Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.09.2015, Az. I B 57/15

1. Senat | REWIS RS 2015, 5463

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Gegenstand

Aussetzung der Vollziehung - Sicherheitsleistung wegen Auslandswohnsitzes


Leitsatz

NV: Eine Sicherheitsleistung wegen ausschließlichen Wohnsitzes des Antragstellers im Ausland kommt auch in Betracht, wenn der Auslandswohnsitz bereits im Zeitpunkt der Aussetzung der Vollziehung besteht .

Tenor

1. Das Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2004 bis 2008 wird abgetrennt und an den [X.] Senat des [X.] abgegeben.

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 23. März 2015  3 V 3863/14 A([X.],U) wird im Hinblick auf die Aussetzung der Vollziehung der [X.]inkommensteuerbescheide 2004 bis 2008 als unbegründet zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Tatbestand

1

I. Der Antragsteller und [[X.].]eschwerdeführer (Antragsteller) wohnte in den Streitjahren (2004 bis 2008) --wie auch heute noch-- in [[[[X.].].].]. Er war seinerzeit über seinen Vater V als Treuhänder mittelbarer Gesellschafter der inländischen K-GmbH und fungierte aufgrund eines [[X.].]eratervertrags als [[X.].]erater dieser Gesellschaft "in allen betrieblichen Fragen". Seit März 2010 ist der Antragsteller Geschäftsführer der [[[[X.].].].] [[[[X.].].].] war in den Streitjahren als Arbeitnehmer für die Gesellschaft tätig.

2

Nach einer Prüfung des Finanzamts für [[[[X.].].].] und Steuerfahndung beim Antragsteller rechnete der Antragsgegner und [[X.].]eschwerdegegner (das Finanzamt --[[X.].]--) dem Antragsteller Erlöse aus dem Verkauf von Tonerkartuschen über die Internetplattform [[[[X.].].].] ([[[X.].].]) unter dem [[X.].]enutzernamen "[[[X.].].]" in Höhe von brutto 1.156,81 € (2004), 23.975,09 € (2005), 7.993,95 € (2006), 174.179,67 € (2007) und 29.845,62 € (2008) zu. Diese [[X.].]eträge ermittelte die Steuerfahndung mithilfe eines Datensatzes, den [[[X.].].] auf ein Auskunftsersuchen der Steuerfahndung hin an diese übermittelt hatte. Die steuerliche Zurechnung zum Antragsteller begründete das [[X.].] neben der Inhaberschaft des [[[X.].].]-Accounts "[[[X.].].]" damit, der Antragsteller habe die Verkäufe über [[X.].] abgewickelt, der die am [[X.].]etriebssitz der K-GmbH lagernden Waren jeweils weisungsgemäß an die Erwerber versandt habe. Für ein [[X.].]ankkonto, auf dem laufend Überweisungen aus den Verkäufen über die Plattform [[[X.].].] eingegangen seien, sei der Antragsteller bevollmächtigt. Die zugeflossenen [[X.].]eträge unterliegen nach Auffassung des [[X.].] der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 [[X.].]uchst. a des Einkommensteuergesetzes 2002. Nach dem Abkommen zwischen der [[X.].]undesrepublik [X.] und dem Königreich [[[[X.].].].] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 10. Juli 1967 ([[X.].]G[[X.].]l II 1968, 590, [[X.].]St[[X.].]l I 1968, 1047) --D[[X.].]A-[[[[X.].].].]-- gebühre der [[X.].]undesrepublik [X.] ([X.]) das [[X.].]esteuerungsrecht an den Einkünften, weil die K-GmbH für den Antragsteller einen Warenbestand unterhalten und davon regelmäßig Auslieferungen vorgenommen habe ([[X.].]etriebsstätte gemäß Art. 5 Abs. 5 [[X.].]uchst. b D[[X.].]A-[[[[X.].].].]), ohne unabhängiger Vertreter [X.]. 5 Abs. 6 D[[X.].]A-[[[[X.].].].] gewesen zu sein. Die zugeflossenen Erlöse seien vom Antragsteller ohne Abzug von [[X.].]etriebsausgaben zu versteuern, weil die K-GmbH sich mit dem [[X.].] im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung darauf geeinigt habe, dass sie diese Kosten übernommen habe.

3

Der Antragsteller hat gegen die auf dieser Grundlage für die Streitjahre erlassenen Einkommensteuerbescheide geltend gemacht, die von ihm verkauften Waren seien von [[[[X.].].].] aus und nicht über die K-GmbH ausgeliefert worden; es bestehe deshalb für [X.] kein [[X.].]esteuerungsrecht. Etwaige von der K-GmbH getätigte Geschäfte seien ihm nicht zuzurechnen. Außerdem wären im Falle einer Zurechnung die [[X.].]etriebsausgaben in Abzug zu bringen. Die tatsächliche Verständigung zwischen der K-GmbH und dem [[X.].] entfalte ihm gegenüber keine [[X.].]indungswirkung.

