Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2015, Az. 4 StR 506/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 8921

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 506/14
vom
30. Juni 2015
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach
Anhörung des Beschwerdeführers am
30. Juni
2015
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
zum Verwerfungsantrag des [X.] bemerkt der Senat:
Soweit die Revision die Unverwertbarkeit der Angaben des Zeugen K.

geltend macht, ist die Verfahrensbeschwerde nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO). Der Beschwerdeführer hat es versäumt, den Inhalt des Vermerks des Polizeibeamten KHK R.

vom 14.
März 2013 sowie der vom An-
geklagten am selben Tag übergebenen handschriftlichen Aufzeichnungen vollständig mitzuteilen, ohne dessen Kenntnis
nicht beurteilt werden kann, ob dem Zeugen
K.

mit der Zusage einer Einstellung nach §
154 Abs.
1 StPO hinsichtlich der
Ahndung noch zu offenbarender Betäubungsmittelstraftaten ein gesetzlich nicht vor-gesehener Vorteil im Sinne des §
136a Abs.
1 Satz
3 StPO i.V.m. §
69 Abs.
3, §
163 Abs.
3 Satz
1 StPO versprochen wurde (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
März 1980

3
StR
56/80, bei [X.], NStZ 1982, 188; Urteil vom 9.
September 1986

5
StR 306/86,
bei
[X.]/[X.], [X.], 217 Nr.
2; [X.] in [X.], 7.
Aufl., §
136a Rn.
33).
Die Verfahrensrügen, mit denen der Beschwerdeführer die Ablehnung von zwei Beweisanträgen zu einem Zusammentreffen des Angeklagten mit dem Zeugen in der Justizvollzugsanstalt H.

durch die [X.] wegen Ungeeignetheit des
Beweismittels beanstandet, bleiben
ohne Erfolg. Denn der Senat kann, da das Land-gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung entsprechend dem Vorbringen in der Begründung der Beweisanträge davon ausgegangen ist, dass der Zeuge nicht auf die Anwesenheit des Angeklagten reagierte, sicher ausschließen, dass das Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung der Beweisanträge
beruht.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender

Meta

4 StR 506/14

30.06.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2015, Az. 4 StR 506/14 (REWIS RS 2015, 8921)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8921

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