Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2008, Az. IX ZR 54/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4040

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 8. Mai 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 852 Abs. 1, [X.]; BGB §§ 195, 199; § 62 Satz 1, § 71 Satz 2; KO § 89; [X.] § 15 Abs. 2 Wird den Mitgliedern eines unter der Geltung der [X.] vorgeworfen, den Verwalter an der [X.] Vergabe von Krediten nicht gehindert zu haben, läuft die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erst ab der möglichen Kenntnisnahme eines neuen Verwalters oder Sonderverwalters von dem Schaden und der Person der [X.]. [X.], Urteil vom 8. Mai 2008 - [X.] - [X.] [X.] Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2008 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 12. März 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der zuvor als Sequester eingesetzte Rechtsanwalt [X.]wurde in dem am 1. Oktober 1996 über das Vermögen der [X.] (nachfolgend: Schuldnerin) eröff-neten [X.] zum Verwalter bestellt. Am 7. Januar 2003 wurde [X.]aus dem Amt abberufen und zugleich der Kläger zum [X.] ernannt. 1 Die Schuldnerin verfügte nach Angaben des Verwalters [X.]im [X.] des Jahres 1996 über liquide sowie kurzfristig realisierbare Mittel in Höhe von 10.436.000 [X.]. Er verfolgte das [X.], den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin unter dem Dach neu gegründeter [X.], die später veräußert werden sollten, fortzusetzen. Aus Mitteln der Masse gründete [X.] die mit einem Stammkapital von 500.000 [X.] ausgestattete "[X.]GmbH" und die mit einem Stammkapital von 50.000 [X.] verse-hene "H. S. GmbH". Am 16. Dezember 1996 fasste die Gläubigerversammlung unter 8. folgenden [X.]uss: "Aufgrund der Komplexität der geschäftlichen Tätigkeit und der schwierigen betriebswirtschaftlichen Aufgabenstellung sowie der daraus folgenden Risiken wird der Verwalter ermächtigt, das Un-ternehmen bis zu einem totalen Verlust der Masse fortzuführen. Der Verwalter ist jedoch verpflichtet, die werbende Tätigkeit einzu-stellen, sobald ein Liquiditätsverlust in Höhe von 4 Mio. [X.] ist." Anlässlich dieser Versammlung wurden die Beklagten in den [X.] gewählt. Im Zeitraum von Dezember 1996 bis Juli 1999 gewährte [X.] den beiden [X.] Darlehensmittel in Höhe von insgesamt 8.095.000 [X.], die uneinbringlich sind. Gegenüber dem Insolvenzgericht erteilte [X.]bis in das [X.] Berichte, die auf fortlaufend steigende Einnahmen hindeuteten. 3 Der Kläger meint, die Beklagten seien mit Rücksicht auf den am 16. Dezember 1996 gefassten [X.]uss der Gläubigerversammlung zu einem Einschreiten verpflichtet gewesen, soweit [X.] den [X.] über den Betrag von 4 Mio. [X.] hinaus Darlehen gewährt habe. Das [X.] hat die (einschließlich eines Zinsschadens) auf Zahlung von 2.266.566,10 • und auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich des Zukunftsschadens gerichtete [X.] mangels einer Pflichtwidrigkeit der Ausschussmitglieder abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das [X.] mit Rücksicht auf die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede zurückgewiesen. Mit seiner 4 - 4 - von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Be-gehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. 