4

Über die deswegen vom Antragsteller gegen die Einkommensteuerbescheide und gegen die vom [[X.].] im Übrigen noch erlassenen Umsatzsteuerbescheide erhobene Klage hat das [X.] ([X.]) noch nicht entschieden. Der Antragsteller hatte beim [[X.].] zunächst vergeblich die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen [[X.].]escheide beantragt. Nachdem der Antragsteller später beim [X.] AdV beantragt hat, hat das [[X.].] die Vollziehung der [[X.].]escheide über die Einkommensteuer nebst [X.] und Zinsen sowie der Umsatzsteuerbescheide und Zinsen für die Streitjahre wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit ausgesetzt, die Aussetzung jedoch von Sicherheitsleistungen in Höhe von 73.000 € (Einkommensteuer) und 45.000 € (Umsatzsteuer) abhängig gemacht.

5

Die danach weiterhin beantragte AdV ohne Sicherheitsleistungen hat das [X.] abgelehnt, weil die Steuerforderungen aufgrund des Auslandswohnsitzes des Antragstellers gefährdet seien. Der [X.]-[[X.].]eschluss vom 23. März 2015  3 V 3863/14 A(E,U) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1218 abgedruckt. Gegen den [[X.].]eschluss richtet sich die --vom [X.] zugelassene-- [[X.].]eschwerde des Antragstellers. Er ist der Auffassung, eine Sicherheitsleistung könne nur angeordnet werden, wenn die AdV mitursächlich für die Gefährdung der Steuerforderungen sei. Daran fehle es hier, weil der ausschließliche Auslandswohnsitz schon vor der Anordnung der AdV bestanden hat.

6

Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung der angefochtenen [[X.].]escheide ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

7

Das [[X.].] stellt keinen formellen Antrag, hält die [[X.].]eschwerde aber für unbegründet.

Entscheidungsgründe

8

II. Das Verfahren betreffend die [X.] der Umsatzsteuerbescheide ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) abzutrennen und an den hierfür nach Teil A. Sachliche Zuständigkeit der Senate, [X.]. Senat, dort unter Nr. 1 des [X.] des [X.] ([X.]) für das [X.] zuständigen [X.]. Senat abzugeben.

III.

9

Hinsichtlich der [X.] ist die Beschwerde unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Das [X.] hat es insoweit zu Recht abgelehnt, die [X.] ohne Sicherheitsleistung anzuordnen.

1. Nach § 69 Abs. 2 Satz 3 (hier [X.]. Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2) [X.]O kann die [X.] von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Dies ist angezeigt, wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der [X.] gefährdet oder erschwert erscheint. Denn die Sicherheitsleistung dient der Vermeidung von Steuerausfällen bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2005 I B 108/04, [X.]/NV 2005, 1778, m.w.N.; [X.]-Beschluss vom 26. Juni 2009 IX B 194/08, nicht veröffentlicht --n.v.--).

Eine Gefährdung der Steuerforderung ist u.a. dann gegeben, wenn die spätere Vollstreckung nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich wäre, wie es z.B. der Fall ist, wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz im Ausland hat (Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 1987 I B 148/86, n.v., und vom 14. September 1994 I B 40/94, [X.]/NV 1995, 376; [X.]-Urteil vom 27. August 1970 V R 102/67, [X.]E 100, 291, [X.] 1971, 1; [X.]-Beschluss vom 18. Dezember 2000 VI S 15/98, [X.]/NV 2001, 637) oder der Steuerbescheid aus anderen Gründen im Ausland vollstreckt werden müsste, ohne dass völkervertraglich gewährleistet ist, dass in dem betreffenden Land wie im Inland vollstreckt werden könnte (vgl. [X.]-Beschluss vom 10. Oktober 2002 VII S 28/01, [X.]/NV 2003, 12; [X.] in Beermann/[X.], [X.]O § 69 Rz 207; [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 69 [X.]O Rz 110; [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], § 69 [X.]O Rz 387).

2. Nach diesen Maßgaben ist im Streitfall von einer Gefährdung der Steuerforderungen auszugehen.

a) Der Antragsteller wird im [X.]punkt einer etwaigen späteren Vollstreckung seinen einzigen Wohnsitz aller Voraussicht nach in [X.] haben. Im Inland gelegenes Vermögen hat er nach eigenem Bekunden nicht. Und mit [X.] besteht kein zwischenstaatliches Abkommen, welches dem [X.] mit der Inlandssituation vergleichbare [X.] verschaffen könnte. Der Antragsteller selbst bezeichnet eine Vollstreckung gegen ihn in der Beschwerdebegründung als "aussichtslos".

