Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2018, Az. IX ZR 171/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7400

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:210618BIXZR171.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 171/16

vom

21. Juni 2018

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 62; BGB § 199 Abs. 3
Die Verjährungshöchstfristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind auf [X.] wegen einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters nicht anwend-bar.

[X.], Beschluss vom 21. Juni 2018 -
IX ZR 171/16 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
die Richterin [X.], [X.] [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am
21. Juni 2018
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 21.
Juni 2016 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 53.129,18 e-setzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO).

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob [X.] gegen den Insolvenzverwalter der Verjährungshöchstfrist des §
199 Abs.
3 Satz 1 Nr. 1 BGB unterliegen, bedarf keiner Entscheidung durch ein Re-visionsurteil. Sie ist im Blick auf die Entstehungsgeschichte des §
62 [X.] und in Übereinstimmung mit der im Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Meinung zu verneinen.
1
2
-

3

-

Nach der ursprünglichen, dem §
852 Abs. 1 BGB aF nachgebildeten Fassung des §
62 Satz 1 [X.] verjährte der Anspruch auf Ersatz des
Scha-dens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und den Umständen, welche die Ersatzpflicht des Verwalters begründen, Kenntnis erlangt. Anders als in §
852 Abs.
1 BGB aF
bestimmte der Gesetzgeber
in §
62 Satz 2 [X.] allerdings keine Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren ab
Bege-hung der Handlung, sondern eine Höchstfrist von drei Jahren ab der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens.
Durch
Art.
5 Nr.
2 des
Gesetzes
zur Anpassung der Verjährungsvorschriften an das [X.] vom 9.
Dezember 2004 ([X.]) er-hielt §
62 Satz 1 [X.] seine heutige Fassung. Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des [X.] entstanden ist, richtet sich nunmehr nach den Regelungen über die regel-mäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Sätze 2 und 3 der Norm wurden unverändert beibehalten. Nach der Begründung des [X.] (BT-Drucks. 15/3653 [X.]) sollte das in §
62 Satz 2 und 3 [X.] ent-haltene Haftungsprivileg des Insolvenzverwalters erhalten bleiben. Ansprüche sollten nicht wie nach §
852 Abs. 1 BGB aF längstens in 30 Jahren ab Bege-hung der Pflichtverletzung und auch nicht in zehn Jahren seit ihrer Entstehung oder 30 Jahren ab Begehung der Pflichtverletzung, wie dies bei Anwendung des §
199 Abs.
3 BGB der Fall wäre, verjähren, sondern spätestens drei Jahre ab Aufhebung oder rechtskräftiger Einstellung des Insolvenzverfahrens.
[X.], so die Begründung des Gesetzesentwurfs, führe
dies dazu, dass in Satz 1 ein ausdrücklicher Verweis auf die regelmäßige Verjährung auf-genommen werden müsse, um eine Anknüpfung für die Sätze 2 und 3 zu [X.]. Diese Sätze enthielten dann Sonderregelungen, die nach dem Speziali-tätsgrundsatz den Bestimmungen des §
199 Abs.
3 BGB vorgehen.
3
-

4

-

Die Anwendung der Verjährungshöchstfristen des §
199 Abs. 3 BGB ne-ben der in §
62 Satz 2
[X.]
geregelten Höchstfrist scheidet danach aus. Dies entspricht auch der in der Kommentarliteratur übereinstimmend vertretenen An-sicht (MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
63 Rn. 5; HK-[X.]/
[X.], 9.
Aufl., §
62 Rn. 1; FK-[X.]/[X.], 9.
Aufl., § 62 Rn. 1; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2009, §
62 Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., §
62 Rn. 1; [X.] in [X.]/Uhländer, Kommentar zum In-solvenzrecht, §
62 [X.] Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., §
62 Rn. 1; Graf-Schlicker/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
62 Rn. 1; BK-[X.]/[X.], 2006, §
62 Rn. 3; Nerlich/[X.]/[X.], [X.], 2017,
§
62
Rn. 7; [X.]/[X.] in Leon-hardt/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
62 Rn. 1).
4
-

5

-

Das Berufungsgericht hat danach mit Recht angenommen, dass die [X.] des [X.] nicht verjährt sind.

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.06.2015 -
3 O 681/14 -

O[X.], Entscheidung vom 21.06.2016 -
3 U 974/15 -

5

Meta

IX ZR 171/16

21.06.2018

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2018, Az. IX ZR 171/16 (REWIS RS 2018, 7400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7400

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 171/16

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