5 [X.] Das [X.], dessen Entscheidung in [X.], 735 abge-druckt ist, geht aus folgenden Erwägungen von einer Verjährung des Ersatzan-spruchs aus: Mangels einer speziellen gesetzlichen Regelung verjährten Scha-densersatzansprüche gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses nach [X.] der [X.] des § 852 BGB a.F. Die Verjährungsfrist sei [X.] Ende des Jahre 1999 in Gang gesetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Schaden entstanden, weil nach Abwicklung der [X.] habe, dass infolge des kapitalersetzenden Charakters der Darlehen eine Rückzahlung seitens der [X.] nicht erfolgen werde. Der [X.] sei der Kenntnisstand des damaligen Verwalters [X.] zuzurechnen, der zwei-felsfrei von seinen eigenen Pflichtverletzungen und denen der Beklagten Ende des Jahres 1999 Kenntnis gehabt habe. Die fehlende Bereitschaft des früheren Verwalters [X.] , Ersatzansprüche gegen die Beklagten zu verfolgen, führe nicht zu einer Hemmung der Verjährung. Zwar dürfe ein Verwalter, der die Masse geschädigt habe, keinen Vorteil daraus ziehen, dass den Gläubigern mangels Bestellung eines neuen Verwalters die Geltendmachung des Anspruchs nicht möglich sei. Deswegen beginne in diesem Verhältnis die Verjährungsfrist erst 6 - 5 - mit der Kenntnis eines neu bestellten Verwalters von den die Ersatzpflicht des früheren Verwalters begründenden [X.]. Dieser Gesichtspunkt sei auf die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Ausschussmitglieder jedoch nicht übertragbar, zumal das Gesetz nur in einem Sonderfall (§ 207 BGB) eine Verjährungshemmung aus dem [X.] zwischen Schädiger und Geschädigtem herleite. Im Falle einer Schadensersatzpflicht von [X.]n sei eine Personenidentität zwischen dem Verwalter und dem Schädiger nicht gegeben. Diese Konstellation ähnele der kenntnisunabhängi-gen Verjährungsfrist von drei Jahren bei Schadensersatzansprüchen eines Mandanten gegen seinen Anwalt (§ 51b [X.]), wo die Rechtsprechung im Rahmen einer sekundären Haftung durch eine Aufklärungspflicht des [X.] über seine Ersatzpflicht mit der Folge einer neuen Verjährung Abhilfe schaffe. Ebenso sei den Interessen der Masse genügt, wenn sie den früheren Verwalter, gegen den die Verjährung erst nach Kenntnisnahme durch den [X.] laufe, in Haftung nehmen könne. I[X.] Diese Ausführungen tragen - wie die Revision zu Recht rügt - die [X.] nicht. Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch, weil die hier maßgebliche Verjährungsfrist erst mit der Kenntnis-nahme des [X.] von dem Schaden und den [X.] im Jahre 2003 zu laufen begonnen hat und bei Zustellung der Klage Anfang Mai 2004 noch nicht verstrichen war. 7 1. Im Streitfall wurde - wie nachfolgend auszuführen ist - die [X.] erst nach dem 1. Januar 2002 in Gang gesetzt. Es kann dahin stehen, 8 - 6 - ob für die Bestimmung der Verjährungsfrist die § 852 BGB a.F. nachgebildete Vorschrift des § 62 [X.] in der bis zum 14. Dezember 2004 maßgeblichen [X.] (§ 62 [X.] a.F.) oder gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die all-gemeine Regelung der §§ 195, 199 BGB zur Anwendung gelangt. Die in beiden Alternativen maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist war im Zeitpunkt der [X.]erhebung noch nicht abgelaufen. a) Unter der Geltung der Konkursordnung hat der [X.] entschieden, dass Schadensersatzansprüche gegen Konkursverwalter und [X.] eines Gläubigerausschusses innerhalb der Frist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjähren ([X.] 93, 278, 286; 159, 25, 28 f betreffend den [X.]; 126, 138, 144 betreffend den [X.] und die Mitglieder eines Gläubigerbeirats nach § 44 [X.]). Diese Rechtsprechung hat der [X.] bei der Schaffung der Insolvenzrechtsordnung aufgegriffen, indem er für die Haftung des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses durch § 62 Satz 1, § 71 Satz 2 [X.] a.F. in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 852 Abs. 1 BGB a.F. eine an die Kenntnis der Verletzten geknüpfte [X.] Verjährungsfrist angeordnet hat (MünchKomm-[X.]