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Lizenzpflicht zur Behandlung und Ablagerung ausgeschlossener Abfälle - Landesabfallgesetz NRW -
L e i t s a t z
zum Beschluss des [X.]
vom 29. März 2000
- 2 BvL 3/96 -
Zur Vereinbarkeit des § 10 des [X.]es für das [X.] mit dem [X.]recht.
[X.]
- 2 BvL 3/96 -
ob § 10 des [X.]es für das [X.] ([X.] - [X.] -) in der Fassung vom 21. Juni 1988 ([X.]) mit dem Grundgesetz vereinbar ist
- [X.] und Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das [X.] vom 18. Januar 1996 - 20 A 2865/94 -
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterin
Präsidentin [X.],
[X.],
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
der Richterin Osterloh
und des Richters Di Fabio
am 29. März 2000 beschlossen:
§ 10 des [X.]es für das [X.] ([X.] - [X.] -) in der Fassung vom 21. Juni 1988 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 250) war mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 und Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 Absatz 1, 6 Absatz 1, 7 Absatz 1 und 2, 8 Absatz 1 und 3 und § 9 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen ([X.] - [X.] -) vom 27. August 1986 ([X.] I Seite 1410) unvereinbar und deshalb nichtig.
Das [X.] betrifft die Frage, ob die in § 10 des Nordrhein-Westfälischen [X.]es vorgesehene [X.] zur Behandlung und Ablagerung ausgeschlossener Abfälle mit der grundgesetzlichen Regelung der Gesetzgebungskompetenz für die Abfallbeseitigung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) und den auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften des [X.]es des [X.] vereinbar war. Die Gültigkeit der in §§ 11 ff. des [X.]es bestimmten Pflicht zur Zahlung eines [X.] ist nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens.
1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des [X.]es für das [X.] ([X.]) vom 21. Juni 1988 ([X.]) brauchte derjenige eine Lizenz, der im Gebiet des [X.] [X.] solche Abfälle behandelt oder ablagert, die entsorgungspflichtige Körperschaften nach § 3 Abs. 3 des [X.]es des [X.] ([X.]) von ihrer Entsorgung ausgeschlossen haben. Die Lizenz durfte gemäß § 10 Abs. 2 [X.] nur erteilt werden, wenn die mit ihr beabsichtigte Nutzung mit den abfallwirtschaftlichen Zielvorstellungen des [X.], insbesondere den Abfallentsorgungsplänen, im Einklang stand. Gemäß § 10 Abs. 3 [X.] galt die Lizenz denjenigen [X.] als erteilt, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig Abfälle im Gebiet des [X.] [X.] behandelt oder abgelagert haben; sie wurde den Entsorgern bestätigt. § 11 Abs. 1 [X.] bestimmt, dass für die Nutzung der Lizenz ein in seinen Einzelheiten in §§ 11 Abs. 2 ff. [X.] näher geregeltes, nach Maßgabe des § 15 [X.] für Zwecke der Altlastensanierung und Abfallentsorgung zweckgebundenes Entgelt erhoben wird.
[X.] soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der Steuerung der Behandlung und Ablagerung ausgeschlossener Abfälle nach den abfallwirtschaftlichen Zielvorstellungen des [X.] dienen, wie sie vor allem in den Abfallentsorgungsplänen festgelegt sind. Es soll gewährleistet werden, dass über einen möglichen Konkurrenzschutz die Auslastung der Anlagen gesichert und damit die Investitionsbereitschaft der Unternehmer gefördert wird. Zugleich soll der Mangel an geeigneten Standorten verwaltet sowie die Überwachung besser ausgestaltet werden (vgl. Drucksachen des Landtags von [X.] 10/2613, [X.], 39 ff.).
§ 10 [X.] lautete in seiner ursprünglichen, hier maßgeblichen Fassung vom 21. Juni 1988:
§ 10
Lizenz
(1) Wer Abfälle, die entsorgungspflichtige Körperschaften nach § 3 Abs. 3 [X.] von ihrer Entsorgungspflicht ausgeschlossen haben, im Gebiet des [X.] behandelt oder ablagert, bedarf der Lizenz. Die Lizenzvergabe erfolgt durch das [X.]amt für Wasser und Abfall.
(2) Die Lizenz darf nur erteilt werden, wenn die mit ihr beabsichtigte Nutzung mit den abfallwirtschaftlichen Zielvorstellungen des [X.], insbesondere den Abfallentsorgungsplänen, im Einklang steht. Sie kann befristet und mit anderen Nebenbestimmungen erteilt werden.
(3) Die Lizenz gilt den [X.] als erteilt, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig Abfälle im Gebiet des [X.] behandeln oder ablagern. Sie wird den [X.] bestätigt. Dabei können Befristungen und Auflagen erteilt werden.
(4) Die Übertragung der Lizenz bedarf der Zustimmung des [X.]amtes für Wasser und Abfall. Bei der Zustimmung gelten die Bestimmungen des Absatzes 2.
Das [X.] ist zwischenzeitlich mehrfach, zuletzt durch Gesetz vom 24. November 1998 ([X.]) geändert und insbesondere an das Kreislaufwirtschafts- und [X.] (KrW-/[X.]) vom 27. September 1994 ([X.]) angepasst worden. Die [X.] mit dem daran geknüpften [X.]erstreckt sich - im Übrigen unverändert - nunmehr auf die Behandlung und Ablagerung von Abfällen, die nach § 43 Abs. 1 oder 3 KrW-/[X.] der Nachweispflicht unterliegen und auf Abfälle zur Beseitigung nach näherer Bestimmung in einer Anlage zum [X.].
2. Im Zeitpunkt des Erlasses des Nordrhein-Westfälischen [X.]es galt bundesrechtlich das Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen ([X.]) vom 27. August 1986 ([X.], berichtigt S. 1501). Vorschriften über die Grundsätze der Entsorgung, die Entsorgungspflicht öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder des Abfallbesitzers, die Ordnung der Entsorgung, die Entsorgungsplanung sowie die Voraussetzungen für Errichtung und Betrieb von ortsfesten [X.]fanden sich in den §§ 2 bis 4, 6 bis 9 [X.]. Diese Vorschriften hatten folgenden Wortlaut:
§ 2
Grundsatz
(1) Abfälle, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes anfallen, sind dort zu entsorgen, soweit § 13 nichts anderes zulässt. Sie sind so zu entsorgen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht dadurch, dass
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet und ihr Wohlbefinden beeinträchtigt,
2. Nutztiere, Vögel, Wild und Fische gefährdet,
3. Gewässer, Boden und Nutzpflanzen schädlich beeinflusst,
4. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung oder Lärm herbeigeführt,
5. die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht gewahrt oder
6. sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder gestört werden.
Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und [X.]planung sind zu beachten.
(2) An die Entsorgung von Abfällen aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können, sind nach Maßgabe dieses Gesetzes zusätzliche Anforderungen zu stellen. Abfälle im Sinne von Satz 1 werden von der [X.]regierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des [X.]rates bestimmt.
(3) Die [X.]regierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des [X.]rates für bestimmte, in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufgeführte Stoffe, die keine Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind, sondern als Reststoffe verwertet werden sollen, die Überwachung, Genehmigungs- und Kennzeichnungspflicht in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 und 5, der §§ 12, 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 Buchstabe b und c und [X.], Abs. 3 bis 6 sowie der §§ 13a und 13b anzuordnen, wenn von ihnen bei einem unsachgemäßen Befördern, Behandeln oder Lagern eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ausgehen kann. Die Genehmigung in entsprechender Anwendung des § 13 ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 4 Buchstabe b und c, [X.] vorliegen; sie soll in der Regel für einen Zeitraum von zwei Jahren erteilt werden. § 12 Abs. 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anwendbar.
§ 3
Verpflichtung zur Entsorgung
(1) Der Besitzer hat Abfälle dem [X.]n zu überlassen.
(2) Die nach [X.]recht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle zu entsorgen. Sie können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen. Die Abfallverwertung hat Vorrang vor der sonstigen Entsorgung, wenn sie technisch möglich ist, die hierbei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Entsorgung nicht unzumutbar sind und für die gewonnenen Stoffe oder Energie ein Markt vorhanden ist oder insbesondere durch Beauftragung Dritter geschaffen werden kann. Abfälle sind so einzusammeln, zu befördern, zu behandeln und zu lagern, dass die Möglichkeiten zur Abfallverwertung genutzt werden können.
(3) Die in Absatz 2 genannten Körperschaften können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung nur ausschließen, soweit sie diese nach ihrer Art oder Menge nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgen können.
(4) Im Falle des Absatz 3 ist der Besitzer zur Entsorgung der Abfälle verpflichtet. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) Der Inhaber einer Abfallentsorgungsanlage kann durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, einem nach Absatz 2 oder 4 zur Abfallentsorgung Verpflichteten die Mitbenutzung der Abfallentsorgungsanlage gegen angemessenes Entgelt zu gestatten, soweit dieser die Abfälle anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten entsorgen kann und die Mitbenutzung für den Inhaber zumutbar ist. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird es durch die zuständige Behörde festgesetzt.
(6) Die zuständige Behörde kann dem Inhaber einer Abfallentsorgungsanlage, der Abfälle wirtschaftlicher entsorgen kann als eine in Absatz 2 genannte Körperschaft, die Entsorgung dieser Abfälle auf seinen Antrag übertragen. Die Übertragung kann mit der Auflage verbunden werden, dass der Antragsteller alle in dem Gebiet dieser Körperschaft angefallenen Abfälle gegen Erstattung der Kosten entsorgt, wenn die Körperschaft die verbleibenden Abfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand entsorgen kann; das gilt nicht, wenn der Antragsteller darlegt, dass die Übernahme der Entsorgung unzumutbar ist.
(7) [X.] oder Unternehmer eines Mineralgewinnungsbetriebes sowie der Eigentümer, Besitzer oder in sonstiger Weise Verfügungsberechtigte eines zur Mineralgewinnung genutzten Grundstücks kann von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, die Entsorgung von Abfällen in freigelegten Bauen in seiner Anlage oder innerhalb seines Grundstücks zu dulden, den Zugang zu ermöglichen und dabei, soweit dies unumgänglich ist, vorhandene Betriebsanlagen oder Einrichtungen oder Teile derselben zur Verfügung zu stellen. Die ihm dadurch entstehenden Kosten hat der [X.] zu erstatten. Die zuständige Behörde bestimmt den Inhalt dieser Verpflichtung. Der Vorrang der Mineralgewinnung gegenüber der Abfallentsorgung darf nicht beeinträchtigt werden. Für die aus der Abfallentsorgung entstehenden Schäden haftet der Duldungspflichtige nicht.
§ 4
Ordnung der Entsorgung
(1) Abfälle dürfen nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen ([X.]) behandelt, gelagert und abgelagert werden.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall widerruflich Ausnahmen zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(3) Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 dürfen zum Einsammeln oder Befördern nur den nach § 12 hierzu Befugten und diesen nur dann überlassen werden, wenn eine Bescheinigung des Betreibers einer Abfallentsorgungsanlage vorliegt, aus der dessen Bereitschaft zur Annahme derartiger Abfälle hervorgeht; die Bescheinigung muss auch dann vorliegen, wenn der Besitzer diese Abfälle selbst befördert und dem Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage zum Entsorgen überlässt.
(4) Die [X.]regierungen können durch Rechtsverordnung die Entsorgung bestimmter Abfälle oder bestimmter Mengen dieser Abfälle, sofern ein Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist, außerhalb von [X.]zulassen und die Voraussetzungen und die Art und Weise der Entsorgung festlegen. Die [X.]regierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.
(5) Die [X.]regierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des [X.]rates allgemeine Verwaltungsvorschriften über Anforderungen an die Entsorgung von Abfällen nach dem Stand der Technik, vor allem solcher im Sinne des § 2 Abs. 2. Hierzu sind auch Verfahren der Sammlung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung festzulegen, die in der Regel eine umweltverträgliche Abfallentsorgung gewährleisten.
...
§ 6
Abfallentsorgungspläne
(1) Die Länder stellen für ihren Bereich Pläne zur Abfallentsorgung nach überörtlichen Gesichtspunkten auf. In diesen Abfallentsorgungsplänen sind geeignete Standorte für die [X.] festzulegen. Die Abfallentsorgungspläne der Länder sollen aufeinander abgestimmt werden. Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 sind in den Abfallentsorgungsplänen besonders zu berücksichtigen. Ferner kann in den Plänen bestimmt werden, welcher Träger vorgesehen ist und welcher Abfallentsorgungsanlage sich die [X.]n zu bedienen haben. Die Festlegungen in den Abfallentsorgungsplänen können für die [X.]n für verbindlich erklärt werden.
(2) Die Länder regeln das Verfahren zur Aufstellung der Pläne.
(3) Solange ein Abfallentsorgungsplan noch nicht aufgestellt ist, sind bestehende [X.], die zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 2 geeignet sind, in einen vorläufigen Plan aufzunehmen. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung.
