. Februar 2006 enthaltene [X.] ist entgegen der Auffassung des [X.]s rechtswirksam. Insbesondere ist das Tatbestandsmerkmal der Ausnahmeregelung, wonach eine Geltung des [X.] ausscheide, „falls derjenige Tarifvertrag, von dem der [X.]etrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des [X.]augewerbes spezieller ist“, nicht zu unbestimmt.

aa) Derartige Klauseln, mit denen der Geltungsbereich eines Tarifvertrages eingeschränkt werden soll, sind grundsätzlich rechtlich möglich (wobei jedoch im Hinblick auf das [X.] grundsätzlich keine Verdrängung des [X.] hinsichtlich der [X.]eiträge zur Urlaubskasse möglich ist, vgl. ua. [X.]AG 18. Oktober 2006 - 10 [X.] 576/05 - mwN, [X.]AGE 120, 1, 16), wenn für die Einschränkung im Einzelfall ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher kann zum [X.]eispiel darin liegen, dass eine [X.] dem Zweck dienen soll, eine Tarifkonkurrenz auszuschließen. Erforderlich ist aber, dass die jeweilige [X.] hinsichtlich ihres Inhalts dem [X.]estimmtheitsgebot im Hinblick auf die rechtsstaatlichen Anforderungen an das Gesetzesrecht entspricht ([X.]AG 26. Oktober 1983 - 4 [X.] 219/81 - [X.]AGE 44, 191, 194; 20. März 1991 - 4 [X.] 455/90 - [X.]AGE 67, 330, 334). Unbestimmte Rechtsbegriffe genügen den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Normklarheit und Justitiabilität, wenn sie mit herkömmlichen juristischen Methoden ausgelegt werden können ([X.]VerfG 14. Dezember 2000 - 2 [X.]vR 1741/99, 2 [X.]vR 276/00, 2 [X.]vR 2061/00 - zu [X.] I 2 b der Gründe, [X.]VerfGE 103, 21).

[X.]) Dies ist bei dem unbestimmten Rechtsbegriff „spezieller“ in Abschnitt [X.]I Nr. 5 [X.] vom 24. Februar 2006 der Fall. Er kann mit Hilfe der juristischen Auslegungsmethoden hinreichend bestimmt ausgelegt und angewandt werden.

(1) Das [X.] ist der Auffassung, dass die näheren Maßstäbe, aus denen nach dieser [X.] der speziellere Tarifvertrag zu ermitteln ist, alles andere als eindeutig seien. Auch der Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts zur Spezialität von spartenspezifischen Handwerkstarifverträgen gegenüber dem [X.]undesrahmentarifvertrag für das [X.]augewerbe ([X.]RTV) und gegenüber dem [X.] ließen sich keine hinreichend klaren und bestimmten Grundsätze dafür entnehmen, wann ein Tarifvertrag spezieller als der [X.]RTV und der [X.] sei.

(2) Dies ist unzutreffend. Mit dem Kriterium der Spezialität knüpft der Verordnungsgeber erkennbar an die in der Vergangenheit hierzu ergangene Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts an. Das [X.] lässt bei seiner Erwägung außer [X.], dass die Frage der Spezialität maßgebend von den konkreten Erfordernissen und Eigenarten des [X.]etriebes und der Tätigkeit der beschäftigten Arbeitnehmer abhängt. Sie kann daher nicht generell, sondern nur im Einzelfall unter Heranziehung einschlägiger Kriterien beantwortet werden. Den maßgebenden Kriterien - der räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Nähe des Tarifvertrages - kommt dabei notwendigerweise je nach diesen Erfordernissen und Eigenarten unterschiedliches Gewicht zu, wobei der fachliche (betriebliche) Geltungsbereich besonderes Gewicht hat ([X.]AG 25. Juli 2001 - 10 [X.] 599/00 - [X.]AGE 98, 263) und eine abschließende Gesamtabwägung vorzunehmen ist. Der Umstand, dass die Rechtsprechung in der Vergangenheit teils eine Spezialität handwerksspezifischer Spartentarifverträge gegenüber den [X.]autarifverträgen bejaht, teils verneint hat, führt entgegen der Auffassung des [X.]s nicht zur Unbestimmtheit des [X.]egriffs der Spezialität. Eine allgemeingültige Entscheidung der Frage, ob handwerksspezifische Spartentarifverträge spezieller als der [X.]RTV oder der [X.] sind, gibt es nicht und kann es nicht geben. Die vom [X.] beanstandete Uneinheitlichkeit der Entscheidungen beruht gerade darauf, dass es sich um verschiedenartige Tätigkeiten und unterschiedliche Tarifverträge handelte (vgl. nur [X.]AG 14. Juni 1989 - 4 [X.] 200/89 - [X.] § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 4: „Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des metallverarbeitenden Handwerks im [X.]“; 24. Januar 1990 - 4 [X.] 561/89 - [X.] § 1 Tarifverträge: [X.]au Nr. 126 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6 und 26. Januar 1994 - 10 [X.] 611/92 - [X.]AGE 75, 298: jeweils „Rahmentarifvertrag für Arbeitnehmer in ländlichen Lohnunternehmen in [X.]“; 25. Juli 2001 - 10 [X.] 599/00 - aaO: „Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie [X.]“; 4. Dezember 2002 - 10 [X.] 113/02 - [X.] § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 28 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 17: „Manteltarifvertrag für das Metallbauer-Handwerk, das [X.], das [X.], das [X.], das [X.], das [X.] und das [X.] in [X.]“; 18. Oktober 2006 - 10 [X.] 576/05 - [X.]AGE 120, 1: „Manteltarifvertrag für Montagebetriebe im Holz und Kunststoff verarbeitenden Gewerbe im Land [X.]“).

