Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.03.2017, Az. V R 39/16

5. Senat | REWIS RS 2017, 14343

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Gegenstand

Umsatzsteuerfreiheit von Eingliederungsleistungen


Leitsatz

Die Beschränkung der Umsatzsteuerfreiheit für Eingliederungsleistungen gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. h UStG auf die Leistungen von Unternehmern, mit denen eine Vereinbarung nach § 75 SGB XII besteht, ist unionsrechtskonform.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Juni 2016  5 K 86/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war als Erzieherin und selbständige Betreuerin für den gemeinnützigen Verein O (Verein) tätig, dessen Vorsitzende sie war. Zwischen dem Verein und dem [X.] bestand ein Vertrag nach § 75 f. des [X.] (SGB XII).

2

Die Klägerin unterstützte mit ihren für den Verein erbrachten Leistungen seelisch kranke Menschen in ihren Wohnungen bei der Erweiterung psychosozialer und kommunikativer Kompetenzen. Dies diente der ambulanten Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII. Seit 2011 war sie teilweise auch unmittelbar für verschiedene Sozialhilfeträger tätig.

3

Im [X.] an eine [X.] ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) davon aus, dass die Klägerin steuerpflichtige Leistungen erbracht habe und erließ entsprechende Umsatzsteuerjahresbescheide für die Jahre 2009 bis 2012. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

4

Demgegenüber gab das Finanzgericht ([X.]) der Klage statt. Zwar seien die Leistungen der Klägerin nach nationalem Recht steuerpflichtig. Sie könne sich für die Steuerfreiheit ihrer Leistungen aber auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/[X.] vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) sowie auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) und des [X.] ([X.]) berufen. Die Möglichkeit eines Vertragsschlusses mit einem Sozialversicherungsträger reiche zur Begründung der Anerkennung aus. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Klägerin ihre Leistungen nicht bereits ab 2009 mit den Trägern habe abrechnen können.

5

Das [X.] wendet sich mit der Revision gegen die Entscheidungen der Jahre 2009 bis 2011 (Streitjahre). Es reiche nicht aus, dass die Klägerin als Subunternehmerin tätig geworden sei und dass der Verein und das Jugendamt die Tätigkeit abgestimmt hätten. Dass derartige Vereinbarungen später abgeschlossen worden seien, sei unerheblich. Die Steuerfreiheit könne nicht von hypothetischen Vertragsmöglichkeiten abhängen. Mit der Neuregelung ab 2009 habe der nationale Gesetzgeber sein Ermessen unionsrechtskonform ausgeübt. Die Rechtsprechung zur Berufbarkeit nach der alten Rechtslage sei daher nicht auf die in den Streitjahren geltende neue Rechtslage übertragbar. Im Bereich der Eingliederungshilfen bestehe anders als bei der Pflege auch keine Notstandssituation. Die Leistungen der Klägerin seien erst ab September 2011 aufgrund eigener Vertragsschlüsse steuerfrei.

6

Das [X.] beantragt sinngemäß,
das Urteil des [X.] in Bezug auf die Streitjahre 2009 bis 2011 aufzuheben und die Umsatzsteuer 2009 auf 6.907,24 €, die Umsatzsteuer 2010 auf 5.467,48 € und die Umsatzsteuer 2011 auf 6.522,09 € festzusetzen.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.

8

Es bestehe für die Anerkennung kein Erfordernis der Unmittelbarkeit von Leistungsbeziehungen. An ihrer beruflichen Qualifikation habe sich in den Streitjahren nichts geändert.

Entscheidungsgründe

II.

9

Das Urteil des [X.] ist aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Die Leistungen der Klägerin sind nicht aufgrund von Vereinbarungen nach § 4 Nr. 16 Buchst. h des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 75 [X.]I steuerfrei. Entgegen dem Urteil des [X.] kann sich die Klägerin auch nicht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen. Denn der nationale Gesetzgeber hat das ihm durch diese Bestimmung eingeräumte Ermessen in einer mit dem Unionsrecht zu vereinbarenden Weise ausgeübt.

1. Nach § 4 Nr. 16 Buchst. h UStG sind die Leistungen der Einrichtungen steuerfrei, mit denen eine Vereinbarung nach § 75 [X.]I besteht. Nach den für den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 118 Abs. 2 [X.]O) fehlt es für den im Revisionsverfahren streitigen Zeitraum an Vereinbarungen i.S. von § 75 Abs. 3 [X.]I, so dass eine Steuerfreiheit aufgrund derartiger Vereinbarungen nicht in Betracht kommt.

2. Die Klägerin kann sich für die Steuerfreiheit ihrer Leistungen auch nicht auf das Unionsrecht berufen.

a) Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL befreien die Mitgliedst[X.]ten eng mit der Sozialfürsorge und der [X.] Sicherheit verbundene Leistungen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedst[X.]t als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden.

