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Kein Abschiebungsverbot wegen unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten von Roma in Serbien
Meta
21.03.2017
Entscheidung
Sachgebiet: K
Zitiervorschlag: VG München, Entscheidung vom 21.03.2017, Az. M 17 K 17.33822 (REWIS RS 2017, 13701)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 13701
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Kein Wiederaufgreifen des Verfahrens bei psychischer Erkrankung eines Familienmitglieds
Eine schwangerschaftsbedingte Reiseunfähigkeit stellt kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG dar
Schwangerschaft kein Abschiebungshindernis bei gleichwertiger medizinischer Versorgung im Zielstaat
Keine Ungleichbehandlung von Roma-Minderheiten im serbischen Gesundheitssystem
Asylfolgeantrag wegen besserer Behandlungsmöglichkeit in Deutschland erfolglos
Keine Referenz gefunden.
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