b) Die Einschränkungen der [X.] vom 24. Februar 2006 greifen im Fall der [X.]eklagten nicht ein. Insbesondere unterfällt sie nicht der in Abschnitt [X.]I Nr. 5 dieser [X.] enthaltenen [X.]. Der [X.] Tischlerhandwerk ist nach den Erfordernissen und Eigenarten des [X.]etriebes der [X.]eklagten und der Tätigkeit der beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber dem [X.] nicht der speziellere Tarifvertrag.

aa) Die erste Voraussetzung der [X.] in Abschnitt [X.]I Nr. 5 der [X.] vom 24. Februar 2006, die unmittelbare oder mittelbare Mitgliedschaft im [X.]undesverband Holz und Kunststoff, ist erfüllt. Das [X.] hat festgestellt, dass die [X.]eklagte Mitglied der [X.] ist, welche Mitglied des Fachverbandes des Tischlerhandwerks [X.], welcher wiederum Mitglied des [X.] ist. Die [X.]eklagte ist damit mittelbar Mitglied des [X.].

[X.]) Weiter kann hier zugunsten der [X.]eklagen unterstellt werden, dass der [X.] Tischlerhandwerk wirksam ist, was die Tariffähigkeit der [X.] im CG[X.] voraussetzte. Zu ihren Gunsten soll auch davon ausgegangen werden, dass zwei weitere Voraussetzungen der [X.] in Abschnitt [X.]I Nr. 5 der [X.] vom 24. Februar 2006 erfüllt sind, nämlich dass die [X.]eklagte von dem Rahmen- oder Manteltarifvertrag des [X.] oder eines seiner Mitgliedsverbände erfasst wird und dass sie in ihrem [X.]etrieb überwiegend Tätigkeiten ausübt, die im fachlichen Geltungsbereich des am 1. Januar 2003 geltenden Manteltarifvertrages für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk Saar (Anhang [X.]) genannt sind.

[X.]) Nicht erfüllt ist dagegen die in der [X.] für die Einschränkung genannte Voraussetzung, dass derjenige Tarifvertrag, von dem der [X.]etrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des [X.]augewerbes spezieller ist. Der [X.] Tischlerhandwerk ist weder an sich noch hinsichtlich des [X.]etriebes der [X.]eklagten und der darin ausgeübten Tätigkeiten gegenüber dem [X.] spezieller.

(1) Im Hinblick auf den persönlichen Geltungsbereich unterscheiden sich der [X.] und der [X.] Tischlerhandwerk nicht wesentlich. [X.]eide Tarifverträge erfassen gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte.