[X.]) Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ist auf Leistungen anwendbar, die zum einen von "Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedst[X.]t als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" erbracht werden, und die zum anderen "eng mit der Sozialfürsorge und der [X.] Sicherheit verbunden" sind (BFH-Urteil vom 18. Februar 2016 V R 46/14, [X.], 421, Rz 29; [X.] vom 21. Januar 2016 [X.]/14, [X.]:[X.], Rz 29; [X.] vom 15. November 2012 [X.], [X.]:[X.], Rz 21; [X.] und [X.] vom 26. Mai 2005 [X.]/03, [X.]:C:2005:322, Rz 34).

bb) Die MwStSystRL legt die Voraussetzungen und Modalitäten der Anerkennung nicht fest. Vielmehr ist es Sache des innerst[X.]tlichen Rechts jedes Mitgliedst[X.]ts, die Regeln aufzustellen, nach denen Einrichtungen die erforderliche Anerkennung gewährt werden kann. Die Mitgliedst[X.]ten verfügen insoweit über ein Ermessen ([X.], [X.]:[X.], Rz 26; [X.] und [X.], [X.]:C:2005:322, Rz 49, 51). Dabei haben die nationalen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte die für die Anerkennung maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Zu diesen gehören das Bestehen spezifischer Vorschriften, seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der [X.] Sicherheit, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und dass die Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der [X.] Sicherheit übernommen werden (BFH-Urteile in [X.], 421, Rz 30; vom 5. Juni 2014 V R 19/13, [X.], 433, Rz 24; vom 25. April 2013 V R 7/11, [X.], 475, [X.], 976, Rz 20; [X.], [X.]:[X.], Rz 35; [X.] vom 12. März 2015 [X.]/13, [X.]:[X.], Rz 20; [X.], [X.]:[X.], Rz 26). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kosten im konkreten Fall tatsächlich übernommen worden sind, sondern es reicht aus, dass sie übernehmbar sind (z.B. BFH-Urteile in [X.], 421, Rz 30; vom 8. August 2013 V R 8/12, [X.], 548, Rz 40; vom 18. August 2005 V R 71/03, [X.], 543, [X.], 143, Rz 52). Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand aller maßgeblichen Umstände zu bestimmen, ob der Steuerpflichtige als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist (BFH-Urteil vom 19. März 2013 XI R 47/07, [X.], 439, Rz 32; EuGH-Urteil [X.], [X.]:[X.], Rz 32).

b) § 4 Nr. 16 Buchst. h UStG i.V.m. § 75 [X.]I entspricht den sich unionsrechtlich aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ergebenden Erfordernissen. Mit seiner Entscheidung, für die Steuerfreiheit an die Voraussetzungen von § 75 [X.]I anzuknüpfen, hat der nationale Gesetzgeber das ihm unionsrechtlich eingeräumte Ermessen nicht überschritten.

[X.]) Mit der Verweisung auf § 75 [X.]I knüpft der nationale Gesetzgeber für die Steuerfreiheit an eine Vorschrift des Sozialversicherungsrechts an. Nach dem Regelungskonzept des [X.] gehören zu den Unternehmern, die aufgrund der Verweisung auf das Sozialversicherungsrecht steuerfreie Leistungen erbringen können, neben den stationären und teilstationären Einrichtungen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 [X.]I) auch die sog. Dienste (§ 75 Abs. 1 Satz 2 [X.]I).

Die für die Steuerfreiheit erforderliche Vereinbarung muss nach § 75 Abs. 3 Satz 1 [X.]I Regelungen zum Inhalt und Umfang und zur Qualität der Leistungen, zur Vergütung und zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen enthalten. Der Sozialhilfeträger kann insbesondere die Qualität der Leistungen prüfen (§ 75 Abs. 3 Satz 3 [X.]I). Die Einrichtung oder der Dienst muss gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 [X.]I unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zur Erbringung der Leistungen geeignet sein.

bb) Eine über den Anwendungsbereich dieser Vorschrift hinausgehende Steuerfreiheit ist unionsrechtlich nicht im Hinblick auf ein Gemeinwohlinteresse an der Leistungserbringung geboten. Denn der nationale Gesetzgeber ist bei der Ausgestaltung der unternehmerbezogenen Anerkennung befugt, die Leistungsqualität zu berücksichtigen, wie sie sich aus einer Prüfung durch den Sozialhilfeträger ergibt (vgl. § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 [X.]I).

cc) Das letztlich auch unternehmerbezogene Merkmal einer zu prüfenden "Qualität" unterscheidet die Unternehmer, die über den für die Steuerfreiheit nach nationalem Recht erforderlichen Vertragsschluss verfügen, von anderen Unternehmern. Für eine aus dem [X.] abgeleitete Steuerfreiheit fehlt es daher an der erforderlichen Vergleichbarkeit (vgl. dazu auch BFH-Urteil in [X.], 548, Rz 46).

dd) [X.] ergibt sich auch nicht aus dem Merkmal der Kostentragung durch Sozialversicherungsträger. Denn die Kostenübernahmefähigkeit wird gerade durch § 75 [X.]I und den dort geregelten Vertragsschluss unter den vorgesehenen Bedingungen begrenzt.