/ [X.], 1. Aufl. § 62 Rn. 1). 9 b) Zwar bestimmt sich der Beginn der Verjährung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2002 grundsätzlich nach dem neuen Recht (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Da der Kläger erst im Jahre 2003 von dem Anspruch Kenntnis erlangen konnte, würde sich der Verjährungsbeginn infolge der Streichung des § 852 BGB a.F. nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB richten. Dieser Vorschrift gemäß beginnt die Verjährung in leichter Abwandlung zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. bereits zu laufen, wenn der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Um-ständen und der Person des Schädigers Kenntnis hatte oder nur infolge grober 10 - 7 - Fahrlässigkeit Kenntnis nicht hatte (vgl. BT-Drucks. 14/6040 [X.]). Freilich sahen § 62 Satz 1, § 71 Satz 2 [X.] a.F. für die Haftung des Insolvenzverwal-ters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Verjährungsvorschriften vom 9. Dezember 2004 ([X.] I S. 3214) und damit über den Zeitpunkt des 1. Januar 2002 hinaus ab-weichend einen von positiver Kenntnis abhängigen Verjährungsbeginn vor. c) In vorliegender Sache kann offen bleiben, ob die Verjährung im Zeit-raum zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 14. Dezember 2004 auf der Grundlage des § 62 [X.] a.F. oder bereits der §§ 195, 199 BGB zu beurteilen ist. Beide Regelungen sehen übereinstimmend eine Verjährungsfrist von drei Jahren vor. Unterschiede bestehen lediglich im Blick auf den Beginn der [X.], die Rahmen des § 62 [X.] a.F erst mit der positiven Kenntnis, im Rahmen der §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits mit der grob fahrlässigen Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schädigers in Gang gesetzt wird. Da der Kläger erst im Jahr 2003 zum [X.] bestellt wurde, konnte die dreijährige Verjährungsfrist bei Klagezustellung im Mai 2004 - gleich ob man den Verjährungsbeginn an den Zeitpunkt der Kennt-nisnahme oder der grob fahrlässig ungenutzten Kenntnismöglichkeit knüpft - noch nicht verstrichen sein. 11 2. Die Haftung des Verwalters und der Mitglieder des [X.] ist innerhalb der Konkursordnung und der im Streitfall einschlägigen Gesamtvollstreckungsordnung gleichförmig ausgestaltet. § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] regelt die Haftung des Verwalters in Übereinstimmung mit der gleichlau-tenden Bestimmung des § 82 KO ([X.]/Wutzke/Förster, [X.] 4. Aufl. § 8 Rn. 115). Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haften analog § 89 KO für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben ([X.]/ 12 - 8 - [X.], [X.] 17. Aufl. § 15 [X.] Anm. 3a). Demgemäß sind in einem [X.] bei der Inanspruchnahme des [X.]s wie auch der Ausschussmitglieder uneingeschränkt die zur Konkursord-nung entwickelten Rechtsgrundsätze heranzuziehen. 3. Eine durch ein pflichtwidriges Verhalten des Konkursverwalters (§ 82 KO) hervorgerufene Schmälerung der Masse bildet einen die Gemeinschaft der Gläubiger treffenden Gesamtschaden, der während der Dauer des Verfahrens durch Zahlung an die Konkursmasse auszugleichen ist. Da das der Gemein-schaft zugewiesene Verwaltungs- und Verwertungsrecht dem Konkursverwalter zusteht, kann dieser Schadensersatzanspruch nicht von einem einzelnen [X.]