(2) Auch der Vergleich der räumlichen Geltungsbereiche lässt keinen entscheidenden Unterschied erkennen. Zwar kann grundsätzlich ein nach seinem räumlichen Geltungsbereich enger begrenzter Tarifvertrag den regionalen [X.]esonderheiten Rechnung tragen, die ein bundesweit geltender Tarifvertrag weitgehend vernachlässigen muss (ua. [X.]AG 18. Oktober 2006 - 10 [X.] 576/05 - Rn. 32 mwN, [X.]AGE 120, 1). Unter diesem inhaltlichen Gesichtspunkt ist der [X.] Tischlerhandwerk aber nicht in einem für die Spezialitätsbestimmung relevanten Umfang regional enger begrenzt als der bundesweit geltende [X.]. Er gilt für die [X.]undesländer [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]. Eine spezifische Einbeziehung regionaler Eigentümlichkeiten ist danach bei ihm im Grundsatz ebenso ausgeschlossen wie bei einem bundesweit geltenden Tarifvertrag.

(3) Nach dem fachlichen (betrieblichen) Geltungsbereich ist der [X.] Tischlerhandwerk weder an sich noch nach der Eigenart des [X.]etriebes der [X.]eklagten und der darin tätigen Arbeitnehmer spezieller als der [X.].

(a) Da es bei der Frage, ob der [X.] Tischlerhandwerk gegenüber dem [X.] der speziellere Tarifvertrag ist, maßgeblich darauf ankommt, ob er den Erfordernissen und Eigenarten des [X.]etriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer besser gerecht wird, ist der fachliche (betriebliche) Geltungsbereich von besonderem Gewicht (ua. [X.]AG 18. Oktober 2006 - 10 [X.] 576/05 - Rn. 33, [X.]AGE 120, 1; 25. Juli 2001 - 10 [X.] 599/00 - zu [X.] 3 c der Gründe, [X.]AGE 98, 263). Grundsätzlich ist dafür der gesamte vom Tarifvertrag bestimmte [X.]ereich entscheidend ([X.]AG 4. Dezember 2002 - 10 [X.] 113/02 - [X.] § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 28 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 17).

(b) Aus den betrieblichen Geltungsbereichsbestimmungen lässt sich eine größere Spezialität des [X.] Tischlerhandwerk gegenüber dem [X.] nicht ableiten.

(aa) Der [X.] Tischlerhandwerk erfasst unter dem ersten Spiegelstrich der „Anlage zum fachlichen Geltungsbereich“ sowohl die Planung, Konstruktion, rationelle Fertigung, Montage, den Einbau und die Instandhaltung von Produkten und Objekten für eine große Palette von [X.]ereichen (privat, geschäftlich, öffentlich, kulturell und für den Sport- und Freizeitbereich). Es werden die verschiedensten Materialien erfasst (neben Holz und Holzwerkstoffen auch Kunststoffe, Glas, Metall, [X.], Werkstoffe für den Trockenbau, [X.]elag- und Verbundwerkstoffe), wobei Holz und Holzwerkstoffe als dem Tischlerhandwerk besonders entsprechende Materialien nicht besonders hervorgehoben werden. Möbel und Inneneinrichtungen für und Innenausbau von verschiedenen Objekten werden nur als [X.]eispiele („insbesondere“) innerhalb der weit gefassten Palette genannt.

([X.]) Der [X.] Tischlerhandwerk erfasst unter dem zweiten Spiegelstrich der „Anlage zum fachlichen Geltungsbereich“ ohne jeglichen [X.]ezug zum Tischlerhandwerk ganz unterschiedliche Tätigkeiten. Dazu gehören solche, die den Einbau, die Montage, Instandhaltung, Wartung und Restauration von „Produkten und Objekten“ betreffen. Welche Produkte und Objekte gemeint sind, wird im [X.] Tischlerhandwerk nicht näher festgelegt. Zu den Tätigkeiten, die unter den Tarifvertrag fallen sollen, gehören daneben aber auch die vom [X.] nicht erfassten, für einen [X.]auträger typischen Aufgaben der gewerkübergreifenden Koordination von [X.]auabläufen. Eingeschlossen ist ausdrücklich der Einbau, die Montage, Instandhaltung, Wartung und Restauration von Versorgungstechnik. Dagegen sind vom betrieblichen Geltungsbereich des [X.] jedenfalls [X.]etriebe des [X.], des Gas- und [X.], des [X.], des [X.] und [X.] sowie des [X.] gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. V[X.] Nr. 12 [X.] grundsätzlich nicht erfasst.