§ 7
Zulassung von [X.]
(1) Die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten [X.] sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
(2) Die zuständige Behörde kann anstelle eines Planfeststellungsverfahrens auf Antrag oder von Amts wegen ein Genehmigungsverfahren durchführen, wenn
1. die Einrichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Abfallentsorgungsanlage oder die wesentliche Änderung einer Abfallentsorgungsanlage oder ihres Betriebes beantragt wird oder
2. mit Einwendungen nicht zu rechnen ist.
[X.], in denen Stoffe aus den in Haushaltungen anfallenden Abfällen oder aus gleichartigen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, gelten als unbedeutende Anlagen; das Gleiche gilt für Anlagen zur Kompostierung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von bis zu 0,75 Tonnen je Stunde.
(3) Bei [X.], die Anlagen im Sinne des § 4 des [X.]sind, ist Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde die Behörde, deren Genehmigung nach § 4 des [X.]-Immissionsschutzgesetzes durch die Planfeststellung ersetzt wird.
...
§ 8
Nebenbestimmung, Sicherheitsleistung, Versagung
(1) Der Planfeststellungsbeschluss nach § 7 Abs. 1 und die Genehmigung nach § 7 Abs. 2 können unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie können befristet werden. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an die [X.] oder ihren Betrieb ist auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses oder nach der Erteilung der Genehmigung zulässig.
(2) Die zuständige Behörde kann in der Planfeststellung oder in der Genehmigung verlangen, dass der Inhaber einer Abfallentsorgungsanlage für die Rekultivierung sowie zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach Stilllegung der Anlage Sicherheit leistet.
(3) Der Planfeststellungsbeschluss oder die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Vorhaben den für verbindlich erklärten Feststellungen eines Abfallentsorgungsplans zuwider läuft. Sie sind ferner zu versagen, wenn
1. von dem Vorhaben Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind, die durch Auflagen und Bedingungen nicht verhütet oder ausgeglichen werden können, oder
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Einrichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes der Abfallentsorgungsanlage verantwortlichen Personen ergeben, oder
3. nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind, die durch Auflagen oder Bedingungen weder verhütet noch ausgeglichen werden können, und der Betroffene widerspricht.
(4) Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 gilt nicht, wenn das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Wird in diesem Fall die Planfeststellung erteilt, ist der Betroffene für den dadurch eintretenden Vermögensnachteil in Geld zu entschädigen.
§ 9
Bestehende [X.]
Die zuständige Behörde kann für ortsfeste [X.], die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurden oder mit deren Einrichtung begonnen war, und für deren Betrieb Befristungen, Bedingungen und Auflagen anordnen. Sie kann den Betrieb dieser Anlagen anordnen. Sie kann den Betrieb dieser Anlagen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht verhindert werden kann.
An die Stelle des [X.]es ist gemäß Art. 13 Satz 2 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 27. September 1994 ([X.]) mit Wirkung vom 27. September 1996 das Kreislaufwirtschafts- und [X.] (Art. 1 des [X.]vom 27. September 1994) getreten.
1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens betreibt in [X.] als legale Altanlage eine Deponie zur Ablagerung u.a. von Bodenaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch und Kunststofffolien. Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen eine ihr vom [X.]amt für Wasser und Abfall [X.] mit Bescheid vom 5. März 1990 gemäß § 10 Abs. 3 [X.] erteilte Lizenzbestätigung. Diese Bestätigung enthält unter [X.] und I[X.] Beschreibungen des Gegenstandes der Lizenz und der Anlage sowie unter II[X.] Nebenbestimmungen über Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten und die Geltungsdauer der Lizenz. Die nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 25. September 1990) erhobene Klage hat das [X.] als unbegründet abgewiesen.
2. Im Verfahren über die von der Klägerin hiergegen eingelegte Berufung hat das [X.]für das [X.] das Verfahren ausgesetzt und die Sache dem [X.] zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Zur Begründung der Vorlage führt das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen aus:
a) Die Beantwortung der vorgelegten Frage sei für die vom Gericht zu treffende Entscheidung erheblich. Sei § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] wirksam, so sei die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Die Klage sei als Anfechtungsklage gegen einen feststellenden Verwaltungsakt statthaft. Die Klägerin sei im Hinblick auf eine mit der Lizenzbestätigung verbundene Beschwer, gestützt auf [ref=e4acb75a-cb2d-4212-a778-24594c83195b]Art. 2 Abs. 1 [X.]], auch klagebefugt. In ihrer bestandsgeschützten Anlage entsorge sie Abfälle, die unter den Geltungsbereich der [X.] fielen.
§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] verstießen gegen die Vorschriften des Grundgesetzes über die Gesetzgebungszuständigkeit und seien deswegen nichtig. Der Lizenzbestätigung fehle deshalb die erforderliche gesetzliche Grundlage.
b) Die Regelung über die [X.] falle unter die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die Abfallbeseitigung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG. Sie betreffe einen Bereich, in dem der [X.]gesetzgeber von dieser Kompetenz bereits wirksam und erschöpfend Gebrauch gemacht habe. Das Land sei deshalb insoweit gemäß Art. 72 Abs. 1 GG von eigener Gesetzgebung ausgeschlossen.
Die Bestimmungen der §§ 2, 3, 4, 6, 7, 8, 15 Abs. 3 und 19 [X.] stellten ein System von Regelungen dar, dessen Detailreichtum hinsichtlich der Genehmigungsbedürftigkeit von [X.] (§§ 4, 7 und 8 [X.]) sowie hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen in abfallrechtlicher Hinsicht offen zu Tage trete. Insbesondere die Verknüpfung von zwingenden und fakultativen Genehmigungsvoraussetzungen in § 8 [X.] mit den Regelungen in § 2 (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 [X.]) und § 6 [X.] (§ 8 Abs. 3 Satz 1 [X.]) rechtfertigten schon für sich den Schluss, dass der [X.]gesetzgeber im Interesse der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamten [X.] die Ablagerung und Behandlung von Abfällen außerhalb zugelassener Anlagen grundsätzlich verbieten und die Voraussetzungen für die Anlagenzulassung unter spezifisch abfallrechtlichen Gesichtspunkten endgültig festlegen wollte. Der abschließende Charakter der bundesrechtlichen Regelung werde zusätzlich durch die Neufassung des § 7 [X.] sowie die Einfügung von § 7 b [X.] durch Art. 6 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 ([X.]) bestätigt.