b) Entgegen der Auffassung der Beschwerde hindert es die Anordnung der Sicherheitsleistung nicht, dass der Antragsteller schon gegenwärtig in [X.] wohnt und die Steuerforderung deshalb schon zum jetzigen [X.]punkt gefährdet ist. Denn die Gefährdung der Steuerforderung kann ihren Grund auch in einem zur [X.] der Entscheidung bereits gegebenen Umstand haben (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 69 [X.]O Rz 385). Zwar muss die Gefahr eines [X.] gerade durch die Gewährung der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eintreten ([X.]-Beschluss in [X.]/NV 2003, 12; [X.] in Tipke/[X.], a.a.[X.], § 69 [X.]O Rz 110; [X.], Der [X.], 284). Insoweit ist indes nicht ausschließlich auf die formalen [X.] des [X.] abzustellen, sondern sind auch andere Umstände zu berücksichtigen, die dazu führen können, dass die Steuerforderung ohne die [X.] früher realisiert werden könnte als bei Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. So ist es in der Situation des Antragstellers, der zwar schon seit langem in [X.] wohnt, aber offenkundig noch geschäftliche und familiäre Beziehungen in das Inland unterhält (er wurde 2010 zum Geschäftsführer der K-GmbH bestellt), gut denkbar, dass er einem vollziehbaren Steuerbescheid "freiwillig" --das heißt auch ohne durchschlagende Vollstreckungschancen des [X.]-- durch Zahlung Folge leisten würde, um z.B. persönliche Nachteile zu vermeiden (z.B. eine [X.] nach § 35 der Gewerbeordnung --Unzuverlässigkeit wegen [X.], die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung zum Verlust auch der Fähigkeit führen kann, Geschäftsführer einer GmbH zu sein, oder eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung). Insoweit verschlechtert (verzögert) mithin im vorliegenden Fall die [X.] die [X.] der Steuerforderung.

c) Aus der geschilderten Sachlage folgt im Übrigen, dass der von der Beschwerde angestellte Vergleich der hier gegebenen Konstellation eines Auslandswohnsitzes mit jener eines vermögens- und einkommenslosen Antragstellers, bei dem aus diesem Grund schon zum [X.]punkt der Gewährung der [X.] keinerlei [X.] für die Steuerforderung bestehen (vgl. zum Absehen von Sicherheitsleistungen in solchen Situationen z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2000 I S 5/00, [X.]/NV 2001, 314, und in [X.]/NV 2005, 1778; [X.]-Beschlüsse vom 18. Februar 1992 VIII B 101/91, [X.]/NV 1993, 488, und vom 26. Juni 2003 [X.], [X.]/NV 2003, 1217) nicht passend ist.

3. Soweit der Antragsteller gegenüber dem [X.] geltend gemacht hat, er könne die Sicherheitsleistung mangels entsprechender Einkünfte nicht aufbringen, hat das [X.] diese nicht weiter belegte Behauptung zu Recht nicht als hinreichend substantiiert angesehen, um darauf schließen zu können, dass er die geforderte Sicherheit trotz zumutbarer Anstrengungen nicht leisten kann (zur Darlegungslast des Antragstellers vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 6. November 2001 II B 85/01, [X.]/NV 2002, 508; [X.], [X.] 2002, 284).

4. Die Sicherheitsleistung entfällt nicht aufgrund einer hohen Wahrscheinlichkeit des Obsiegens des Antragstellers im Klageverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide. Allerdings überwiegt das Rechtsschutzinteresse des Steuerpflichtigen dann, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für ihn günstiger Prozessausgang zu erwarten ist; das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen tritt hier zurück. Dieser Gesichtspunkt greift z.B. ein, wenn sich der Steuerpflichtige hinsichtlich der streitigen rechtlichen Erwägungen auf eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung berufen kann (vgl. [X.]-Beschluss vom 13. Dezember 1999 III B 15/99, [X.]/NV 2000, 827) oder wenn sich in einem rechtlich schwierigen Fall der Sachverhalt in den Akten des Finanzamts so ungeordnet, verworren oder widersprüchlich darstellt, dass die rechtliche Subsumtion Schwierigkeiten bereitet (Senatsbeschluss vom 30. Juli 1997 I B 141-142/96, [X.]/NV 1998, 84).

Im vorliegenden Fall hängen die Erfolgschancen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide vor allem davon ab, inwiefern es dem [X.] gelingen wird, die von ihm vorausgesetzten Sachverhalte (Zuordnung der Einnahmen, nicht aber der Betriebsausgaben zum Antragsteller, im Inland gelegene Betriebsstätte des Antragstellers [X.]. 5 Abs. 5 Buchst. b DBA-[X.]) auf [X.] darzulegen und nachzuweisen. Da es somit in erster Linie um die Feststellung von Tatsachen geht, sieht sich der Senat im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht im Stande, eine verlässliche Prognose mit dem Ergebnis einer hohen Wahrscheinlichkeit des Obsiegens des Antragstellers zu treffen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

I B 57/15

15.09.2015

Bundesfinanzhof 1. Senat

Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 23. März 2015, Az: 3 V 3863/14 A(E,U), Beschluss

§ 69 Abs 2 S 3 FGO, § 69 Abs 3 S 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.09.2015, Az. I B 57/15 (REWIS RS 2015, 5463)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5463

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