([X.]) Schließlich werden unter dem vierten Spiegelstrich der „Anlage zum fachlichen Geltungsbereich“ des [X.] Tischlerhandwerk selbst Schlüssel- und Notdienste, die nicht zu den baulichen Leistungen iSd. [X.] gehören, genannt. Nicht zum Geltungsbereich des [X.] gehören auch die Objektplanung und die Gebäudeverwaltung sowie die Durchführung von [X.]estattungen und Überführungen Verstorbener, die [X.]eratung [X.], die Organisation von Trauerfeiern und die Abwicklung von [X.]ehördengängen, die sämtlich vom [X.] Tischlerhandwerk abgedeckt werden.

(c) Ist somit bereits der fachliche (betriebliche) Geltungsbereich des [X.] Tischlerhandwerk an sich sehr weit und im Verhältnis zum [X.] in der Gesamtabwägung nicht spezieller, so ist auch im Hinblick auf den [X.]etrieb der [X.]eklagten und die dort ausgeführten Tätigkeiten keine Spezialität erkennbar. Weder die von der Klägerin behaupteten Trockenbauarbeiten noch die von der [X.]eklagten selbst aufgelisteten Tätigkeiten entsprechen eher den Geltungsbereichsbestimmungen des [X.] Tischlerhandwerk als denen des [X.].

(d) Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der [X.]eklagten im Übrigen.

(aa) Der fachliche Geltungsbereich des [X.] Tischlerhandwerk mag - wie von der Revision behauptet - an das [X.]erufsbild des Tischlers nach der Verordnung über das [X.] und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und [X.] der Meisterprüfung im [X.] vom 13. Mai 2008 ([X.]G[X.]l. I S. 826 „Tischlermeisterverordnung“) angelehnt sein, entspricht diesem jedoch nur teilweise und bestimmt seinen Geltungsbereich weit über diese Anforderungen hinausgehend. Inwieweit damit im [X.] Tischlerhandwerk für ihren [X.]etrieb und die darin ausgeführten Tätigkeiten eine speziellere, weil sachlich nähere Regelung liegen soll, erschließt sich nicht. Nach dem eigenen Vortrag der [X.]eklagten verfügt zwar gut die Hälfte der von ihr beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer über eine Tischlerausbildung. Diese werden jedoch offenbar nur teilweise entsprechend ihrer Ausbildung eingesetzt. Ansonsten leisten sie nach dem eigenen Vortrag der [X.]eklagten qualifizierte, mit dem Tischlerhandwerk nicht erkennbar im Zusammenhang stehende Zuarbeiten für die eingesetzten Subunternehmer wie Fahr- und Transportdienste, Materialtransporte, Gerüsttransporte, Vertragen von Materialien auf [X.]austellen, Schuttentsorgung, Reinigung und Aufräumen sowie das Einrichten von [X.]austellen.

([X.]) Der Hinweis der [X.]eklagten, der [X.] Tischlerhandwerk sei spezieller, weil die Tarifregelungen im Tischlerhandwerk auf eine ganzjährige [X.]eschäftigung abstellten, kann in [X.]ezug auf ihren [X.]etrieb bereits deshalb keine maßgebliche Rolle spielen, weil auch nach ihrem Vortrag nicht erkennbar ist, dass sie im Wesentlichen Leistungen in einer - von Witterungseinflüssen unabhängigen - Tischlerwerkstatt erbringt.

c) Da die [X.]eklagte nach alledem von der [X.] des [X.] erfasst ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob für die [X.]egründung des [X.]eitragsanspruchs nach § 18 [X.] hiervon unabhängig auch die - im Streitfall vorliegende - einseitige Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den [X.] ausreichte (verneinend [X.]AG 5. Dezember 1958 - 1 [X.] 89/57 - zu 1 der Gründe, [X.]AGE 7, 106, 112; aA ua. [X.]/Hensche TVG 2. Aufl. § 1 Rn. 946; [X.]/Zachert TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 244; [X.]/[X.] 7. Aufl. § 1 Rn. 842 ff. mwN).

[X.]. Die [X.]eklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    [X.]epler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

        

        

    Zugleich für den ehrenamtlichen Richter Jürgens,
der wegen Endes seiner Amtszeit an
einer Unterzeichnung verhindert ist.
[X.]epler    

        

    Grimm    

        

        

Meta

4 AZR 934/08

16.06.2010

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 15. Januar 2008, Az: 8 Ca 1661/06, Urteil

§ 1 Abs 2 Abschn V Nr 9 VTV-Bau, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 37 VTV-Bau, § 5 Abs 4 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.06.2010, Az. 4 AZR 934/08 (REWIS RS 2010, 5855)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5855

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