Anders als § 77 des [X.] ([X.]), bei dem der erkennende Senat im Hinblick auf die geringen Voraussetzungen für den Vertragsschluss auf die bloße Möglichkeit eines Vertragsschlusses abgestellt hat (BFH-Urteil vom 18. August 2015 V R 13/14, [X.], 282), reicht dies bei § 75 [X.]I im Hinblick auf die zahlreichen Bedingungen, die --wie z.B. eine Qualitätsprüfung-- für einen derartigen Vertragsschluss erfüllt sein müssen, nicht aus. Zudem ermöglicht § 75 Abs. 4 [X.]I unter bestimmten Voraussetzungen die Leistungserbringung auch ohne Vertragsschluss.

Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei der Übernahmefähigkeit von Kosten um kein zwingendes Merkmal für die Entscheidung über die Anerkennung handelt. Denn dass "die Kosten der erbrachten Dienstleistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder Einrichtungen der [X.] Sicherheit übernommen werden, kann ... einen der Gesichtspunkte darstellen, die bei der Bestimmung, ob der betreffenden Einrichtung ein [X.] Charakter zukommt, zu berücksichtigen sind. Doch ist dies ... nur ein Gesichtspunkt unter anderen. Dass keine öffentliche Kostenbeteiligung gewährt wird, schließt daher für sich genommen eine solche Anerkennung nicht aus, weil diese unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte des Einzelfalls zu beurteilen ist" (EuGH-Urteil [X.], [X.]:[X.], Rz 39). Dies gilt auch für den Umkehrfall.

ee) Schließlich besteht anders als im Krankenhausbereich, in dem nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. [X.] UStG ein unionsrechtswidriger Bedarfsvorbehalt besteht (Senatsurteil vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, [X.], 376, [X.], 785), bei § 75 [X.]I kein Recht des Sozialhilfeträgers, den Vertragsschluss mangels Bedarfs abzulehnen. Denn ob für die angebotene Hilfeleistung in der Einrichtung ein Bedarf besteht, spielt für den Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen keine Rolle ([X.] in: [X.], [X.], [X.]I, AsylbLG). Es besteht keine "Ermächtigung zu einer Angebotssteuerung durch [X.] (Neumann in: [X.]/[X.], [X.], 11/15, § 75 [X.]I, Rz 25).

c) Es besteht kein Widerspruch zur bisherigen BFH-Rechtsprechung. Denn das Senatsurteil in [X.], 282 bezieht sich auf die bis einschließlich 2008 bestehende Rechtslage nach nationalem Recht, die wie sich z.B. auch aus der ab 2009 geltenden Neuregelung und den Motiven des Gesetzgebers (BTDrucks 16/11108, S. 37 f.) hierfür ergibt, nicht den Anforderungen der Richtlinie entsprach. Zudem ist dieses Urteil zu § 77 [X.] ergangen, das für den Vertragsschluss nur eine Geeignetheit, nicht aber eine Qualitätsprüfung voraussetzte. Schließlich enthielt § 77 [X.] keine § 75 Abs. 4 [X.]I entsprechende Notfallklausel.

Es besteht auch kein Widerspruch zum Senatsurteil vom 30. November 2016 V R 10/16. Soweit der Senat dort von einer Anerkennung aufgrund einer abgeleiteten Kostentragung ausgegangen ist, betrifft dies nicht die ab 2009 geltende Neuregelung nach gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. h UStG i.V.m. § 75 [X.]I.

3. Danach ist das Urteil des [X.] aufzuheben und mangels Spruchreife an das [X.] zurückzuverweisen. Entgegen dem Urteil des [X.] kann sich die Klägerin aufgrund der in den Streitjahren geltenden Neuregelung nicht auf das Unionsrecht berufen. Daher kommt es für die Steuerfreiheit auf das nationale Recht an. Insoweit sind weitere Feststellungen zu treffen. Dabei wird das [X.] auch zu prüfen haben, ob die Klägerin aufgrund von bloßen Leistungsangeboten nach § 75 Abs. 4 [X.]I zur Inanspruchnahme der Steuerfreiheit berechtigt war. Diese können für eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 16 Buchst. h UStG ausreichen.

4. Der Senat hat keine Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung in § 4 Nr. 16 Buchst. h UStG mit den unionsrechtlichen Vorgaben und sieht deshalb von der Durchführung eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 des Arbeitsvertrages der [X.] ab.

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

V R 39/16

09.03.2017

Bundesfinanzhof 5. Senat

Urteil

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 15. Juni 2016, Az: 5 K 86/15, Urteil

§ 4 Nr 16 Buchst h UStG 2005, Art 132 Abs 1 Buchst g EGRL 112/2006, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010, UStG VZ 2011

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.03.2017, Az. V R 39/16 (REWIS RS 2017, 14343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14343

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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