Den Ländern sei die Pflicht zur Aufstellung von Abfallentsorgungsplänen nach überörtlichen Gesichtspunkten auferlegt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]); die Standortfestlegung sei als wesentlicher Inhalt der Pläne gesetzlich festgeschrieben worden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Entsprechende Planungen und Zielvorstellungen seien im Rahmen der Planfeststellung oder Genehmigung für die Errichtung oder den Betrieb von [X.] und Behandlungsanlagen auch dann berücksichtigungsfähig, wenn die Pläne nicht für verbindlich erklärt worden seien. Bereits aus dieser Betrachtung der Zulassungsvoraussetzungen für [X.] ergebe sich, dass nach den bundesgesetzlichen Vorgaben gerade diejenigen Zwecke des § 10 [X.], die sich auf den Konkurrenzschutz, die Standortverwaltung und die Überwachung bezögen, lückenlos abgedeckt seien.
Der [X.]gesetzgeber habe ferner durch die einerseits detaillierten, andererseits sachlich beschränkten Vorbehalte zu Gunsten des [X.]gesetzgebers oder der [X.]exekutive in den §§ 4, 6, 15 und 19 [X.] unübersehbar signalisiert, dass im Übrigen eine darüber hinaus greifende Ländervielfalt im Bereich der Steuerung der Behandlung und Ablagerung von Abfällen hinsichtlich derjenigen Genehmigungsvoraussetzungen, deren Anknüpfungspunkte und Gegenstände sowie Zielsetzungen spezifisch abfallrechtlicher Natur seien, nicht in Betracht kommen solle.
Dem gegenüber könne der [X.]gesetzgeber sich für die von ihm getroffene Regelung über eine [X.] nicht darauf berufen, dass der [X.]gesetzgeber die Organisation der Abfallentsorgung nur ansatzweise geregelt habe. § 10 [X.] enthalte keine Bestimmung über die Organisation, beantworte insbesondere nicht die in § 3 Abs. 4 [X.] bundesgesetzlich offen gebliebene Frage, wie der Entsorgungspflicht hinsichtlich ausgeschlossener Abfälle nachzukommen sei, sondern regele materielle Anforderungen an den potenziellen Betreiber von [X.]. Im Falle des § 10 Abs. 1 [X.] werde damit vor das bundesgesetzliche Verbot der Abfallentsorgung außer in zugelassenen Anlagen ein weiteres Verbot gestellt. Im hier einschlägigen Fall des § 10 Abs. 3 [X.] würden ein bundesgesetzlich nicht bestehendes Verbot und dazu in logischer Sekunde zugleich eine Genehmigung fingiert. Damit werde eine bereits bundesrechtlich genehmigte Tätigkeit noch einmal genehmigt. Auch dies zeige, dass § 10 [X.] sich in einem bundesrechtlich vollständig abgedeckten Bereich bewege. Die dem § 10 [X.] zugechriebene Möglichkeit einer [X.] unter potenziellen Anlagenbetreibern, die übrigens auch bundesrechtlich unter dem Blickwinkel der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.] veranlasst sei, treffe zudem den Fall des § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] eindeutig nicht. Angesichts dieser Rechtslage lasse sich die Lizenzregelung des § 10 [X.] auch nicht etwa verfassungskonform als Teil des Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens nach § 7 [X.] begreifen.
Der [X.]gesetzgeber habe allerdings den Bereich der Entsorgung ausgeschlossener Abfälle (§ 3 Abs. 3 [X.]) nicht verstaatlicht, sondern die Möglichkeit anderweitiger Entsorgung eröffnet und hierfür bestimmt, dass der jeweilige Besitzer entsorgungspflichtig sei. Wie diese Entsorgung zu erfolgen habe, sei in § 4 [X.] abschließend geregelt. Für die Anlagenbetreiber (Fremd- oder Eigenentsorger) bestünden im Übrigen diejenigen Schranken für ihre Betätigung, die in den §§ 7 und 8 [X.] vorgesehen seien. Ob dieser Bereich außerdem durch den [X.]gesetzgeber in einem Maße verstaatlicht werden dürfe, das über die mit dem Gesetz über die Gründung des Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverbandes [X.] vom 21. Juni 1988 (GV.NW [X.]) geregelte Zwangsorganisation hinausgehen könnte, bedürfe keiner Entscheidung. Denn auch aus einer insoweit bestehenden Möglichkeit lasse sich jedenfalls keine Kompetenz für die Regelung einer [X.] herleiten. Eine Organisation, die auch die Entsorgung von Sonderabfällen gewährleiste, werde nur in den Bestimmungen des Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverbandgesetzes geregelt. Die Verknüpfung des [X.]es mit diesem Gesetz bestehe lediglich darin, dass das Aufkommen des [X.] nach § 11 [X.] zu Gunsten des Entsorgungsverbandes zweckgebunden sei (vgl. § 15 [X.]).
1. Zur Vorlage haben sich die [X.]regierung und das [X.]umweltamt [X.] sowie die Klägerin des Ausgangsverfahrens geäußert.
a) Die [X.]regierung von [X.] sieht in dem Lizenzmodell eine eigenständige organisatorische Lösung für die Entsorgung von Sonderabfällen. Sie betont in ihrer Stellungnahme, dass es bei der Entsorgung von ausgeschlossenen Abfällen aus gewerblicher Wirtschaft und Industrie von je her Aufgabe der Länder gewesen sei, die Entsorgungspflicht des Abfallbesitzers in verschiedenen Modellen zwischen [X.] und freier Entsorgungswirtschaft auszugestalten; hieran habe die [X.]gebung des [X.] nichts ändern wollen, sondern die Organisation der Sonderabfallentsorgung den Ländern überlassen. Der Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung durch die öffentliche Hand begründe keinen Anspruch des entsorgungspflichtigen Abfallbesitzers auf private Entsorgung. Damit sei Raum für eine gesetzliche Bestimmung des [X.] darüber, welche Träger ausgeschlossene Abfälle entsorgen dürften. Durch eine solche Lizenzregelung könne an in [X.] vorhandene bewährte Strukturen angeknüpft werden; ferner könnten ausreichende Entsorgungskapazitäten und deren gleichmäßige optimale Auslastung sicher gestellt werden. Das Lizenzmodell stelle sich als eine modifizierte Beauftragung Dritter mit der Sonderabfallentsorgung durch das Land dar; zugleich könne es als ein System objektiver Berufszulassungsschranken für den Entsorgungsunternehmer verstanden werden. [X.] und Anlagenzulassung seien voneinander unabhängig. Gegenstand der Lizenz sei nur der berufsrechtliche Zugang zur Entsorgungswirtschaft. Das Lizenzsystem lasse sich bedarfsspezifischer einsetzen als ein anlagenbezogenes Planfeststellungsverfahren, und es lasse mehr Raum für eine Berücksichtigung planerischer Gesichtspunkte auch außerhalb verbindlicher Festlegungen in Entsorgungsplänen.