- oder Konkursgläubiger, sondern nur durch einen Sonderverwalter oder neu bestellten Verwalter verfolgt werden ([X.] 159, 25, 26 m.w.N.; ebenso für den nach jetzigem Recht gemäß § 92 [X.] zu verfolgenden Gemeinschaftsscha-den: MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. §§ 60, 61 Rn. 116; [X.]/[X.], [X.] § 60 Rn. 127; FK-[X.]/Kind, 4. Aufl. § 60 Rn. 32; [X.], [X.] 12. Aufl. § 60 Rn. 75; [X.], [X.] § 60 Rn. 30). Da [X.] gegen einen Konkursverwalter nur durch einen Sonderverwalter oder einen neu bestellten Verwalter verfolgt werden können, beginnt die [X.] Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn dieser Verwalter von den [X.] Umständen Kenntnis erlangt hat ([X.] 113, 262, 280; 159, 25, 28 f; [X.] auf der Grundlage des § 62 Satz 1 [X.], § 199 BGB: MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 62 Rn. 3; FK-[X.]/Kind, aaO § 62 Rn. 4; [X.], aaO § 62 Rn. 2; Graf-Schlicker/Mäusezahl, [X.] § 62 Rn. 5; [X.], aaO § 62 Rn. 2). 13 - 9 - 4. Der Gläubigerausschuss hat die Funktion eines von den Gläubigern unabhängigen selbstständigen Organs, das die ihm vom Gesetz übertragenen Rechte und Pflichten wahrnimmt. Seine Mitglieder unterliegen einer Haftung, wenn ihr [X.] zu einer Schädigung der Masse führt (§ 89 KO). Während der Dauer des Konkursverfahrens können gemäß § 6 KO Schadens-ersatzansprüche gegen Ausschussmitglieder nur von dem Verwalter verfolgt werden ([X.], 108, 109 f; 31, 119, 122; [X.] 71, 253 ff; [X.]/[X.], KO 8. Aufl. § 89 Rn. 1; [X.], KO 11. Aufl. § 89 Rn. 2; ebenso für den nach jetzigem Recht gemäß § 92 [X.] zu verfolgenden Gesamtschaden: Münch-Komm-[X.]/[X.], aaO § 71 Rn. 13; [X.]/[X.], aaO § 71 Rn. 4; FK-[X.]/Kind, aaO § 60 Rn. 32, § 71 Rn. 7; [X.], aaO § 71 Rn. 6; [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 71 Rn. 4). 14 5. Die dreijährige Frist wird erst ab der möglichen Kenntniserlangung durch einen Sonderverwalter oder neu bestellten Verwalter in Gang gesetzt, wenn sich - wie im Streitfall - die Pflichtverletzung der Ausschussmitglieder in einer fehlerhaften Überwachung des früheren Verwalters manifestiert (Kirchhof Z[X.] 2007, 1122 ff; vgl. ferner OLG Saarbrücken NZI 1998, 44: "spätestens"). 15 a) Unter der Geltung der Konkursordnung war anerkannt, dass ein Son-derverwalter zu berufen ist, wenn der bestellte Verwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Ausübung seines Amtes verhindert ist ([X.], KO 11. Aufl. § 78 Rn. 9; [X.]/[X.], aaO § 78 Rn. 6). In [X.] an diese Praxis sah der Regierungsentwurf zur [X.] in § 77 bei rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung des Insolvenzverwalters die ausdrückliche Möglichkeit der Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters vor (BT-Drucks 12/2443 [X.], 131). Diese Bestimmung wurde im Gesetzge-bungsverfahren gestrichen, weil die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwal-16 - 10 - ters in Übereinstimmung mit dem bisherigen Recht auch ohne besondere Rege-lung als zulässig erachtet wird (BT-Drucks. 12/7302 [X.]; [X.], [X.] aaO § 56 Rn. 31). Eine tatsächliche Verhinderung des Verwalters ist [X.] der in seiner Person bestehenden Interessenkollision gegeben, sofern Schadensersatzansprüche gegen ihn selbst geltend gemacht werden sollen. Zur Durchsetzung derartiger Ansprüche ist ein Sonderverwalter einzusetzen ([X.], [X.]. v. 1. Februar 2007 - [X.] ZB 45/05, [X.], 547, 548 Rn. 5; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 56 Rn. 156). b) Eine tatsächliche Verhinderung des Verwalters liegt gleichfalls vor, sofern es um die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen [X.] geht, die auf einer unzureichenden Überwachung des [X.]s beruhen. In dieser Situation ist der Verwalter der gleichen Interessenkollisi-on wie bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen sich selbst ausgesetzt. Der Verwalter haftet nämlich für den von ihm verursachten Scha-den gesamtschuldnerisch neben den ihrerseits wegen der Verletzung ihrer [X.] haftenden Ausschussmitgliedern ([X.]