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Eine schwangerschaftsbedingte Reiseunfähigkeit stellt kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG dar
Meta
26.01.2016
Entscheidung
Sachgebiet: K
Zitiervorschlag: VG München, Entscheidung vom 26.01.2016, Az. M 17 K 16.30011 (REWIS RS 2016, 17119)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17119
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Die medizinische Versorgung ist in Serbien auch für Angehörige der Minderheit der Roma gewährleistet
Keine Ungleichbehandlung von Roma-Minderheiten im serbischen Gesundheitssystem
Kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat
Keine Verfolgung ethnischer Minderheiten in Serbien
Schwangerschaft kein Abschiebungshindernis bei gleichwertiger medizinischer Versorgung im Zielstaat
Keine Referenz gefunden.
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