b) Auch das [X.]umweltamt vertritt die Auffassung, der [X.]gesetzgeber habe mit den Regelungen zur Lizenz eine für die [X.]bestehende bundesrechtliche Lücke gefüllt. §§ 10 ff. [X.] bestimmten, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfallentsorgungsanlage betreiben dürfe. Die spezifische Problematik der Entsorgung von Sonderabfällen in einem besonders stark von Industrie und Gewerbe geprägten [X.]land wie [X.] erfordere und rechtfertige besondere, die Belange einer geordneten Abfallwirtschaft berücksichtigende Lösungsansätze, die nicht durch ein Recht des [X.]n auf eigene Durchführung der Entsorgung begrenzt würden. In diesem Zusammenhang sei die Lizenz ein Instrument der [X.] unter potenziellen Betreibern von Entsorgungsanlagen und damit die Beantwortung einer Vorfrage gegenüber der Anlagenzulassung nach § 7 [X.]. Zugleich liefere die Lizenz für die den Ländern in § 6 [X.] aufgetragene Abfallentsorgungsplanung die notwendigen Datengrundlagen.
c) Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht sich im Wesentlichen den Standpunkt des vorlegenden Gerichts zu Eigen.
2. Der Präsident des [X.]verwaltungsgerichts hat eine Äußerung des 7. Senats dieses Gerichts vorgelegt. Danach war das Gericht mit den aufgeworfenen Rechtsfragen bislang nicht befasst; es seien auch keine einschlägigen Verfahren anhängig. Ergänzend teilt der Senat mit, dass nach seiner Auffassung die vorgelegte landesrechtliche Regelung jedenfalls nach dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und [X.]es gemäß Art. 72 Abs. 1 GG verfassungswidrig sein dürfte.
Die Vorlage ist zulässig. Das vorlegende Gericht hat in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügenden Weise seine Überzeugung dargelegt, dass und aus welchen Gründen es die vorgelegten Rechtsvorschriften für verfassungswidrig hält (vgl. [X.] 37, 328 <333 f.>; 66, 265 <269 f.>; 84, 160 <165>; 86, 52 <57>). Seine Auffassung, dass die von ihm zu treffende Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Bestimmungen abhängt, kommt im Vorlagebeschluss hinreichend deutlich zum Ausdruck (vgl. [X.] 97, 49 <60>; 98, 169 <199>). Die dazu vertretene Rechtsansicht ist zumindest vertretbar und deshalb für das [X.] bindend (vgl. [X.] 81, 40 <49>; 87, 114 <133>). Das [X.]hat den der Klägerin im Ausgangsverfahren erteilten Bescheid über eine Lizenzbestätigung im Ergebnis als feststellenden Verwaltungsakt qualifiziert, der belastende Wirkungen entfalten könne und deshalb einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Dies sowie die daran geknüpfte Aussage, die gegen den Bescheid erhobene Anfechtungsklage sei zulässig, bedurften angesichts der Rechtsprechung des [X.]verwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwGE 72, 265 <267 f.>) keiner weiter gehenden Begründung.
1. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht bei seiner Vorlage auf § 10 [X.] in der Fassung vom 21. Juni 1988 abgestellt. In dieser Fassung ist die Vorschrift für die Beurteilung, ob der angefochtene Bescheid vom 5. März 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 1990 rechtmäßig ist, weiterhin maßgeblich. Die nachfolgenden Änderungen der Bestimmung sind ohne Bedeutung, denn ein rechtswidrig erlassener Verwaltungsakt wird grundsätzlich nicht aufgrund einer nachfolgenden Änderung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig (vgl. [X.]/[X.], VwGO <11. Aufl. 1998>; § 113 Rn. 47 f.); den später auf [X.]- und [X.]ebene erlassenen Vorschriften kann nichts hiervon Abweichendes entnommen werden (vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 87.88 -, NVwZ 1991, S. 360 f.).
Ob dem Gesetzgeber des [X.] [X.] im Jahre 1988 gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz für die Lizenzregelung zustand, hängt davon ab, in welchem Umfang zu diesem Zeitpunkt der [X.]gesetzgeber von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG Gebrauch gemacht hatte. Prüfungsmaßstab hierfür ist - ungeachtet seiner späteren Ablösung durch das Kreislaufwirtschafts- und [X.] von 1994 - das [X.] vom 27. August 1986.
2. Das Oberverwaltungsgericht hat § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.], der unmittelbar die Rechtsgrundlage für die angefochtene Lizenzbestätigung enthält, und - wegen der regelungstechnischen Einheit - auch § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt. § 10 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmt als zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Lizenz, dass die mit ihr beabsichtigte Nutzung mit den abfallwirtschaftlichen Zielvorstellungen des [X.], insbesondere den Abfallentsorgungsplänen im Einklang steht. Erst bei Berücksichtigung dieses materiellen Erfordernisses lassen sich die Lizenz als Rechtsinstitut des [X.]abfallrechts und ihr Verhältnis zur bundesrechtlich geregelten Zulassung von [X.] zutreffend rechtlich beurteilen. Wegen dieses inneren Zusammenhangs mit den zur Prüfung gestellten Regelungen ist auch § 10 Abs. 2 Satz 1 [X.] als mit vorgelegt anzusehen und in die verfassungsrechtliche Prüfung einzubeziehen (vgl. [X.] 3, 208 <211>; 12, 151 <163>; 80, 96 <100 f.>).
§ 10 des [X.]es für das [X.] in der Fassung vom 21. Juni 1988 war mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 und Art. 72 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und 3 und § 9 des [X.]es des [X.] von 1986 unvereinbar und deshalb nichtig.
