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PDF anzeigen[X.] vom 2. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: 1. Das [X.] hatte keinen Anlass, sich in der Beweiswürdigung mit der Möglichkeit auseinanderzusetzen, die Nebenklägerin könnte die von ihrer Mutter verlangte gynäkologische Untersuchung durch einen Frauenarzt deswe-gen verweigert haben, weil sich hierdurch die Unrichtigkeit ihrer Anschuldigun-gen gegen den Angeklagten hätte herausstellen können. Denn nach den Fest-stellungen hatte die Nebenklägerin ihrer Mutter nur solche sexuellen Handlun-gen des Angeklagten geschildert (Anfassen im Genitalbereich), die durch eine gynäkologische Untersuchung weder verifiziert noch widerlegt werden konnten. - 3 - 2. Gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO sieht das Gericht von einer Ent-scheidung ab - und weist nicht die Klage teilweise ab ([X.], 17) -, soweit ihm der [X.] unbegründet erscheint. [X.] Sost-Scheible [X.]
Meta
02.12.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2008, Az. 3 StR 461/08 (REWIS RS 2008, 514)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 514
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