/[X.]; aaO § 89 KO Anm. 2; [X.]/[X.], aaO § 89 Rn. 3; FK-[X.]/Kind, aaO § 71 Rn. 7; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 71 Rn. 22; [X.] in Festschrift für [X.] 2008 S. 121, 133). Wird der gegen die Ausschussmitglieder ge-richteten Klage stattgegeben, hat der Verwalter Ausgleichsansprüche zu be-fürchten (§ 426 BGB), weil ihn im Innenverhältnis zu den Ausschussmitgliedern die alleinige Verantwortung trifft. Aus diesen Erwägungen ist - sofern der [X.] nicht bereits, wie im Streitfall, abberufen ist - ein Sonderinsolvenzverwal-ter zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Ausschussmitglieder zu bestellen, die wegen dessen unzureichender Überwachung neben dem [X.] ersatzpflichtig sind (FK-[X.]/Kind, aaO § 71 Rn. 7; [X.]/ [X.]/[X.] aaO). 17 - 11 - c) Hängt wie bei eigenen Pflichtwidrigkeiten des Verwalters eine Gel-tendmachung des Anspruchs gegen Ausschussmitglieder von der Bestellung eines neuen Verwalters ab, ist diesem Umstand bei dem Verjährungsbeginn Rechnung zu tragen. Die Verjährung wird - ebenso wie bei der Inanspruchnah-me des Verwalters - erst mit der Kenntniserlangung durch den neuen Verwalter in Lauf gesetzt, falls die gegen die Ausschussmitglieder gerichteten Ersatzan-sprüche eine unzureichende Überwachung des früheren Verwalters zum [X.] haben. Auch in diesem Fall ist entgegen der Annahme des [X.] der Sache nach eine Personenidentität von Verwalter und [X.] gegeben, weil der Verwalter für die den Ausschussmitgliedern vorgewor-fene Pflichtwidrigkeit im Innenverhältnis allein einzustehen hat. 18 d) Die Masse und folglich die Gläubiger können nicht darauf verwiesen werden, dass ihren Interessen genügt sei, weil die Verjährungsfrist gegen den Verwalter als Primärverpflichteten erst nach Bestellung eines neuen Verwalters zu laufen beginnt. Diese Würdigung des [X.]s liefe darauf hinaus, dass die Masse letztlich auf Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter beschränkt wäre und die von dem Gesetz ausdrücklich eröffneten Ersatzan-sprüche gegen Ausschussmitglieder, denen bei Leistungsunfähigkeit des [X.] Verwalters besondere Bedeutung zukommt, in den praktisch gewichtigen Fällen einer unzureichenden Kontrolle des Verwalters nicht durchgesetzt wer-den könnten. 19 - 12 - II[X.] Der Senat kann jedoch, weil keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der mit der Klage allein unter dem Gesichtspunkt der Überschreitung der [X.] von 4 Mio. [X.] verfolgte [X.] entbehrt einer rechtlichen Grund-lage. Dem von der Gläubigerversammlung unter 8. gefassten [X.]uss kann nicht die Verpflichtung der Mitglieder des Gläubigerausschusses entnommen werden, jeder die Grenze von 4 Mio. [X.] überschreitenden Kreditvergabe [X.]. 20 1. Zum [X.] hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger habe einen durch die - unterstellten - Pflichtverletzungen entstandenen Scha-den der Masse allenfalls in Höhe eines Betrages von 488.283,75 • schlüssig dargelegt. Da sich die Kredite am 10. Januar 1997 auf lediglich 2.750.000 [X.] belaufen hätten und der [X.] die Summe von 4 Mio. [X.] somit deut-lich unterschritten habe, seien die Beklagten zunächst nicht zu einem Eingreifen verpflichtet gewesen. Mangels Anhaltspunkten für eine von dem Verwalter be-absichtigte Überschreitung der Grenze von 4 Mio. [X.] seien die Beklagten nicht gehalten gewesen, von ihm Zwischenberichte über den Stand des [X.]