Stützen sich der [X.] und ein Land im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung jeweils auf dieselbe Kompetenzbestimmung des Grundgesetzes, so hat die [X.]gesetzgebung nach Maßgabe des Art. 72 GG den Vorrang. Den Ländern steht die Befugnis zur Gesetzgebung gemäß [ref=[X.]-45d4-94ca-82a8594c591f]Art. 72 Abs. 1 [X.]] (in der bis 1994 geltenden Fassung) zu, solange und soweit der [X.] von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Andernfalls entfaltet das [X.]gesetz Sperrwirkung für die Länder. Diesen bleibt Raum für eine eigene Regelung nur, wenn und soweit die bundesrechtliche Regelung nicht erschöpfend ist. Wann eine bundesrechtliche Regelung als erschöpfend anzusehen ist, folgt aus einer Gesamtwürdigung des betreffenden [X.] (vgl. [X.] 1, 283 <296>; 67, 299 <324>; 98, 265 <301>). Der Erlass eines [X.]gesetzes über einen bestimmten Gegenstand rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme, dass damit die Länder von eigener Gesetzgebung ausgeschlossen sind; es können noch Bereiche übrig bleiben, deren Regelung für die Gesetzgebung der Länder offen ist (vgl. [X.] 56, 110 <119>). Maßgeblich ist, ob ein bestimmter Sachbereich tatsächlich umfassend und lückenlos geregelt ist bzw. nach dem aus [X.] und Materialien ablesbaren objektivierten Willen des Gesetzgebers abschließend geregelt werden sollte.
Hat der [X.] einen Sachbereich in Wahrnehmung einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in diesem Sinne abschließend geregelt, so tritt die Sperrwirkung des [ref=1ad7689b-053e-4752-a341-3b522410e9a3]Art. 72 Abs. 1 [X.]] für eine Regelung der Länder im selben Sachbereich unabhängig davon ein, ob die landesrechtlichen Regelungen den bundesrechtlichen Bestimmungen widerstreiten oder sie nur ergänzen, ohne ihnen sachlich zu widersprechen (vgl. [X.] 20, 238 <250>). Führt der Vollzug einer landesrechtlichen Bestimmung dazu, dass die bundesrechtliche Regelung nicht mehr oder nicht mehr vollständig oder nur noch verändert angewandt und so in ihrem Regelungsziel nur modifiziert verwirklicht werden kann, so ist dies jedenfalls ein sicheres Anzeichen dafür, dass die betreffende landesrechtliche Bestimmung sich auf einem Feld bewegt, das der [X.]gesetzgeber durch eigene Vorschriften bereits besetzt hat.
Die Länder sind auch nicht berechtigt, eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz dort in Anspruch zu nehmen, wo sie eine - abschließende - [X.]regelung für unzulänglich und deshalb reformbedürftig halten; das Grundgesetz weist ihnen nicht die Aufgabe zu, kompetenzgemäß getroffene Entscheidungen des [X.]gesetzgebers "nachzubessern" (vgl. [X.] 36, 193 <211 f.>; 85, 134 <147>; 98, 265 <300>).
Von diesem Maßstab ausgehend war die zur Prüfung vorgelegte Norm ungültig. Der [X.] hatte in Ausfüllung der umfassend das Recht der Abfallwirtschaft umgreifenden Kompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG (vgl. [X.] 98, 106 <120>) im [X.] vom 27. August 1986 die Planung und Zulassung von [X.] geregelt, in denen - auch gemäß § 3 Abs. 3 [X.] ausgeschlossene - Abfälle in Erfüllung der Entsorgungspflicht ausschließlich zu behandeln, zu lagern und abzulagern waren. Damit war dem Gesetzgeber des [X.] [X.] eine Regelung verwehrt, die - wie in § 10 [X.] geschehen - für die Behandlung und Ablagerung von ausgeschlossenen Abfällen zusätzlich die Erteilung einer Lizenz verlangt.
1. Mit der [X.] des § 10 [X.] regelt der [X.]gesetzgeber den Zugang zur Entsorgung ausgeschlossener Abfälle. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 [X.] darf die Lizenz nur erteilt werden, wenn die mit ihr beabsichtigte Nutzung mit den abfallwirtschaftlichen Zielvorstellungen des [X.], insbesondere den Abfallentsorgungsplänen, im Einklang steht. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so entscheidet die zuständige Behörde (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.]) über die Vergabe von Lizenzen nach Ermessen gemäß den vom Gesetz verfolgten Zielen - Konkurrenzschutz, Sicherung der Auslastung, Förderung der Investitionsbereitschaft der Unternehmer von Entsorgungsanlagen, Standortverwaltung und verbesserte Überwachung. § 10 Abs. 3 [X.] erstreckt die [X.] auch auf diejenigen Abfallentsorger, die bei Inkrafttreten des Gesetzes rechtmäßig Abfälle behandelten oder ablagerten. Diesen gilt die Lizenz kraft Gesetzes als erteilt; sie ist ihnen zu bestätigen.
Nach diesem gesetzlichen Konzept stellt sich die Lizenz allerdings auf den ersten Blick als eine auf die Person des Abfallentsorgers bezogene Erlaubnis und nicht als "sachbezogene" Anlagengenehmigung dar. Indes regelt das Gesetz als Voraussetzung der Lizenzerteilung bestimmte Anforderungen an die "beabsichtigte Nutzung", was sich nach dem Gesetzeswortlaut zwar auf die Nutzung der Lizenz bezieht, zugleich jedoch zwingend die Nutzung der Anlage oder auch der Anlagengenehmigung umfasst: Im Rahmen des grundsätzlich bestehenden Anlagenzwangs nach § 4 Abs. 1 [X.] dürfen nämlich Abfälle - auch soweit sie gemäß § 3 Abs. 3 [X.] von der Entsorgung durch die öffentliche Hand ausgeschlossen sind - nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen ([X.]) behandelt, gelagert und abgelagert werden. Nur auf diesem Wege kann also eine Lizenz genutzt werden. Deshalb wirkt sich die [X.] mit der in § 10 Abs. 2 Satz 1 [X.] geregelten Voraussetzung für die Erteilung der Lizenz auf die Möglichkeit, ausgeschlossene Abfälle in dafür gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 [X.] geplanten und gemäß §§ 7 bis 9 [X.] zugelassenen Anlagen zu entsorgen, im Ergebnis notwendig als weiteres "sachbezogenes" [X.]aus.
2. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Abfälle zu entsorgen sind, war in abfallrechtlicher Hinsicht durch §§ 4 Abs. 1, 7 bis 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 [X.] bundesrechtlich abschließend geregelt.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] ermächtigte und verpflichtete die Länder, in einem von ihnen zu regelnden Verfahren (§ 6 Abs. 2 [X.]) nach überörtlichen Gesichtspunkten Abfallentsorgungspläne aufzustellen, in denen auch geeignete Standorte für [X.] festzulegen waren. Ferner waren die Länder ermächtigt, den Träger von [X.] vorzusehen und zu bestimmen, welcher [X.] sich die [X.]n zu bedienen hatten (§ 6 Abs. 1 Satz 5 [X.]). Es blieb den Ländern überlassen, ob sie entsprechende Festlegungen für verbindlich erklärten (§ 6 Abs. 1 Satz 6 [X.]). Da die Planung eine Form der Kompetenzausübung darstellt (vgl. Ossenbühl, Gutachten B zum 50. [X.] 1974, [X.]), spricht bereits die in § 6 Abs. 1 und 2 [X.] enthaltene ausdrückliche Ermächtigung zu bestimmten Planungen gegen die Annahme, dass den Ländern auch die Sachkompetenz für die Gegenstände der Planung zustehen sollte; die Ermächtigung zur Planung liefe ansonsten leer.
Über die Zulassung (Errichtung, Betrieb sowie wesentliche Änderungen) einzelner ortsfester [X.] war nach näherer Maßgabe des § 7 [X.] durch Planfeststellung oder Genehmigung zu entscheiden. § 8 Abs. 1 [X.] regelte die Möglichkeit, zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit [X.]oder Genehmigungen mit Bedingungen oder Auflagen zu versehen, wobei Auflagen über die Anforderungen an die [X.] oder ihren Betrieb auch noch nachträglich zulässig waren. In diesem Zusammenhang konnten auch die nicht verbindlichen Festlegungen in den Abfallentsorgungsplänen der Länder als Gesichtspunkte der Abwägung oder der Ermessensausübung Bedeutung gewinnen (vgl. auch § 17 Abs. 5 [X.]). § 8 Abs. 3 [X.] zählte Gründe auf, aus denen die Planfeststellung oder Genehmigung zwingend zu versagen war. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 [X.] hatte das Vorhaben den für verbindlich erklärten Feststellungen eines Abfallentsorgungsplans zu entsprechen. Dem gegenüber bestimmt § 10 Abs. 2 Satz 1 [X.] weiter gehend, dass die Lizenz nur erteilt werden darf, wenn die mit ihr beabsichtigte Nutzung mit den abfallwirtschaftlichen Zielvorstellungen des [X.], insbesondere den Abfallentsorgungsplänen (jetzt: Abfallwirtschaftsplänen) im Einklang steht. Damit stellen auch die nicht für verbindlich erklärten Festlegungen in solchen Plänen einen zwingenden Grund zur Versagung einer Lizenz dar (vgl. dazu näher Stallknecht, Lizenz und [X.] <1992>, [X.] ff.). Dies steht wegen des unauflöslichen Zusammenhangs zwischen einer Lizenz und deren Gebrauch durch Benutzung einer Abfallentsorgungsanlage mit [X.]recht nicht im Einklang; die Beseitigung ausgeschlossener Abfälle wird unter einen zusätzlichen, materiell eigenständig geregelten Erlaubnisvorbehalt gestellt.
§ 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] enthielt weitere zwingende Versagungsgründe, und zwar in Nr. 1 im Hinblick auf Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, denen durch Auflagen und Bedingungen nicht entgegen gewirkt werden kann, in Nr. 2 hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit der für Einrichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes der Abfallentsorgungsanlage verantwortlichen Personen und in Nr. 3 in Bezug auf Rechte Dritter. Damit waren sowohl die sachlichen als auch die persönlichen abfallrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen sowie die Berücksichtigung der Rechte Dritter für das Verfahren auf Zulassung von [X.] umfassend geregelt. Raum für landesrechtliche Bestimmungen über abfallrechtliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Abfallentsorgung war nur im Rahmen der Aufstellung von Entsorgungsplänen nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 7, 8 [X.] vorgesehen. Im Übrigen war der Sachbereich der Zulassung zur Entsorgung in planfestgestellten oder genehmigten [X.], auf den sich eine [X.] notwendigerweise auswirkt, vollständig und ohne Ergänzungsbedarf vollzugsfähig geregelt. Insbesondere hätte es der ausdrücklichen Bestimmung eines zwingenden Versagungsgrundes in § 8 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht bedurft, wenn der [X.]gesetzgeber hierüber hinaus gehende landesrechtliche Vorschriften über zwingende Zulassungsvoraussetzungen hätte ermöglichen wollen, die sich umfassend aus Abfallentsorgungsplänen ergeben können.
§ 9 [X.] bestimmte, in welcher Weise und unter welchen Voraussetzungen der Betrieb von - im Grundsatz bestandsgeschützten - ortsfesten Altanlagen eingeschränkt oder untersagt werden konnte. Damit war auch dieser Sachbereich bundesrechtlich normiert. Neben dieser Regelung war für § 10 Abs. 3 [X.] kein Raum. Diese Bestimmung bezieht - unbeschadet dessen, dass die Lizenz kraft [X.]als erteilt gilt - eine nach [X.]recht ohne Weiteres grundsätzlich erlaubte Entsorgungstätigkeit durch den Betrieb einer Altanlage in die landesrechtliche [X.] mit ein. Dies steht mit § 9 [X.] insoweit nicht im Einklang.
3. Der [X.]gesetzgeber kann sich für eine kompetenzielle Zulässigkeit der Regelung über die [X.] auch nicht darauf berufen, dass der [X.]gesetzgeber im [X.] die Organisation der Entsorgung ausgeschlossener Abfälle nicht abschließend geregelt, sondern weitgehend der Bestimmung durch die Länder überlassen hat (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 - BVerwG 7 CN 1.98 -, DVBl 1999, S. 1523 <1524>). Die landesrechtliche Zuständigkeit zur Regelung der [X.] Abfälle (vgl. nunmehr aber § 13 Abs. 4 KrW-/[X.]) findet ihre Grenze dort, wo sie - wie hier - auf bundesrechtlich normierte Sachbereiche und Handlungsinstrumente im Recht der Zulassung von [X.] trifft. [X.]rechtliche Organisationsregelungen dürfen weder die bundesrechtliche Regelung der Entsorgungspflicht (§ 3 [X.]) modifizieren noch die abfallrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Entsorgung von Abfällen außerhalb der Möglichkeit verbindlicher Festlegungen in Entsorgungsplänen (§ 6 Abs. 1 Satz 6 [X.]) verändern.
4. Die vom [X.]gesetzgeber verfolgten Ziele der Kapazitätssteuerung, des Bestands- und [X.]führen zu keinem anderen Ergebnis. Auch insoweit handelt es sich um spezifisch abfallrechtliche Kriterien, die nach dem [X.] des [X.] im Rahmen der Anlagenzulassung bei der Prüfung einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu berücksichtigen waren (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.]). Die Zulassung einer Anlage konnte daher auch mit der Begründung versagt werden, dass aufgrund entstehender Überkapazitäten Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit oder der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung in der beantragten oder in konkurrierenden Anlagen zu befürchten waren oder dass ihre Zulassung zu einer abfallwirtschaftlich abträglichen und schwer überwachbaren Zersplitterung der Beseitigungskapazitäten in einem bestimmten Einzugsgebiet führen würde. Dem gegenüber war mangels eines subjektiven Rechtsanspruchs privater Dritter auf Beteiligung an der Entsorgung ausgeschlossener Abfälle (vgl. dazu die Ausnahme in § 3 Abs. 6 [X.]) das private Interesse des Inhabers einer vorhandenen Entsorgungsanlage, von der Zulassung eines Konkurrenten verschont zu bleiben, selbst dann kein Versagungsgrund im Sinne des § 8 Abs. 3 [X.], wenn diesem durch die Zulassung erhebliche wirtschaftliche Einbußen drohten (vgl. von Lersner/[X.], Recht der Abfallbeseitigung, Stand: September 1997, § 8 Abs. 3 [X.], Rn. 21 f., 29). Soweit der Konkurrenzschutz hierüber hinaus gehend die wirtschaftlichen Interessen der bereits zugelassenen Anlagenbetreiber schützen soll (vgl. Verwaltungsvorschriften zur Vergabe von Lizenzen nach § 10 [X.], [X.] 1994, [X.], Nr. 3.1.2), ist hierfür kein Raum, weil die bundesrechtliche Zulassungsregelung eine ausschließliche Orientierung am Wohl der Allgemeinheit anordnet und damit die Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen privater Dritter abschließend negativ regelt. Gleiches gilt, soweit bundesrechtlich nachträgliche Nebenbestimmungen zugelassen waren (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 [X.]), für einen hierüber hinaus gehenden landesrechtlichen Bestandsschutz.
5. Die landesrechtliche Lizenzregelung lässt sich von der abfallrechtlichen Anlagenzulassung kraft [X.]rechts auch nicht als eine vom Land ausgehende Beauftragung eines Entsorgungsträgers mit der Beseitigung ausgeschlossener Abfälle verstehen und abgrenzen. Das [X.] des [X.] sah die Beauftragung Dritter im Rahmen der Erfüllung der Entsorgungspflicht vor (§ 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 [X.]). Der [X.] wurde dabei nicht bereits durch die Beauftragung eines Dritten von seiner Pflicht befreit, sondern erst dann, wenn eine ordnungsgemäße Entsorgung erfolgt war. Entsorgungspflicht und Beauftragung des [X.]ließen sich nicht voneinander trennen. Dies bedeutet, dass ein Land nur dann einen Dritten mit der Entsorgung bestimmter Abfälle beauftragen konnte, wenn es selbst hinsichtlich dieser Abfälle entsorgungspflichtig war. Hinsichtlich ausgeschlossener Abfälle regelte § 3 Abs. 4 Satz 1 [X.] aber für die Länder abschließend, dass der [X.]allein entsorgungspflichtig war (vgl. BVerwGE 67, 8 <10>). Mithin konnte bei ausgeschlossenen Abfällen auch nur dieser einen Dritten mit der Entsorgung beauftragen. Eine von § 3 Abs. 4 Satz 1 [X.] abweichende Entsorgungspflicht des [X.] durch eine Andienungs- oder Überlassungspflicht hinsichtlich ausgeschlossener Abfälle mit der denkbaren Folge, dass das Land als allein entsorgungspflichtiger Abfallbesitzer wiederum einen [X.]mit der Entsorgung hätte beauftragen können, hat das [X.] mit seinem [X.] nicht begründet.
1. Die bundesrechtlichen Vorschriften der §§ 7 bis 9 [X.], aus denen neben § 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 [X.] die Sperre für die zur Prüfung gestellte Lizenzregelung des § 10 [X.] folgte, beziehen sich nach ihrem Wortlaut nur auf ortsfeste [X.]. Soweit daneben auch mobile [X.] in Betracht zu ziehen sein sollten (vgl. dazu Stallknecht, Lizenz und [X.] <1992>, S. 102 f.), sind sie jedenfalls von so untergeordneter Bedeutung, dass sich hieraus Folgerungen für eine Gesetzgebungskompetenz des [X.] für die Einführung einer [X.] nicht ableiten lassen. Entsprechendes gilt, soweit nach § 4 Abs. 2 und Abs. 4 [X.] Ausnahmen vom grundsätzlichen Zwang zur Entsorgung von Abfällen in dafür zugelassenen Entsorgungsanlagen möglich waren. Für die Frage, ob die bundesrechtliche Regelung gemäß Art. 72 Abs. 1 GG Sperrwirkung zu Lasten einer Gesetzgebung der Länder entfaltet, ist von dem für den Regelfall bestehenden Konzept des [X.]gesetzes auszugehen.
2. Die nicht in die verfassungsrechtliche Prüfung einbezogenen Teilregelungen des § 10 [X.], nämlich Abs. 1 Satz 2 (für die Lizenzerteilung zuständige Behörde), Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 (Möglichkeit von Befristungen und Auflagen bzw. anderen Nebenbestimmungen) und Abs. 4 (Übertragung der Lizenz), haben gegenüber den für verfassungswidrig zu erachtenden Bestimmungen der Norm keine eigenständige Bedeutung. § 10 [X.] ist deshalb insgesamt für nichtig zu erklären (vgl. [X.] 8, 274 <301>; 48, 127 <177>; 82, 159 <189>).
Diese Entscheidung ist, ausgenommen zu B. [X.], einstimmig ergangen.
[X.] | ||||||
[X.] | Jentsch | Hassemer | Herr Broß ist an der Unterschrift gehindert. [X.] |
Osterloh | Di Fabio |
Meta
29.03.2000
Sachgebiet: BvL
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 29.03.2000, Az. 2 BvL 3/96 (REWIS RS 2000, 2670)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2670 BVerfGE 102, 99-122 REWIS RS 2000, 2670
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvR 1876/91, 2 BvR 1083/92, 2 BvR 2188/92, u.a. (Bundesverfassungsgericht)
Landesrechtliche Abfallabgabengesetze
2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 (Bundesverfassungsgericht)
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3 A 202/11 (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes)
4 U 143/11 - 47 (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken)
2 BvR 2335/95, 2 BvR 2391/95 (Bundesverfassungsgericht)
Zur Verfassungsmäßigkeit des Solidarfonds Abfallrückführung