. Dem Zwischenbericht vom 11. August 1997 sei jedoch ein Darlehens-stand von 6.665.000 [X.] zu entnehmen gewesen. In Kenntnis dieses [X.] hätten die Beklagten die Vergabe des weiteren Darlehens über 955.000 [X.] verhindern müssen. 21 - 13 - 2. Dieser Würdigung, die rechtsfehlerhaft den Wortlaut des unter 8. ge-fassten [X.]usses der Gläubigerversammlung außer Betracht lässt (vgl. [X.] 124, 39, 44 f), kann nicht gefolgt werden. 22 a) Das Revisionsgericht bindende Feststellungen zur Auslegung des [X.] hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht getroffen. Das Berufungsgericht hat lediglich eine Pflichtverletzung der Beklagten unterstellt, den [X.]uss jedoch, wie in der Würdigung zum Aus-druck kommt, ein Schaden sei "allenfalls in Höhe von 488.283,75 • schlüssig" dargetan, keiner umfassenden rechtlichen Prüfung unterzogen. Davon abgese-hen wäre eine das Klagebegehren stützende Auslegung des Berufungsgerichts nicht bindend, weil sie - wie nachfolgend dargelegt - den Wortlaut des [X.] als der hier allein maßgeblichen Auslegungsgrundlage außer [X.] lässt. 23 b) Der [X.]uss der Gläubigerversammlung ermächtigte den Verwalter, die Schuldnerin bis zu einem totalen Verlust der Masse fortzuführen, verpflich-tete ihn aber zugleich, die werbende Tätigkeit bei einem Liquiditätsverlust in Höhe von 4 Mio. [X.] einzustellen. Der [X.]uss verhält sich nicht zu bestimm-ten Maßnahmen wie der Gründung und Kreditierung von [X.]. Das Berufungsgericht hat ihn dahin verstanden, dass der Gesamtvollstre-ckungsverwalter verpflichtet gewesen sei, die werbende Tätigkeit der [X.] einzustellen, sobald ein Liquiditätsverlust von 4 Mio. [X.] erreicht sei. Dies hat die Revision nicht angegriffen. Da das [X.] eine Verlagerung des Geschäftsbetriebs von der Schuldnerin auf die [X.] vorsah, kommt es auf die Einstellung der werbenden Tätigkeit der Schuldnerin nicht an. Die Zulässigkeit der Kreditvergaben an [X.] ist somit unter dem Gesichtspunkt der Gesamtliquidität der [X.] - 14 - rin und der [X.] zu bewerten. Dass bei diesen insgesamt ein Liquiditätsverlust in der kritischen Höhe vorgelegen habe, hat der Kläger - wie das [X.] unangegriffen ausgeführt hat - nicht dargetan. Er hätte nur vor-gelegen, wenn nach Saldierung sämtlicher [X.] und Œzuflüsse die [X.] frei verfügbaren Geldmittel gegenüber dem Anfangsbestand um 4 Mio. [X.] vermindert worden wären. Der [X.]uss, dessen rechtliche Verbindlichkeit nicht durch die in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel an seiner wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit berührt wird, befasst sich folglich allein mit einer Liquiditätssicherung bei der Schuldnerin und den von ihr gegründeten [X.]. Der Betrag von 4 Mio. [X.] bildet damit entgegen der Auffassung des [X.] nicht die Obergrenze einer Kreditvergabe. Da der Kläger den [X.] alleine vorwirft, die vermeintliche Obergrenze einer Kreditgewährung missachtet zu haben, und keine sonstigen Beanstandungen gegen ihre allge-meine Kontrolltätigkeit erhebt, kann das Klagebegehren keinen Erfolg haben. [X.] Raebel Kayser
Gehrlein Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.02.2006 - 1 O 120/04 - [X.], Entscheidung vom 12.03.2007 - 3 U 45/06 -

Meta

IX ZR 54/07

08.05.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2008, Az. IX ZR 54/07 (REWIS RS 2008, 4040)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4040

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